EuGH — 38/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 9, 14, 19, 20, 23, 169, 171, 189, 226 und 235,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Italienische Republik hat, indem sie vom 1. Januar bis zum 1. Juli 1968 bei der Einfuhr von Rohblei (Tarifnummer 78.01 A), Rohzink (Tarifnummer 79.01 A), Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Blei (Tarifnummer 78.01 B) und Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Zink (Tarifnummer 79.01 B) aus den übrigen Mitgliedstaaten Zölle erhoben hat, die 15 % der am 1. Januar 1957 angewandten Ausgangszollsätze überstiegen, und indem sie in der gleichen Zeit bei der Einfuhr der gleichen Waren aus dritten Ländern Zölle erhoben hat, die höher waren als die am 1. Januar 1957 tatsächlich angewandten Zollsätze, vermindert um 60 % der Differenz zwischen diesen und dem Gemeinsamen Zolltarif, gegen ihre Verpflichtungen verstoßenaus Artikel 1 der Entscheidung Nr. 66/532/EWG des Rates vom 26. Juli 1966 über die Abschaffung der Zölle und das Verbot der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie über die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang II des Vertrages nicht aufgeführten Erzeugnisse und aus Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages. 2.Die Italienische Republik hat, indem sie die Zölle auf die Einfuhr von Rohblei und Rohzink und von Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Blei aus den übrigen Mitgliedstaaten nicht mit Wirkung vom 1. Juli 1968 beseitigt hat und indem sie von diesem Zeitpunkt an bei der Einfuhr von Rohblei und Rohzink aus dritten Ländern nicht die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs angewandt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung Nr. 66/532/EWG des Rates vom 26. Juli 1966 verstoßen.3.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Inhalt und Tragweite der Erklärung der italienischen Delegation auf der Tagung des Rates vom 26. Juli 1966Die Beklagte führt aus, da der italienische Blei- und Zinkmarkt gemäß dem Protokoll Nr. XV, das dem Abkommen über die Liste G als Anhang beigefügt ist, seit 1960 isoliert gewesen sei, habe die italienische Regierung auf der Tagung des Rates vom 26. Juli 1966, in deren Verlauf beschlossen wurde, die Zollunion 18 Monate früher als im Vertrag vorgesehen zu verwirklichen, in das Protokoll eine Erklärung aufnehmen lassen, wonach ihr Einverständnis mit der Beschleunigungsentscheidung keinen Verzicht auf die im Blei- und Zinksektor geltenden Schutzmaßnahmen bedeuten könne. Diese von den übrigen Mitgliedstaaten ohne Einwände angenommene Erklärung sei als eine Weigerung auszulegen, der Entscheidung über die Beschleunigung der Zollunion auf dem Blei- und Zinksektor nachzukommen; die Verweisung auf Artikel 226 sei daher nur als eine Formsache anzusehen.Die Klägerin bemerkt, die Erklärung der italienischen Regierung auf der Tagung des Rates vom 26. Juli 1966 betreffe jedenfalls nur die Beschleunigung der Verwirklichung der im Vertrag vorgesehenen Ziele; daher könnten aus ihr keine Einwendungen gegen Verpflichtungen hergeleitet werden, die sich unmittelbar aus dem Vertrag selbst, im vorliegenden Fall aus Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c ergäben.In Anbetracht des Wortlauts der „Beschleunigungsentscheidung“ Nr. 66/532/ EWG und der Materialien dazu sowie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne die genannte Erklärung keine andere Bedeutung haben als die einer Bestätigung, daß die vorzeitige Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten und die vorzeitige Inkraftsetzung des Gemeinsamen Zolltarifs nicht geeignet seien, in Zukunft die Anwendung von Artikel 226 auf Fälle zu verhindern, in denen die