EuGH — 47/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 2, 3, 7, 12, 85, 92, 93, 95 und 173,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
In Frankreich verkaufte einheimische oder eingeführte Textilerzeugnisse unterliegen nach dem Dekret Nr. 65-1163 vom 24. Dezember 1965 einer steuerähnlichen Abgabe, deren Höhe durch Arrêté vom selben Tage auf 0,20 % festgesetzt ist. Das Aufkommen aus dieser Abgabe ist zu 5/7 für die Union des industries textiles (UIT) zur Erneuerung der industriellen und kommerziellen Strukturen der Textilunternehmen und zu 2/7 für das Institut textile de France (ITF) zur teilweisen Deckung der Ausgaben für gemeinschaftliche Forschungsvorhaben bestimmt.Die Kommission wurde von der französischen Regierung über die Einführung dieser Regelung unterrichtet und erkannte an, daß die gewählten Beihilfen geeignet waren, die Entwicklung der Textilindustrie zu fördern. Sie war jedoch der Auffassung, für diese Beihilfen komme wegen ihrer Finanzierungsweise die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag nicht in Betracht, und eröffnete daher das in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Untersuchungsverfahren. Sie forderte infolgedessen die französische Regierung auf, die Durchführung der fraglichen Maßnahmen bis zum Erlaß einer endgültigen Entscheidung auszusetzen und sich binnen einer Frist von sechs Wochen zu äußern. Die französische Regierung tat dies mit Schreiben vom 12. Juli 1967.Da die Kommission inzwischen noch nicht entschieden hatte, erhielt die französische Regierung durch Dekret Nr. 68-383 vom 27. April 1968 die Beihilferegelung aufrecht und erhöhte durch arrêté vom selben Tage den Satz der steuerähnlichen Abgabe auf 0,35 %.Durch Entscheidung vom 18. Juli 1968 stellte die Kommission fest, die aus dem Ertrag dieser Abgabe finanzierten Beihilfen seien „wegen ihrer Finanzierungsweise“ gemäß Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar, und ordnete an, daß die französische Regierung diese Beihilferegelung vom 1. April 1970 an nicht mehr anwenden dürfe, es sei denn, sie ändere sie zuvor „dergestalt, daß aus den Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse nicht mehr mit der steuerähnlichen Abgabe … oder irgendwelchen anderen Sonderabgaben auf Textilerzeugnissen belastet werden“.Am 26. September 1969 hat die französische Regierung gegen diese Entscheidung die vorliegende Klage erhoben.
Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. März 1970 mündlich zur Sache verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. April 1970 vorgetragen.
Die französische Regierung macht zunächst geltend, die angefochtene Entscheidung ermangele der Rechtsgrundlage und sei ermessensmißbräuchlich, denn Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages, der die Kommission nur zu der Entscheidung ermächtige, daß eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten sei, könne nicht als Grundlage für eine Entscheidung dienen, welche die Änderung der Erhebungsweise einer zur Finanzierung dieser Beihilfe bestimmten Abgabe zum Gegenstand habe.
Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages bestimmt : „Stellt die Kommission fest, … daß eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist oder daß sie mißbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, daß der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.“ Nach dieser Vorschrift, die hiernach den Zusammenhang berücksichtigt, der zwischen der von einem Mitgliedstaat gewähr-sten Beihilfe und ihrer Finanzierungsweise aus Mitteln dieses Staates bestehen kann, darf deshalb die Kommission die eigentliche Beihilfe nicht von ihrer Finanzierungsweise trennen und diese nicht außer Betracht lassen, wenn ihre Verbindung mit der eigentlichen Beihilfe zur Unvereinbarkeit des Ganzen mit dem Gemeinsamen Markt führt.
Nach Artikel 92 Absatz 1 „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c jedoch „[können] als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar … angesehen werden … Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.
Bei der Entscheidung, ob eine Beihilfe „den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt“, „durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht“ und „die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, ist es notwendig, alle rechtlichen oder tatsächlichen Begleitumstände dieser Beihilfe in Betracht zu ziehen und insbesondere zu prüfen, ob nicht ein Ungleichgewicht zwischen den von den betroffenen Unternehmen oder Produktionszweigen zu tragenden Lasten einerseits und den sich aus der Beihilfe ergebenden Vorteilen andererseits besteht. Eine Beihilfe darf also nicht getrennt von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise untersucht werden.
Die Kommission war deshalb befugt, darüber zu entscheiden, ob die Französische Republik die streitige Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit aufzuheben oder umzugestalten hatte.
Die französische Regierung macht geltend, aus den im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Artikeln 12 und 95 könne sich keine Beanstandung der streitigen Abgabe ergeben, da diese inländische und eingeführte Waren in gleicher Weise treffe und keine zollgleichen Wirkungen habe.
