EuGH — 39/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 179,aufgrund des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Verfügung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 13. Mai 1969 wird aufgehoben.2.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an den Kläger siebenundsiebzigtausenddreiundneunzig belgische Franken zuzüglich 4,5 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.3.Die Beklagte wird zur Tragung der Kosten verurteilt.
Die Klage ist zunächst auf die Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 1969 gerichtet, mit der der Generaldirektor für Personal und Verwaltung dem Kläger die Vergütung für 47 während seiner Beschäftigungszeit als Hilfskraft aus dienstlichen Gründen nicht genommene Urlaubstage versagt hat; ferner wird mit ihr die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 77093 bfrs als Vergütung für diese Urlaubstage zuzüglich der gesetzlichen Zinsen begehrt.
Die streitige Vergütung wurde mit der Begründung verweigert, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in der Besoldungsgruppe B 1 zum Bediensteten auf Zeit ernannt worden und daher ohne Unterbrechung im Dienst der Kommission verblieben sei, wenn auch in anderer Eigenschaft als zuvor.
Außerdem wurde dem Kläger mit der angefochtenen Verfügung in Anwendung einer im Personalkurier Nr. 41 vom 7. November 1968 erschienenen Mitteilung nur die Übertragung von 29 nicht genommenen Urlaubstagen bewilligt.
Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung, dem gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung der Gemeinschaften vom 30. Juli 1968 die Frage der Vergütung der vom Kläger nicht genommenen Urlaubstage vorgelegt worden war, hat als Anweisungsbefugter die beantragte Vergütung versagt. Diese Verfügung ist eine den Kläger beschwerende Maßnahme. Die Klage ist daher zulässig.
Artikel 58 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten bestimmt, daß, „sofern einem Bediensteten (Hilfskraft) der Urlaub … während der Zeit seiner Beschäftigung aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden konnte, … nicht genommene Urlaubstage wie abgeleistete Arbeitstage vergütet [werden]“. Es ist zu prüfen, ob diese Vorschrift anwendbar ist, wenn der Bedienstete anschließend in anderer Eigenschaft als derjenigen einer Hilfskraft im Dienst des Organs verblieben ist, bei dem er beschäftigt war.
Nach Ansicht der Beklagten ist die Übertragung nicht genommener Urlaubstage als die Regel anzusehen. Bei den Hilfskräften rechtfertige sich der in Artikel 58 vorgesehene finanzielle Ausgleich nur dadurch, daß sich die Übertragung für diese Bediensteten oft wegen der Kürze und der Ungewißheit der Verlängerung ihrer Beschäftigungszeit als unmöglich erweise.
Wenn indessen eine Hilfskraft auf bestimmte Dauer zum Bediensteten auf Zeit ernannt wird, so können die begrenzte Dauer des Vertrages und die hinsichtlich seiner Verlängerung bestehende Ungewißheit verhindern, daß die Übertragung von Urlaubstagen ernstlich in Betracht kommt.
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1969 für drei Monate als Bediensteter auf Zeit eingestellt; sein Vertrag wurde dann in mehreren Zeitabschnitten von vier, fünf oder sechs Monaten bis zum 30. Juni 1970 verlängert. Unter diesen Umständen war eine vernünftige Voraussicht der Möglichkeiten zur Urlaubsübertragung zumindest vom Zufall abhängig, so daß die Gründe, auf denen Artikel 58 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beruht, ihre volle Gültigkeit behielten.
Hiernach ist die Dienstanweisung vom 7. November 1968, welche die Übertragung nicht genommenen Urlaubs auf 29 Tage beschränkt, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, so daß ihre Rechtmäßigkeit nicht geprüft zu werden braucht.
Die Anfechtungsklage ist begründet.
Unstreitig verfügte der Kläger am 31. Oktober 1968 über insgesamt 47 Urlaubstage, die er aus dienstlichen Gründen nicht hatte nehmen können. Nach seinem Vorbringen beläuft sich die Vergütung hierfür auf einen Betrag von 77093 bfrs, den die Beklagte nicht bestritten hat.
Der Kläger hat daher Anspruch auf diesen Betrag, außerdem sind ihm die in der Klageschrift beantragten Verzugszinsen zuzusprechen, die auf 4,5 % seit Klageerhebung bemessen werden.
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.