hierfür vorgesehenen Form- und Sachvoraussetzungen gegeben sind.Die in ihrem Wortlaut und Sinn völlig klare Entscheidung Nr. 66/532/EWG habe die völlige Beseitigung der Einfuhrzölle auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten und die vollständige Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs vor dem im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt ohne jede Einschränkung oder Ausnahme für industrielle Erzeugnisse angeordnet.Die Beklagte macht geltend, die Verhandlungen, die zu der „Beschleunigungsentscheidung“ Nr. 66/532/EWG geführt haben, seien eigenständige, spezifische Verhandlungen im Sinne von Artikel 235 des Vertrages gewesen; in derartigen Verhandlungen über Gegenstände außerhalb und jenseits der im Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen habe die Kommission nur ein Vorschlagsrecht, während die Entscheidungsbefugnis allein bei den Mitgliedstaaten liege; die Erklärungen der Mitgliedstaaten hätten den gleichen normativen Charakter wie das endgültige Abkommen selbst.Denn derartige Abkommen, die den Vertrag ergänzten, hätten wie dieser normative Wirkung. Obgleich in Form von Entscheidungen abgefaßt, stellten sie internationale Verträge mit dem Rang der dem Vertrag als Anhang beigefügten Protokolle dar.Die zusätzlichen Erklärungen im Protokoll über die Sitzungen des Rates, in denen solche Abkommen ausgehandelt werden, seien Bestandteil des Abkommens und für dessen Durchführung maßgebend.Da es kein endgültiges Protokoll über die Tagung des Rates vom 26. Juli 1966 gebe — eine Tatsache, die die Klägerin nicht bestreitet —, sei es unmöglich, der Erklärung der italienischen Delegation einen Inhalt und eine Auslegung zu geben, die nicht mit dem wohlerwogenen, wiederholt geäußerten Willen übereinstimmten, die Schutzmaßnahmen für Blei und Zink aufrechtzuerhalten.Daß die Beklagte gegen die Entscheidung vom 20. März 1968, mit der die Klägerin die Verlängerung der Schutzmaßnahmen ablehnte, keine Klage erhoben hat, sei ihr nicht vorzuwerfen, da eine solche Entscheidung im vorliegenden Fall nicht im Zuständigkeitsbereich der Kommission gelegen habe.Die Klägerin stellt fest, die „Beschleunigungsentscheidung“ des Rates vom 26. Juli 1966, die im Amtsblatt veröffentlicht und aufgrund der Artikel 14 und 235 des Vertrages erlassen worden sei, stelle eine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 dar. Daher könne ihr keine Erklärung entgegengehalten werden, welchen Inhalt diese auch haben möge. Nur diese Entscheidung habe normativen Charakter, und wedei ihre Begründung noch ihr Tenor enthielten auch nur den geringsten Vorbehalt hinsichtlich eines bestimmten Sektors eines innerstaatlichen Marktes.Diese Entscheidung habe für die Kommission nicht den Verlust der Befugnisse bewirken können, die ihr auf dem Gebiet der Schutzmaßnahmen nach Artikel 226 des Vertrages zustünden.
Zur Anwendbarkeit des Protokolls Nr. XVDie Beklagte beruft sich auf das dem Abkommen über die Waren der Liste G als Anhang beigefügte Protokoll Nr. XV vom 2. März 1960, wonach die Mitgliedstaaten die Anwendung des Artikels 226 des Vertrages in Form der Isolierung des italienischen Blei- und Zinkmarktes befürworteten.Dieses Protokoll sei von wesentlicher Bedeutung und verweise auf Artikel 226 als ein geeignetes Mittel, um dem italienischen Markt der fraglichen Erzeugnisse den erforderlichen Schutz zu gewähren.Die Klägerin beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und macht geltend, das Protokoll Nr. XV stelle ihr gegenüber keine zwingende Vorschrift auf, sondern enthalte für sie nur eine Richtschnur, ohne daß sie an eine klare rechtliche Verpflichtung gebunden wäre. Der Hinweis auf dieses Protokoll gehe daher fehl.
