EuGH — 57/69
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 85 und 173,aufgrund der Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 6. Februar 1962,aufgrund der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die gegen die Klägerin durch Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1969 verhängte Geldbuße wird auf 30000 Rechnungseinheiten herabgesetzt.2.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3.Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Januar 1964 bis Oktober 1967 kam es in der Gemeinschaft unstreitig zu drei allgemeinen und einheitlichen Erhöhungen der Farbstoffpreise. Zwischen dem 7. und 20. Januar 1964 wurden außer bei einigen Sorten die Preise der meisten Anilin-Farbstoffe in Italien, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg sowie in einigen Drittländern einheitlich um 15 % erhöht. Am 1. Januar 1965 trat eine gleiche Erhöhung in Deutschland ein. Am selben Tage setzten fast sämtliche Hersteller in allen Ländern des Gemeinsamen Marktes mit Ausnahme Frankreichs die Preise für die von der Preiserhöhung des Jahres 1964 ausgenommenen Farbstoffe und Pigmente einheitlich um 10 % herauf. Da sich die Firma ACNA an der 1965 auf dem italienischen Markt vorgenommenen Preiserhöhung nicht beteiligte, erhielten die übrigen Unternehmen die angekündigte Anhebung ihrer Preise auf diesem Markt nicht aufrecht. Etwa Mitte Oktober 1967 wurden dann außer in Italien die Preise für alle Farbstoffe von fast allen Herstellern erhöht, und zwar um 8 % in Deutschland, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg sowie um 12 % in Frankreich.
Im Hinblick auf diese Preiserhöhungen hat die Kommission durch Beschluß vom 31. Mai 1967 nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17/62 von Amts wegen gegen siebzehn Farbstoffhersteller mit Sitz in und außerhalb der Gemeinschaft sowie gegen zahlreiche Tochtergesellschaften und Vertreter dieser Unternehmen ein Verfahren wegen mutmaßlicher Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag eingeleitet. Sie hat durch Entscheidung vom 24. Juli 1969 festgestellt, diese Preiserhöhungen seien das Ergebnis von unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den UnternehmenBadische Anilin- und Soda-Fabrik AG (BASF), Ludwigshafen, Casella Farbwerke Mainkur AG, Frankfurt (Main), Farbenfabriken Bayer AG, Leverkusen, Farbwerke Hoechst AG, Frankfurt (Main), Française des matières colorantes SA, Paris, Azienda Colori Nazionali Affini S.p.A. (ACNA), Mailand, Ciba AG, Basel, J. R. Geigy AG, Basel, Sandoz AG, Basel, und Imperial Chemical Industries Ltd. (ICI), Manchester. Infolgedessen hat sie gegen jedes dieser Unternehmen eine Geldbuße von 50000 Rechnungseinheiten und gegen die Firma ACNA eine solche von 40000 Rechnungseinheiten festgesetzt.
Mit am 6. Oktober 1969 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Klageschrift hat die Firma Azienda Colori Nazionali Affini S.p.A. (ACNA) gegen diese Entscheidung Klage erhoben.
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die in der Verordnung Nr. 17/62 enthaltenen Verfahrensvorschriften verletzt, da sie ihr die Beschwerdepunkte und die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gleichzeitig mitgeteilt habe.
Weder nach den geltenden Bestimmungen noch nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen muß die Mitteilung des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung einer Zuwiderhandlung vor der Mitteilung der gegenüber den Beteiligten in einem solchen Verfahren in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte erfolgen. Die Kommission legt ihre Haltung gegenüber den Unternehmen, gegen die sie ein Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregein eröffnet, nicht im Beschluß über die Einleitung dieses Verfahrens fest, sondern erst in der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Infolgedessen kann der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß die Kommission die Mitteilung des Beschlusses nicht zeitlich und sachlich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte getrennt hat.
Die Rüge ist daher nicht begründet.
Die Klägerin sieht eine Verletzung der Verordnung Nr. 17/62 darin, daß die Kommission noch nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Ermittlungen über die Erhöhungen der Warenpreise fortgesetzt hat.