Dieses Vorbringen läuft auf die Auffassung hinaus, daß im Falle der Finanzierung einer Beihilfe durch eine inländische Abgabe diese Finanzierungsweise unter Ausschluß der Anforderungen der Artikel 92 und 93 nur auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 95 geprüft werden könne. Jene Vorschriften dienen aber anderen Zielen als diese. Daß eine staatliche Maßnahme den Anforderungen von Artikel 95 genügt, bedeutet noch nicht, daß sie auch im Hinblick auf andere Vorschriften, wie die der Artikel 92 und 93, rechtmäßig ist. Wird eine Beihilfe durch eine von bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen zu tragende Abgabe finanziert, so hat die Kommission nicht nur zu prüfen, ob ihre Finanzierungsweise mit Artikel 95 des Vertrages vereinbar ist, sondern auch, ob diese Finanzierungsweise in Verbindung mit der aus der Abgabe gespeisten Beihilfe den Anforderungen der Artikel 92 und 93 genügt.
Die französische Regierung macht ferner geltend, wenn die Kommission die Notwendigkeit einer Beihilfe für die französische Textilindustrie anerkenne, könne sie diese weder verbieten, ohne sich zu widersprechen, noch eine Umgestaltung ihrer Finanzierungsweise vorschreiben, da die Beihilfe zum einen den Handel nicht in einer Weise verändere, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderliefe, und da außerdem das gleiche Ergebnis erreicht werden könnte, wenn die streitige Beihilfe anstatt durch eine eigens hierzu bestimmte Abgabe durch aus der Mehrwertsteuer stammende Haushaltsmittel gespeist würde.
Es ist denkbar, daß eine Beihilfe im eigentlichen Sinne, obwohl sie vom Gemeinschaftsrecht abweicht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht wesentlich verändert und daher als zulässig anerkannt werden kann, daß aber ihre störende Wirkung durch eine Finanzierungsweise verstärkt wird, welche die gesamte Regelung als unvereinbar mit einem einheitlichen Markt und dem gemeinsamen Interesse erscheinen läßt. Die Kommission muß daher bei ihrer Beurteilung alle für die streitige Maßnahme charakteristischen unmittelbaren und mittelbaren Umstände berücksichtigen, das heißt nicht nur die den begünstigten nationalen Gewerbezweigen gewährte Beihilfe im eigentlichen Sinne, sondern auch die mittelbare Beihilfe, die sowohl in deren Finanzierungsweise als auch in der engen Verbindung liegen kann, die den Umfang der Beihilfe vom Ertrag der Abgabe abhängig macht.
Würde eine solche Regelung, die das Aufkommen aus einer zweckgebundenen Abgabe einer Beihilfe zuführt, verallgemeinert, so würde damit in das System des Artikels 92 eine Bresche geschlagen und die Möglichkeit ständiger Kontrolle durch die Kommission beeinträchtigt. Denn das Ergebnis wäre ein System dauernder Beihilfen, deren Höhe unvorhersehbar und nur schwer nachprüfbar wäre. Diese Finanzierungsweise hat protektionistische Auswirkungen, die über die Beihilfe im eigentlichen Sinne hinausgehen, da bei ihr die Höhe der staatlichen Beihilfe automatisch mit der Zunahme des Ertrags der Abgabe und insbesondere ihres von konkurrierenden Einfuhrerzeugnissen herrührenden Ertrags ansteigt.
Je mehr es insbesondere den Unternehmen der Gemeinschaft gelingt, durch Preissenkungen und Verkaufsbemühungen ihren Absatz in einem anderen Mitgliedstaat zu steigern, um so mehr zwingt sie das System der zweckgebundenen Abgabe, zu einer Beihilfe beizusteuern, die im wesentlichen für diejenigen ihrer Mitbewerber bestimmt ist, die solche Bemühungen nicht im gleichen Maße auf sich genommen haben. Daher durfte die Kommission davon ausgehen, daß der freie Zugang der ausländischen Unternehmen zu den in Frankreich durchgeführten Forschungsarbeiten nicht geeignet war, die nachteiligen Auswirkungen einer an eine zweckgebundene Abgabe geknüpften Beihilfe auf den Gemeinsamen Markt zu beseitigen. Sie hat zu Recht entschieden, daß diese Beihilfe ohne Rücksicht auf die Höhe der zweckgebundenen Abgabe Wegen ihrer Finanzierungsweise den Handel im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Nach allem konnte die Kommission bei der Gesamtwürdigung der von der Französischen Republik aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe diese als dem „gemeinsamen Interesse“ zuwiderlaufend ansehen und die Französische Republik zu ihrer Aufhebung auffordern, obwohl sie den Nutzen der eigentlichen Beihilfe und ihre Vereinbarkeit mit dem „gemeinsamen Interesse“ für den Fall anerkennt, daß ihre Finanzierungsweise geändert werden kann.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie ist daher zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.