Zur wirtschaftlichen und sozialen Lage auf dem italienischen Blei- und ZinkmarktDie Beklagte bemerkt, für die Lage bei Blei und Zink seien in Italien mehrere besondere Umstände kennzeichnend : Vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags habe ein hoher Zollschutz bestanden, den die Strukturen der heimischen Industrie dieses Wirtschaftszweiges gerechtfertigt hätten; die ungünstige Lage der Förderungsindustrie sei insbesondere zurückzuführen auf die starke geographische Konzentration der Erzvorkommen (85 % in Sardinien), auf die sehr hohen Förderungskosten, auf den geringen Metallgehalt, auf die unzureichende Ausstattung mit Maschinen und auf den geringen Ertrag je Produktionseinheit; die Kosten des Erztranspotts zu den Gießereien, die fast alle auf dem italienischen Festland lägen, seien sehr hoch. Diese besonderen Umstände hätten die Einführung und Beibehaltung von Schutzmaßnahmen gerechtfertigt; mit Hilfe dieser Schutzmaßnahmen sei es auch möglich gewesen, ein umfassendes Sanierungsprogramm für den betroffenen Industriezweig ins Werk zu setzen.Dieses Programm habe aus finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Gründen nicht in der vorgesehenen Zeit zu Ende geführt werden können.Nach alledem könne die Klägerin, die übrigens diese erheblichen Schwierigkeiten selbst zugegeben habe, nicht verlangen, daß vor der Einführung von Maßnahmen, die wegen der Situation auf dem Blei- und Zinksektor in Italien geboten seien, der gesamte Zollschutz beseitigt werden müsse.Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß die von der Italienischen Republik angeführten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten, auch wenn sie noch so real wären, einseitige, von den Vertragsvorschriften abweichende Maßnahmen dieses Staates nicht zu rechtfertigen vermöchten und demzufolge den begangenen Verstoß auch nicht nachträglich ungeschehen machen könnten.
Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 11. August 1969 aufgrund von Artikel 169 EWG-Vertrag beim Gerichtshof Klage erhoben mit dem Ziel, feststellen zu lassen, daß die Italienische Republik verstoßen habe,„1.gegen ihre Verpflichtungen aus a)Artikel 1 der Entscheidung Nr. 66/532/EWG des Rates vom 26. Juli 1966 über die Abschaffung der Zölle und das Verbot der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie über die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang II des Vertrages nicht aufgeführten Erzeugnisse,b)Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages,indem sie in den ersten sechs Monaten des Jahres 1968 auf Einfuhren von Rohblei (Tarifnummer 78.01 A), Rohzink (Tarifnummer 79.01 A), Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Blei (Tarifnummer 78.01 B) und Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Zink (Tarifnummer 79.01 B) aus den übrigen Mitgliedstaaten Zölle erhoben hat, die 15 % der am 1. Januar 1957 angewandten Ausgangszollsätze überstiegen, und indem sie in der gleichen Zeit bei der Einfuhr der gleichen Waren aus dritten Ländern Zölle erhoben hat, die höher waren als die am 1. Januar 1957 tatsächlich angewandten Zollsätze, vermindert um 60 % der Differenz zwischen diesen und dem Gemeinsamen Zolltarif; 2.gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung Nr. 66/532/EWG des Rates vom 26. Juli 1966, indem sie die Zölle auf die Einfuhr von Rohblei, von Rohzink und von Bearbeitungsab-fällen und Schrott aus Blei aus den übrigen Mitgliedstaaten nicht mit Wirkung vom 1. Juli 1968 beseitigt hat und indem sie von diesem Zeitpunkt an bei der Einfuhr von Rohblei und Rohzink aus dritten Ländern nicht die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs angewandt hat“.