Die Kommission ist berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet, im Laufe des Verwaltungsverfahrens neue Ermittlungen anzustellen, wenn sich zusätzliche Nachprüfungen als notwendig erweisen. Solche Ermittlungen würden eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann erfordern, wenn die Kommission sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses veranlaßt sähe, den betroffenen Unternehmen neue Tatsachen zur Last zu legen oder den Nachweis bestrittener Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Das Vorbringen der Klägerin ist somit nicht begründet.
Unter Berufung auf die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör wirft die Klägerin der Kommission vor, die angefochtene Entscheidung aufgrund von Vorgängen oder Behauptungen getroffen zu haben, von denen die Klägerin nie Kenntnis erlangt habe. Ferner hätten bestimmte in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Behauptungen lediglich einige der Unternehmen betroffen, ohne daß sich aufgrund der Entscheidung feststellen lasse, welche Unternehmen gemeint gewesen seien. Auf diese Weise kehre die Kommission letztlich die Beweislast um. Die Kommission habe schließlich keine Beweise hinsichtlich des spezifischen Verhaltens der Klägerin beigebracht.
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren reicht es aus, daß die Unternehmen über die wesentlichen Tatsachen unterrichtet werden, auf die sich die Beschwerdepunkte stützen. Dem Wortlaut der Mitteilung der Beschwerdepunkte sind die der Klägerin zur Last gelegten Tatsachen eindeutig zu entnehmen. Er enthält alle für die Feststellung, welche Beschwerdepunkte der Klägerin zur Last gelegt werden, erforderlichen Angaben und schildert die Art und Weise, wie die Preiserhöhungen von 1964, 1965 und 1967 angekündigt und durchgeführt worden sind. Die Klägerin kann sich für ihre Rüge auch nicht darauf berufen, daß die Darstellung des genauen Hergangs dieser Ereignisse in der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Tatsachenangaben berichtigt worden ist, welche die Betroffenen der Kommission im Verwaltungsverfahren mitzuteilen Gelegenheit hatten. Da es sich um eine gegen zehn verschiedene Unternehmen ergangene Entscheidung handelt, kann schließlich der Umstand, daß darin zu Argumenten Stellung genommen wird, die nur von einigen nicht näher bezeichneten Adressaten vorgebracht worden sind, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht berühren. Die Frage schließlich, ob die von der Kommission zum Nachweis der bestrittenen Zuwiderhandlung vorgebrachten Tatsachen schlüssig sind, betrifft die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung.
Diese Rügen sind deshalb unbegründet.
Die Klägerin führt aus, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Vertrag und gegen die bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen, weil die Kommission dadurch, daß sie erst am 31. Mai 1967 ein Verfahren wegen der Preiserhöhung von Januar 1964 eingeleitet habe, jede vernünftige zeitliche Grenze überschritten habe.
Die Vorschriften über die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen bei Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln sehen keine Verjährung vor. Eine Verjährungsfrist muß, um ihrer Funktion gerecht werden zu können, im voraus festgelegt sein. Die Festlegung einer solchen Frist und der Einzelheiten ihrer Anwendung fällt in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers. Solange entsprechende ausdrückliche Vorschriften fehlen, ist die Kommission zwar durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert, unbegrenzt lange zuzuwarten, ehe sie von ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen Gebrauch macht; im vorliegenden Fall läßt ihr Verhalten jedoch nichts erkennen, was der Ausübung dieser Befugnis im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin an den abgestimmten Verhaltensweisen in den Jahren 1964 und 1965 entgegenstehen könnte.
