EuGH — 46/69
Aufgrund der Prozessakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 179,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 91,aufgrund von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Herrn Jacques Dousset zum Direktor der Direktion „Harmonisierung, Koordinierung und Finanzierung der Verkehrswege“ ernennende Verfügung der Kommission vom 15. Januar 1969 wird aufgehoben.2.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 18. Juni 1969 richtet.3.Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Verfügung der Kommission richtet, dem Kläger die pauschale Fahrtkostenvergütung nicht zu zahlen.4.Die Beklagte trägt die Hälfte der Auslagen des Klägers.
Der Kläger begehrt die Aufhebung1)der Verfügung der Kommission vom 18. Juni 1969, soweit sie ihn in den Dienstposten eines Hauptberaters der Besoldungsgruppe A 2 bei der Generaldirektion Verkehr einweist;2)der Verfügung der Kommission vom 15. Januar 1969, mit der Herr Jacques Dousset zum Direktor in der Generaldirektion Verkehr ernannt wird;3)der Verfügung, mit der die Kommission es ablehnt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1968 bis 30. Juli 1969 die Kraftwagenzulage zu gewähren.
Als erstes sind die gegen die Ernennung des Herrn Dousset gerichteten Rügen zu prüfen.
Der Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 6. Mai 1969 unter anderem die Verfügung der Beklagten vom 26. Juni 1968 aufgehoben, mit der der Kläger aufgrund von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 aus dem Dienst entlassen wurde. Diese im weiteren Verlauf aufgehobene Verfügung hinderte den Kläger, sich um eine Direktorenstelle in der Generaldirektion Verkehr zu bewerben.
Das Statut gewährt den Beamten zwar keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten, doch kann ein Bediensteter ein berechtigtes Interesse daran haben, einen bestimmten Dienstposten einem anderen vorzuziehen. Namentlich aus dieser Sicht sieht das Statut die Möglichkeit der Versetzung eines Beamten auf seinen Antrag vor; eine solche Vorliebe für bestimmte Dienstposten, selbst der gleichen Besoldungsgruppe, kann übrigens auch dem Dienstinteresse nützen.
Die mit Urteil vom 6. Mai 1969 aufgehobene Verfügung hatte zur Folge, daß die Beklagte bei der Ernennung des Herrn Dousset am 15. Januar 1969 ihre Wahl traf, obwohl es ihr an einem Beurteilungsfaktor fehlte, den sie hätte berücksichtigen müssen, um ihr Ermessen voll ausüben zu können. Somit ist die Klage in diesem Punkt begründet.
Dagegen ist der Kläger durch die Verfügung vom 18. Juni 1969, die ihn in den Dienstposten eines Hauptberaters einweist, nicht beschwert. Denn die Dienstposten der Direktoren und Hauptberater gehören der gleichen Besoldungsgruppe an, und der Unterschied zwischen ihren jeweiligen Aufgabenbereichen mag es zwar rechtfertigen, daß jemand persönlich den einen oder anderen Dienstposten bevorzugt, er verstößt aber nicht gegen das Gebot der Gleichwertigkeit von Besoldungsgruppe und Dienstposten, auf das sich die Bediensteten berufen können. Außerdem ist diese Verfügung nicht geeignet, die Kommission, wenn sie im Anschluß an das vorliegende Urteil die freie Direktorenstelle in der Generaldirektion Verkehr zu besetzen hat, in der Ausübung ihres Ermessens zu behindern. Die Klage ist in diesem Punkt unzulässig.
Der Kläger beantragt ferner die Aufhebung der Weigerung der Beklagten, ihm die in Artikel 15 des Anhangs VII zum Statut vorgesehene Kraftwagenzulage für die Zeit vor seiner Wiederverwendung in der Besoldungsgruppe A 2 zu gewähren.
Die Kraftwagenzulage ist zwar der Höhe nach pauschal, aber doch nur gerechtfertigt, wenn das Fahrzeug im Dienstinteresse verwendet werden kann. In der fraglichen Zeit war der Kläger aber von seinen dienstlichen Pflichten und Aufgaben entbunden. Die Klage ist daher in diesem Punkt nicht begründet.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Im vorliegenden Fall ist außerdem Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben kann.
Da beide Parteien in einem oder mehreren Klagepunkten unterlegen sind, erscheint es angemessen, daß der Kläger die Hälfte seiner Auslagen zu tragen hat.