Da Blei und Zink in der dem Vertrag als Anhang beigefügten Liste G aufgeführt sind, wurden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren gemäß Artikel 20 des Vertrages durch Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaatenofestgesetzt; das Abkommen vom 2. März 1960 (ABl. 1960, S. 1825 ff.), das sich hierauf bezieht, enthält in dem ihm beigefügten Protokoll Nr. XV folgende Erklärung : „Die Mitgliedstaaten befürworten die Anwendung des Artikels 226 des Vertrages in Form einer Isolierung des italienischen Marktes für Blei und Zink von dem der übrigen Mitgliedstaaten wie auch der Drittländer während eines Zeitabschnitts von sechs Jahren, beginnend mit der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls.“
Aufgrund des zitierten Protokolls machte die Kommission von der ihr durch Artikel 226 des Vertrages verliehenen Befugnis Gebrauch und ermächtigte die Italienische Republik, auf dem Blei- und Zinksektor bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese Schutzmaßnahmen wurden über die im Protokoll Nr. XV vorgesehene Zeit von sechs Jahren hinaus verlängert, und zwar zuletzt durch die Entscheidung Nr. 66/429/EWG der Kommission vom 6. Juli 1966 (ABl. 1966, S. 2543). Diese Entscheidung, die noch galt, als der Rat die Beschleunigungsentscheidung erließ, blieb bis zum 31. Dezember 1967 in Kraft. Spätere Anträge der Regierung der Italienischen Republik auf erneute Verlängerung der Schutzmaßnahmen wurden von der Kommission mit Entscheidungen vom 20. März 1968 und 16. Juli 1969 abgelehnt.
Die Beklagte bestreitet den von der Klägerin beanstandeten Sachverhalt nicht, hält aber mit Rücksicht auf die besonderen Bedingungen, die in Italien für den Industriezweig kennzeichnend seien, ihre Handlungsweise durch eine Reihe von Umständen aus der Zeit vor der Inkraftsetzung der Beschleunigungsentscheidung Nr. 66/532/EWG des Rates vom 26. Juli 1966 (ABl. Nr. 165 vom 21. September 1966, S. 2971) für gerechtfertigt. Sowohl in den Verhandlungen, die der Beschleunigungsentscheidung vom 26. Juli 1966 vorangingen, als auch anläßlich der 191. Tagung des Rates vom 22., 23., 26. und 27. Juli 1966, während der diese Entscheidung erging, habe die italienische Delegation Vorbehalte für Blei und Zink angmeldet, um zu erreichen, daß die Beschleunigungsentscheidung „kein Hindernis bilde für eine etwa notwendig werdende Verlängerung des Zollschutzes für Blei und Zink, auch auf dem Weg über Artikel 226 des Vertrages“. Nach Auffassung der Beklagten geht hieraus klar hervor, daß sie einen angemessenen Schutz für Blei und Zink bis zum 31. Dezember 1969 zur Bedingung für ihre Zustimmung zu der Entscheidung vom 26. Juli 1966 gemacht habe und daß diese Vorbehalte die Beibehaltung der von der Kommission beanstandeten Sätze rechtfertigten. Die Klägerin legt ihrerseits den Protokollentwurf der gleichen Tagung vor und schließt daraus, daß die italienische Delegation mit ihrer Erklärung nur den Wunsch ausgedrückt habe, daß die Beschleunigungsentscheidung eine etwaige Anwendung von Artikel 226 nicht behindere; die Klägerin fügt hinzu, sie habe auf diese Erklärung erwidert, sie behalte sich die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen nach dem genannten Artikel vor. Der genaue Wortlaut und die tatsächliche Tragweite dieser beiderseitigen Erklärungen sind nicht mit Sicherheit feststellbar, da die Parteien nicht in der Lage sind, ein endgültig genehmigtes Protokoll der Tagung des Rates vorzulegen, in deren Verlauf die Beschleunigungsentscheidung verabschiedet wurde.
Nach Auffassung der Beklagten geht die Beschleunigungsentscheidung zurück auf „Verhandlungen, in denen die vertragschließenden Parteien die aus ihrer Souveränität herrührende Autonomie behalten“; sie habe demnach trotz ihrer äußeren Form die Rechtsnatur eines internationalen Abkommens mit gleichem Rang wie der Vertrag selbst, den sie in einigen Punkten ergänze.Erklärungen, die eine vertragschließende Partei bei Abschluß einer solchen Verhandlung abgebe, seien nach den Norman des internationalen Rechts sowie des Gemeinschaftsrechts integrierender Bestandteil des geschlossenen Abkommens. Demzufolge seien die Vorbehalte der italienischen Delegation als Nichtzustimmung zur Beschleunigungsentscheidung auszulegen, soweit diese die fraglichen Waren betrifft.