Das Vorbringen der Klägerin ist daher unbegründet.Sachrügen
Die Klägerin rügt zunächst, daß ihr in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfen werde, in den Jahren 1965 und 1967 außerhalb des italienischen Marktes an aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen teilgenommen zu haben. In Anbetracht der Weigerung der ACNA, ihre Preise auf ihrem Heimatmarkt heraufzusetzen, und ihres geringen geschäftlichen Interesses an diesen anderen Märkten sei diese Behauptung wenig wahrscheinlich.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erklärt, die angefochtene Entscheidung sei gegenüber der Klägerin allein mit ihrer Teilnahme an der Preiserhöhung von 1964 begründet worden, denn ihr Verhalten in den Jahren 1965 und 1967 sei, für sich genommen, nicht geeignet, eine solche Maßnahme zu rechtfertigen.
Somit sei bei der Prüfung des Vorliegens der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung diese Einschränkung zu berücksichtigen.
Ferner rügt die Klägerin, die Kommission habe gegen sie keine schlüssigen Beweise für ihre Teilnahme an unter Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beigebracht.
Die angefochtene Entscheidung geht davon aus, ein erster Beweis für die wechselseitige Abstimmung der Preiserhöhung des Jahres 1964 sei darin zu erblicken, daß die von den verschiedenen Herstellern angewandten Steigerungssätze dieser Preiserhöhung für alle Länder gleich gewesen seien und die Preiserhöhung bis auf wenige Ausnahmen für dieselben Farbstoffe und in sehr geringern Zeitabstand — oder sogar zur gleichen Zeit — vorgenommen worden sei. Diese Erhöhung könne durch die bloße Tatsache der oligopolistischen Struktur des Marktes nicht erklärt werden. Es sei unvorstellbar, daß die wichtigsten den Gemeinsamen Markt beliefernden Hersteller ohne vorherige Abstimmung die Preise für dieselben, in großen Mengen hergestellten Erzeugnisse einschließlich der Spezialerzeugnisse, deren Austauschbarkeit sehr gering oder sogar gleich Null sei, praktisch zur gleichen Zeit um den gleichen Steigerungssatz erhöht hätten, und zwar in mehreren Ländern, in denen für Farbstoffe unterschiedliche Marktbedingungen beständen. Vor dem Gerichtshof hat die Kommission die Auffassung vertreten, die Abstimmung setze nicht voraus, daß die Beteiligten einen gemeinsamen Plan für ein bestimmtes Marktverhalten aufstellten. Es genüge, daß sie sich untereinander von ihrem beabsichtigten Verhalten in Kenntnis setzten, so daß jedes Unternehmen sein Vorgehen in der Erwartung planen könne, daß seine Konkurrenten sich parallel verhalten würden.
Die Klägerin macht demgegenüber geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer unzureichenden Analyse des Marktes der betroffenen Erzeugnisse sowie auf einer irrigen Auffassung vom Begriff der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, da sie diese dem bewußten Parallelverhalten der Teilnehmer an einem Oligopol gleichsetze, und zwar selbst dann, wenn dieses Verhalten auf autonome Entscheidungen der einzelnen Unternehmen zurückgehe, die durch objektive wirtschaftliche Erfordernisse und insbesondere durch die Notwendigkeit bestimmt seien, das unbefriedigende Rentabilitätsniveau der Farbstofferzeugung anzuheben.
In dem von der angefochtenen Entscheidung erfaßten Zeitraum sei kennzeichnend für die Lage der Klägerin ein sehr ausgeprägtes Ungleichgewicht des Verhältnisses zwischen Kosten und Erträgen sowie eine fortschreitende Verschlechterung ihrer inländischen Marktsituation gewesen, die auf den lebhaften Wettbewerb, dem ihre fast ausschließlich aus Standard- und daher leicht austauschbaren Farbstoffen bestehende Produktion sich habe stellen müssen, auf die in weiten Bereichen der nachfragenden Kundschaft herrschende schwere Krisenlage wie schließlich auch auf die verhältnismäßig geringe Be-deutung der Gesellschaft und ihre geringen Möglichkeiten, in andere Märkte der Gemeinschaft einzubrechen, zurückzuführen gewesen sei. In dieser kritischen Lage habe sie keine andere sinnvolle Alternative gehabt, als durch Preisberichtigungen gegenüber den Abnehmern eine Politik differenzierter Preise zu betreiben. Das fortwährende Abbröckeln der Abnehmerpreise zeige, daß der einheitliche Steigerungssatz der Preiserhöhung den offenen Wettbewerb auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse nicht verringert habe. Im Jahre 1964 habe sich die Klägerin sogar auf ihrem Heimatmarkt darauf beschränkt, sich den von den wichtigsten Konkurrenten bereits durchgeführten Preiserhöhungsbeschlüssen anzupassen. Die Statistiken der OECD, wonach die Farbstoffproduktion in Italien im Jahre 1965 mengenmäßig um 20,7 % und wertmäßig um 20 % gefallen ist, bestätigten diese Behauptung. Für diese besondere Lage der Klägerin könne infolgedessen die allgemeine Behauptung der Kommission über die Expansion der Farbstoffindustrie nicht gelten.
