EuGH — 42/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Der Kläger hat mit Klageschrift vom 20. September 1969 gegen eine Maßnahme der Kommission vom 18. Juni 1969 Klage erhoben, durch welche das ihm nach Artikel 12 Anhang VIII des Statuts und nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates zustehende Abgangsgeld endgültig festgestellt wurde. Die Klage ist im wesentlichen auf die Feststellung gerichtet, daß die sich für den Kläger aus der ihm gegenüber ergangenen Verfügung über sein Ausscheiden aus dem Dienst mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 ergebenden finanziellen Ansprüche auf der Grundlage eines Gehalts der Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 5, nicht auf der Grundlage des Gehalts der Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 4 zu berechnen seien, da der Kläger an diesem 1. Oktober 1966 noch im Dienst gewesen sei.
Der Kläger bestreitet die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Kommission über sein Ausscheiden aus dem Dienst nicht. Ferner ist unstreitig, daß der Kläger einerseits am 1. Oktober 1966 das Dienstalter der 4. Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe A 3 erreicht hatte und daß andererseits die Verfügung der Kommission über sein Ausscheiden aus dem Dienst vom 1. Oktober 1968 an wirkte. Nach Artikel 44 des Statuts hätte der Kläger am 1. Oktober 1968 die 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 3 erreicht, wenn er noch im Dienst gewesen wäre. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist also nur die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Kläger als aus seinem Dienst ausgeschieden anzusehen ist.
Bestimmt eine Verwaltungsmaßnahme wie die vorliegende, daß sie von einem bestimmten Zeitpunkt an wirksam wird, so bedeutet dies, daß ihre Wirkungen an dem angegebenen Tag beginnen. Demnach war der Kläger am 1. Oktober 1968 nicht mehr im Dienst.
Nach Artikel 12 des Anhangs VIII zum Statut und nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 259/68 ist das Abgangsgeld (beziehungsweise die Abfindung) unter Zugrundelegung des letzten Gehalts des aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten zu berechnen. Demnach war das letzte Gehalt des Klägers das des Monats September 1968, das heißt ein Gehalt der Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 4. Die finanziellen Ansprüche des Klägers sind sonach zu Recht unter Zugrundelegung dieses Gehalts festgestellt worden. Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen;nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, jedoch tragen nach Artikel 70 der genannten Verfahrensordnung die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.