Die Beschleunigungsentscheidung ist aufgrund von Artikel 235 ergangen, in dem es heißt : „Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung die geeigneten Vorschriften.“ Die Befugnis zum Erlaß der in diesem Artikel vorgesehenen Vorschriften steht nicht der Gesamtheit der Mitgliedstaaten, sondern dem Rat als Organ der Gemeinschaft zu. Der Rat entscheidet nach Artikel 235 auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung. Die Vorschriften, die der Rat aufgrund dieser Bestimmung erläßt, wirken zwar in mancher Hinsicht wie Ergänzungen des Vertrages, ergehen aber doch im Rahmen der Zielsetzung der Gemeinschaft. Bei dieser Sachlage läßt sich eine Maßnahme, die durch ihren Gegenstand und durch den institutionellen Rahmen, in dem sie ausgearbeitet wurde, als eine Gemeinschaftsentscheidung gekennzeichnet ist, nicht als „internationales Abkommen“ bezeichnen.
Tragweite und Wirkung der Beschleunigungsentscheidung sind nach deren Wortlaut zu beurteilen und können daher nicht durch Vorbehalte oder Erklärungen eingeschränkt werden, die etwa während der Ausarbeitung dieser Maßnahme gemacht beziehungsweise abgegeben worden sind. Die Entscheidung soll sich, obwohl sie ausdrücklich nur an die Mitgliedstaaten gerichtet ist, auf den gesamten Gemeinsamen Markt auswirken; sie regelt das Wirksamwerden in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltender Vorschriften, die in Artikel 9 Absatz 1 des Vertrages und, was insbesondere die Beziehungen zu Drittländern anbelangt, in der Verordnung Nr. 950/68/ EWG des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 172, 1968, S. 1) enthalten sind. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, den Streit der Parteien über die Endgültigkeit und den tatsächlichen Wortlaut des Protokolls des Rates zu entscheiden. Die Beklagte kann sich auf die Begleitumstände, unter denen die Beschleunigungsentscheidung verabschiedet wurde, nicht berufen, um die Aufrechterhaltung ihrer Schutzmaßnahmen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung hinaus zu rechtfertigen. Daneben bleiben auch die sich unmittelbar aus Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c ergebenden Wirkungen unberührt.
Nur nach Artikel 226 des Vertrages hätte es zulässig sein können, abweichend von der Beschleunigungsentscheidung und, was die schrittweise Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs betrifft, von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages und von der Verordnung Nr. 950/68 Schutzmaßnahmen, wie die Isolierung des italienischen Blei- und Zinkmarktes, zu treffen. Die wirtschafts- und sozialpolitischen Argumente, mit denen die Beklagte die Aufrechterhaltung eines besonderen Schutzes für den betroffenen Wirtschaftszweig zu rechtfertigen sucht, müssen daher, welchen Wert sie auch immer haben mögen, im vorliegenden Rechtsstreit außer Betracht bleiben, da die Kommission diese Umstände in ihren nach Artikel 226 ergangenen Entscheidungen gewürdigt hat, welche die italienische Regierung übrigens nicht angefochten hat. Da die letzte von der Kommission in ihrer Entscheidung Nr. 66/429 erteilte Ermächtigung zu Schutzmaßnahmen am 31. Dezember 1967 abgelaufen und ihre Verlängerung abgelehnt worden ist, haben die von den Behörden der Italienischen Republik aufrechterhaltenen, den italienischen Blei- und Zinkmarkt isolierenden Maßnahmen somit von den Zeitpunkten an, zu denen die Beschleunigungsentscheidung beziehungsweise Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages wirksam wurden, jede Rechtsgrundlage verloren.
Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.