Artikel 85 stellt den Begriff „aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“ neben die Begriffe „Vereinbarungen zwischen Unternehmen“ und „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“, um durch seine Verbotsvorschrift eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten läßt. Die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erfüllen daher schon ihrem Wesen nach nicht alle Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung, sondern können sich insbesondere auch aus einer im Verhalten der Beteiligten zutage tretenden Koordinierung ergeben. Zwar ist ein Parallelverhalten für sich allein noch nicht einer abgestimmten Verhaltensweise gleichzusetzen, doch kann es ein wichtiges Indiz für eine solche darstellen, wenn es zu Wettbewerbsbedingungen führt, die im Hinblick auf die Art der Waren, die Bedeutung und Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen. Dies gilt namentlich dann, wenn das Parallelverhalten es den beteiligten Unternehmen ermöglicht, ein Preisgleichgewicht auf einem anderen als dem Niveau zu erzielen, das sich aus dem Wettbewerb ergeben hätte, und erworbene Marktpositionen zum Schaden eines wirklich freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt und der freien Lieferantenwähl durch den Verbraucher zu verfestigen.
Die Frage, ob es im vorliegenden Fall zu einer Abstimmung gekommen ist, läßt sich somit nur dann richtig beantworten, wenn die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Indizien nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Farbstoffmarktes gewürdigt werden.
Der Farbstoffmarkt ist dadurch gekennzeichnet, daß 80 % des Absatzes auf etwa zehn Herstellerfirmen entfallen, die im allgemeinen eine beträchtliche Größenordnung haben und häufig außer Farbstoffen auch andere chemische Erzeugnisse oder pharmazeutische Spezialerzeugnisse herstellen. Diese Unternehmen haben sehr unterschiedliche Produktions- und damit auch Kostenstrukturen. Dadurch wird es für den einzelnen Hersteller schwierig, sich Kenntnis von den Kosten der Konkurrenten zu verschaffen. Die Gesamtzahl der Farbstoffe ist sehr hoch, denn jedes einzelne Unternehmen stellt mehr als tausend Artikel her. Der durchschnittliche Grad der Austauschbarkeit dieser Erzeugnisse wird bei Standardfarbstoffen als relativ gut angesehen, während er für die Spezialfarbstoffe sehr niedrig oder sogar gleich Null sein kann. Bei den Spezialerzeugnissen tendiert der Markt in gewissen Fällen zur Oligopolbildung. Wegen der verhältnismäßig geringen Auswirkung des Farbstoffpreises auf den Preis des Enderzeugnisses des Abnehmers ist die Beweglichkeit der Nachfrage bei Farbstoffen im gesamten Markt beschränkt, was kurzfristig zu Preiserhöhungen anregt. Andererseits steigt die Gesamtnachfrage nach Farbstoffen beständig, was den Herstellern eher einen Anreiz zu einer Politik gibt, die sie an diesem Wachstum teilhaben läßt.
