EuGH — 43/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Brauerei Bilger, der Eheleute Jehle und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 85, 88 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, insbesondere ihrer Artikel 4, 5 und 9,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm gemäß Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 1969 vorgelegten Fragen für Recht erkannt : 1.Zu Punkt 1 des AntragsEin Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem selbständigen Einzelhändler, durch den dieser sich verpflichtet, ausschließlich bei jenem im selben Mitgliedstaat ansässigen Erzeuger zu beziehen, und zu dessen Erfüllung die seinen Gegenstand bildenden Waren die Staatsgrenzen nicht zu überschreiten brauchen, betrifft im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 17 nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten und ist infolgedessen von der Anmeldung befreit. 2.Zu Punkt 2 des AntragsEine von der Anmeldung befreite und nicht angemeldete Vereinbarung ist so lange voll wirksam, wie ihre Nichtigkeit nicht festgestellt ist.
Durch Beschluß vom 31. Juli 1969, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 24. September 1969, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG mehrere Fragen zur Auslegung des Artikels 85 dieses Vertrages sowie der am 13. März 1962 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (Amtsblatt vom 21. Februar 1962, S. 204) gestellt.
Der Gerichtshof wird zunächst um Entscheidung der Frage ersucht, ob „ein vor dem 13. März 1962 geschlossener Bierlieferungsvertrag zwischen zwei Unternehmen eines Mitgliedstaats die Ein- und Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 17 [betrifft], wenn die Ausschließlichkeitsklausel lautet : „Der Gastwirt verpflichtet sich, das für die Bierwirtschaft erforderliche Bier ausschließlich von der (im selben Mitgliedstaat ansässigen) Brauerei zu beziehen“.“ Ferner wird der Gerichtshof gebeten, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob „ein solcher Vertrag im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 17 [bei der Kommission] anmeldebedürftig [ist]“.
Diese Fragen gehen also ausschließlich dahin, ob ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem selbständigen Einzelhändler, worin dieser sich verpflichtet, ausschließlich bei jenem im selben Mitgliedstaat ansässigen Erzeuger zu beziehen, zu den durch die Verordnung Nr. 17 von der Anmeldung befreiten Vereinbarungsgruppen gehört, und zwar unabhängig davon, ob der Vertrag, allein oder in Verbindung mit anderen, unter die Vorschriften von Artikel 85 Absatz 1 fällt oder nicht.
Die Artikel 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 befreien von der Anmeldung unter anderen die — vor oder nach dem 13. März 1962 getroffenen — Vereinbarungen, an denen nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind, und die „nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen“. Die von dem nationalen Gericht erbetene Antwort hängt also davon ab, ob die von ihm bezeichneten Vereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 17 „nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen“.
Ein solcher Vertrag mag, im Zusammenhang mit ähnlichen, eine bedeutende Zahl von Einzelhändlern desselben Staates an einige inländische Erzeuger bindenden Verträgen gesehen, gegebenenfalls geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; dennoch sind diese Verhaltensweisen selbst gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 von der Anmeldung befreit, wenn sie nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen. Es erscheint daher möglich, daß dieselbe Vereinbarung zwar im Sinne dieser Vorschrift „nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betrifft“, aber trotzdem im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages „den Handel zwischen Mitgliedstaaten [beeinträchtigt]“. Der Ausdruck „die Ein- oder Ausfuhr … betreffen“ hat also eine engere Bedeutung als der Ausdruck „den Handel zwischen Mitgliedstaaten … beeinträchtigen“.
Alleinbelieferungsverträge, zu deren Erfüllung die ihren Gegenstand bildenden Waren die Staatsgrenzen nicht zu überschreiten brauchen, betreffen sicherlich nicht die Ein- oder Ausfuhr. Daher fallen solche Vereinbarungen unter Artikel 4 Absatz 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 17 und sind somit von der in Artikel 4 Absatz 1, und 5 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Anmeldung befreit.
Für den Fall, daß die soeben erörterten Fragen verneint werden, bittet das nationale Gericht den Gerichtshof zu entscheiden, „wie … Artikel 85 Absatz 2 EWG-Vertrag für nicht anmeldebedürftige Vereinbarungen mit Rücksicht auf die mögliche Rückwirkung einer freistellenden Entscheidung der Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag und Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 auszulegen [ist]“, und insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen, ob „eine nicht anmeldebedürftige Vereinbarung vorläufig gültig [ist]“.
Im rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsverfahrens betrachtet, gehen diese Fragen dahin, ob der nationale Richter nach Gemeinschaftsrecht über die Nichtigkeit einer Vereinbarung entscheiden kann, die von der Anmeldung befreit ist und nicht angemeldet wurde, obgleich sie unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fällt.
Nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 „[bleiben], solange die Kommission kein Verfahren nach Artikel 2, 3 oder 6 [der Verordnung] eingeleitet hat, … die Behörden der Mitgliedstaaten zuständig, Artikel 85 Absatz 1 … nach Artikel 88 des Vertrages anzuwenden“. Artikel 88 verweist auf die nationalen Zuständigkeits- und Verfahrensnormen, der Begriff „Behörden der Mitgliedstaaten“ umfaßt daher auch die nationalen Gerichte. Andererseits schließt die Zuständigkeit zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 zwangsläufig auch die Befugnis ein, Artikel 85 Absatz 2 anzuwenden, der „die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen“ für nichtig erklärt.
Zur Bestimmung des Zeitraums, für den die nationalen Gerichte diese Nichtigkeit feststellen können, enthalten die Artikel 88 des Vertrages und 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 nichts. Man kann jedoch nicht annehmen, daß vor oder nach dem 13. März 1962 zustande gekommene Vereinbarungen, die durch die Verordnung Nr. 17 von der Anmeldung befreit sind, rückwirkend nichtig werden, wenn später festgestellt wird, daß sie unter Artikel 85 Absätze 1 und 2 fallen.
Wenn die Organe der Gemeinschaft unter den in Artikel 85 Absatz 3 aufgestellten Voraussetzungen Vereinbarungen von dem Verbot und der Nichtigkeit des Artikels 85 gänzlich freistellen können, durften sie folglich auch mit der durch die Verordnung Nr. 17 erfolgten Befreiung bestimmter Vereinbarungen von der Anmeldung bestimmen, daß diese Vereinbarungen dem Nichtigkeitsrisiko allenfalls mit Wirkung vom Tag der Feststellung der Nichtigkeit an unterworfen bleiben. Eine andere Lösung würde zudem die Rechtssicherheit ernstlich gefährden, und zwar zum Nachteil von Vertragsparteien, die vernünftigerweise davon ausgehen konnten, daß ihre Vereinbarung, die als zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten wenig geeignet galt und deshalb von der Anmeldung befreit war, insoweit zumindest die gleiche Wirkung haben werde wie angemeldete Vereinbarungen aus der Zeit vor dem 13. März 1962.
Aus allen diesen Gründen ist dem nationalen Gericht zu antworten, daß eine von der Anmeldung befreite und nicht angemeldete Vereinbarung so lange voll wirksam ist, wie ihre Nichtigkeit nicht festgestellt ist.
Die Auslagen der EG-Kommission, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.