EuGH, Zweite Kammer — 58/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 26 und 91,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Beide Parteien tragen ihre Auslagen selbst.
Die Beklagte macht geltend, die am 8. Oktober 1969 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangene Klage sei nicht fristgerecht erhoben, denn die Klagefrist habe mit der am 31. Mai 1968 erfolgten Mitteilung der Beurteilung vom 22. Mai 1968 an den Kläger zu laufen begonnen. Der Kläger entgegnet, die Klagefrist sei durch die Verkündung des Urteils des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 25. Februar 1969 in der Rechtssache 15/68 in Gang gesetzt worden, da dieses Urteil ihm gegenüber eine neue Tatsache darstelle.
Durch das genannte Urteil wurde eine von demselben Kläger am 25. Juli 1968 gegen eine Beurteilung vom 15. Januar 1968 erhobene Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, daß die Kommission diesen Akt am 22. Mai 1968 durch eine berichtigte Beurteilung ersetzt hat. Indem dieses Urteil entscheidet, daß die berichtigte Beurteilung dem Kläger entgegengehalten werden kann, stellt es lediglich die bei Erhebung der ersten Klage gegebene Rechtslage fest. Daher kann das Urteil vom 25. Februar 1969 keine neue Tatsache darstellen, die für den Kläger eine neue Klagefrist gegen die Beurteilung vom 22. Mai 1968 in Gang setzen könnte. Da diese Beurteilung dem Kläger am 31. Mai 1968 mitgeteilt worden ist, war die ihm gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts zur Verfügung stehende Dreimonatsfrist bereits vor Einreichung der vorliegenden Klage abgelaufen.
Das Schreiben vom 8. Juli 1969, mit dem der Präsident der Kommission aufgrund einer Verwaltungsbeschwerde des Klägers die streitige Beurteilung lediglich bestätigt hat, ist keine mit der Klage anfechtbare Maßnahme.
Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.