Für den Farbstoffmarkt in der Gemeinschaft ist kennzeichnend, daß es fünf isolierte nationale Märkte mit unterschiedlichem Preisniveau gibt, ohne daß sich dies durch Unterschiede bei den Kosten und Belastungen erklären läßt, welche die Hersteller in den einzelnen Ländern zu tragen haben. Die Errichtung des Gemeinsamen Marktes war auf diese Lage anscheinend ohne Einfluß, denn die Unterschiede im Preisniveau der einzelnen Staaten haben sich kaum verringert. Es steht im Gegenteil fest, daß jeder der nationalen Märkte oligopolistische Merkmale aufweist und daß sich auf der Mehrzahl dieser Märkte das Preisniveau unter dem Einfluß eines Preisführers bildet, der in einigen Fällen der bedeutendste inländische Hersteller ist, in anderen jedoch seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland hat und über eine Tochtergesellschaft tätig wird. Diese Abschottung der Märkte ist nach Meinung der Sachverständigen auf die Notwendigkeit zurückzuführen, den Verbrauchern an Ort und Stelle einen anwendungstechnischen Kundendienst zur Verfügung zu stellen und sofortige Belieferung, im allgemeinen in begrenzten Mengen, zu gewährleisten, wobei die Hersteller — von Ausnahmen abgesehen — an ihre in den einzelnen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften liefern und durch ein Netz von Vertretungen und Auslieferungslagern sicherstellen, daß den besonderen Wünschen der Abnehmer hinsichtlich des Kundendienstes und der Belieferung Rechnung getragen wird. Im Laufe des Verfahrens hat sich ergeben, daß sich die Preise selbst dann, wenn der Hersteller mit einem bedeutenden Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in Verbindung tritt, üblicherweise nach der geographischen Lage des Abnehmerbetriebes bilden und am Preisniveau des nationalen Marktes orientieren. Wenn sich die Hersteller mit dieser Handhabung auch in erster Linie den Besonderheiten des Farbstoffmarktes und den Bedürfnissen ihrer Kundschaft angepaßt haben, so ist doch die dadurch bedingte Abschottung des Marktes geeignet, den Wettbewerb aufzuspalten und auf diese Weise die Verbraucher in ihrem nationalen Markt zu isolieren und zu verhindern, daß sämtliche Hersteller einander auf dem gesamten Gebiet des Gemeinsamen Marktes gegenübertreten. Vor diesem die Funktionsweise des Farbstoffmarktes kennzeichnenden Hintergrund sind die streitigen Vorgänge zu würdigen.
Im Jahre 1964 haben alle betroffenen Unternehmen eine Preiserhöhung für die meisten Anilin-Farbstoffe angekündigt und dann sogleich angewandt. Die Initiative ging von der Firma Ciba-Italien aus, die am 7. Januar 1964 auf Weisung der Ciba-Schweiz eine Preiserhöhung von 15 % ankündigte und sogleich in Kraft setzte; diesem Vorgehen schlossen sich die anderen Hersteller, darunter auch die Klägerin, in den folgenden zwei oder drei Tagen auf dem italienischen Markt an. Am 9. Januar 1964 ergriff die Firma ICI-Holland die Initiative zu einer gleichen Preiserhöhung für die Niederlande, während Bayer am selben Tage auf dem belgisch-luxemburgischen Markt mit einer solchen Erhöhung voranging. Mit geringfügigen Abweichungen betrafen diese Erhöhungen bei den einzelnen Herstellern und für die einzelnen Märkte das gleiche Sortiment, und zwar die meisten Anilin-Farbstoffe mit Ausnahme der Pigmente, ferner Lebensmittel- und Kosmetikfarbstoffe.
Dieses Verhalten der Unternehmen ist, namentlich was den italienischen Markt anbetrifft, nicht als spontan anzusehen. Der italienische Farbstoffmarkt kann angesichts der Zahl der beteiligten Hersteller sicherlich nicht als ein Oligopol angesehen werden, in dem der Preiswettbewerb keine wesentliche Rolle mehr spielen könnte und das Preisniveau durch bewußtes Parallelverhalten gebildet würde. Diese Hersteller sind zahlreich und — zum Teil — mächtig genug, um ein echtes Risiko zu begründen, daß bei allgemeinen Preissteigerungen einige von ihnen der allgemeinen Bewegung nicht folgen, sondern versuchen werden, ihren Marktanteil durch individuelles Vorgehen zu vergrößern. Dem Vorbringen der ACNA zur Lage des italienischen Marktes in den Jahren vor 1964, die ihr nicht gestattet habe, notwendig gewordene Preiserhöhungen vorzunehmen, ist zu entnehmen, daß eine globale, einheitliche und spontane Preiserhöhung auf diesem Markt schwerlich denkbar war. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang der Umstand sehr aufschlußreich, daß die Firma ACNA mit ihrer Weigerung, sich auf dem italienischen Markt an den Preiserhöhungen von 1965 und 1967 zu beteiligen, deren Durchführung verhindern konnte.
Außerdem macht noch die Abschottung des Gemeinsamen Marktes in fünf nationale Märkte mit unterschiedlichem Preisniveau und verschiedener Struktur eine spontane und zugleich auf den meisten nationalen Märkten einheitliche Preiserhöhung unwahrscheinlich. Selbst wenn eine allgemeine und dennoch spontane Preiserhöhung auf einigen der nationalen Märkte wegen ihrer Struktur allenfalls noch vorstellbar gewesen wäre, hätte man doch erwarten müssen, daß diese Erhöhungen je nach den besonderen Gegebenheiten der einzelnen nationalen Märkte verschieden groß gewesen wären. Nach alledem mag ein paralleles Preisverhalten für die betroffenen Unternehmen, und namentlich für die Firma ACNA, zwar ein lohnendes und ohne Risiken erreichbares Ziel gewesen sein; es läßt sich jedoch schwerlich annehmen, daß ein solches Parallelverhalten hinsichtlich des Zeitpunktes, der betroffenen nationalen Märkte und des betroffenen Warensortiments ohne vorherige Abstimmung zustande kommen konnte.
Es dürfte nicht anzunehmen sein, daß die Preiserhöhungen von Januar 1964, die zunächst auf dem italienischen Markt eingeführt und dann auf die Märkte Hollands und Belgien-Luxemburgs ausgedehnt wurden, obwohl diese Märkte hinsichtlich des Preisniveaus und der Wettbewerbsstruktur kaum miteinander in Beziehung stehen, binnen einer Frist von zwei bis drei Tagen ohne vorherige Abstimmung in Kraft gesetzt werden konnten. Die allgemeine und einheitliche Preiserhöhung auf diesen verschiedenen Märkten läßt sich nur durch die gleichgerichtete Absicht der Unternehmen erklären, einerseits das Preisniveau und die durch den Rabattwettbewerb entstandene Lage zu verbessern und andererseits das mit jeder Preiserhöhung verbundene Risiko einer Veränderung der Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden.
Der Preiswettbewerb soll die Preise auf einem möglichst niedrigen Niveau halten und den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, um so eine optimale, an der Produktivität und dem Anpassungsvermögen der Unternehmen ausgerichtete Arbeitsteilung zu ermöglichen. Unterschiedliche Steigerungssätze kommen einem der wesentlichen Ziele des Vertrages entgegen, nämlich der gegenseitigen Durchdringung der nationalen Märkte, und damit auch dem Ziel, den Verbrauchern unmittelbaren Zugang zu den Produktions-quellen der ganzen Gemeinschaft zu verschaffen. Auf dem Farbstoffmarkt ist es von besonderer Bedeutung, jedes Vorgehen zu verhindern, das die Möglichkeiten der gegenseitigen Durchdringung der einzelnen nationalen Märkte auf der Verbraucherebene künstlich verringern könnte, denn dieser Markt weist nur eine begrenzte Beweglichkeit auf, was auf Faktoren zurückzuführen ist wie die fehlende Preistransparenz, die Interdependenz der verschiedenen Farbstoffe des einzelnen Herstellers im Hinblick auf die Zusammenstellung der von jedem Verbraucher benötigten Produktpalette, den verhältnismäßig geringen Anteil des Preises dieser Erzeugnisse an den Kosten des vom Abnehmer hergestellten Enderzeugnisses, den Vorteil für den Abnehmer, über einen einheimischen Lieferanten zu verfügen, und die Auswirkung der Transportkosten. Zwar steht es jedem Hersteller frei, seine Preise nach Belieben zu ändern und hierbei dem gegenwärtigen oder vorhersehbaren zukünftigen Verhalten seiner Konkurrenten Rechnung zu tragen, doch verstößt es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages, wenn ein Hersteller mit seinen Konkurrenten — in welcher Art auch immer — zusammenwirkt, um für eine Preiserhöhung ein koordiniertes Vorgehen festzulegen und den Erfolg dieser Erhöhung dadurch zu sichern, daß im voraus hinsichtlich der wesentlichen Faktoren dieses Vorgehens — wie Steigerungssätze, Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Preiserhöhungen — jede Unsicherheit über das wechselseitige Verhalten beseitigt wird. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Farbstoffmarktes ist davon auszugehen, daß das Verhalten der Klägerin im Zusammenwirken mit anderen am Verfahren beteiligten Unternehmen darauf abzielte, die Risiken des Wettbewerbs und die Ungewißheit über nicht abgestimmte Reaktionen der Konkurrenten auszuschalten und statt dessen zu einer Zusammenarbeit zu gelangen, die eine durch Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verbotene abgestimmte Verhaltensweise darstellt.
Die Klägerin macht geltend, die einheitlichen Preiserhöhungen hätten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen können, weil die Verbraucher es trotz der spürbaren Unterschiede zwischen den in den einzelnen Staaten angewandten Preisen stets vorgezogen hätten, ihre Farbstoffkäufe im Inland zu tätigen.
Aus den vorangegangenen Feststellungen folgt indessen, daß die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche die Marktaufspaltung aufrechterhalten sollten, die Bedingungen ungünstig beeinflussen konnten, unter denen sich der Handel mit Farbstoffen zwischen den Mitgliedstaaten abspielt. Die Unternehmen, die diese Verhaltensweisen praktiziert haben, wollten bei den einzelnen Preiserhöhungen das Risiko einer Veränderung der Wettbewerbsbedingungen auf ein Mindestmaß verringern. Die Einheitlichkeit und Gleichzeitigkeit der Preiserhöhungen hat namentlich dazu gedient, ein Abwandern der Kundschaft der einzelnen Unternehmen zu verhindern und dadurch erworbene Marktpositionen zu verfestigen, und hat auf diese Weise dazu beigetragen, die Aufteilung der traditionellen nationalen Märkte dieser Waren zum Nachteil eines wirklich freien Farbstoffhandels im Gemeinsamen Markt weiter zu „zementieren“.
Das Vorbringen der ist daher unbegründet.
Die Klägerin macht hilfsweise geltend, die Höhe der gegen sie verhängten, kaum niedrigeren als den anderen Unternehmen auferlegten Geldbuße stehe im Widerspruch zu den in der Entscheidung angestellten Erwägungen über die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, über die Umstände, unter welchen sie begangen worden sei, sowie über die Bedeutung der verschiedenen Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt.
Die Kommission hat nur hinsichtlich der Preiserhöhung vom Jahre 1964 eine Verletzung von Artikel 85 bejaht. Andererseits spielte die Klägerin bei der erfolgreichen Durchführung dieser Preiserhöhung auf dem italienischen Markt eine wichtige Rolle. Infolgedessen erscheint ein Betrag von 30000 Rechnungseinheiten, verglichen mit den gegen die übrigen Teilnehmer an den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen verhängten Geldbußen, der Schwere des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft angemessen.
Somit ist die Höhe der verhängten Geldbuße auf diesen Betrag herabzusetzen.
Nach Artikel 69 Paragraph 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen. Sie ist daher zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.