EuGH — C-59/69
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 45, 46, 62 und 66,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS, EWG und EAG,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EuropäischenGemeinschaften, insbesondere ihre Artikel 43, 69 und 70, hatDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben, soweit der Kläger nicht vom Zeitpunkt seiner Beförderung an ohne Dienstalter in der Stufe in die fünfte Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4 eingestuft worden ist.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Der Kläger hat mit seiner Klageschrift vom 15. Oktober 1969 die stillschweigende ablehnende Entscheidung angefochten, die dem Schweigen der Kommission auf eine von ihm am 11. Juni 1969 eingereichte Beschwerde gegen seine Einstufung im Anschluß an die Beförderung von der Besoldungsgruppe A 5 in die Besoldungsgruppe A 4 zu entnehmen ist (Klage 59/69).
Da sich seine Lage infolge einer späteren Verfügung der Kommission vom 29. September 1969 in einigen Punkten geändert hatte, hat er am 2. Dezember 1969 eine Klage gegen diese Verfügung eingereicht (Klage 71/69).
Die Beklagte hält die Klage 71/69 mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig, weil sie keinen anderen Gegenstand habe als die erste Klage.
Die den Gegenstand der Klage 71/69 bildende Verfügung vom 29. September 1969 ändert jedoch in einigen Punkten das Dienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, ohne seinen Beschwerden abzuhelfen.
Der Kläger hatte daher ein Interesse daran, auch diese neue Verfügung anzufechten, um die Erfolgsaussichten seiner ersten Klage zu wahren.
Da der Gerichtshof die beiden Verfahren verbunden hat, kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich etwa durch die neue Klage die als erste eingereichte Klage in der Hauptsache erledigt hat.
Die beiden Klagen sind daher in ihrer Verbindung miteinander für zulässig zu erklären.
Der Kläger rügt, die Kommission habe gegen Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 des Statuts verstoßen, indem sie bei seiner Einstufung in die Vergütungsstufen der Besoldungsgruppe A 4 die „Dienstalterszwischenstufen“ nicht berücksichtigt hat, die er dadurch erworben habe, daß er länger als 24 Monatein die Dienstaltersstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 eingestuft war.
Nach Artikel 46 Absatz 1 des Statuts erhält der in einer höheren Besoldungsgruppe ernannte Beamte in seiner neuen Besoldungsgruppe das Dienstalter, das der Dienstalterszwischenstufe entspricht, die der in der bisherigen Besoldungsgruppe erreichten und um den zweijährlichen Steigerungsbetrag der bisherigen Besoldungsgruppe erhöhten Dienstalterszwischenstufe gleichkommt oder unmittelbar über ihr liegt.
Für die Anwendung dieser Vorschrift wird nach Absatz 2 Satz 1 des gleichen Artikels unterstellt, „daß jede Besoldungsgruppe nach Dienstaltersmonaten und Gehaltszwischenstufen mit einer Reihe von Dienstalterszwischenstufen ausgestattet ist, die von der ersten bis zur letzten tatsächlichen Dienstaltersstufe um je ein Vierundzwanzigstel des zweijährlichen Steigerungsbetrags dieser Besoldungsgruppe ansteigt“.
Diese Bestimmung soll für den Fall der Beförderung im Hinblick auf die künftig anfallenden zweijährlichen Steigerungsbeträge gewährleisten, daß der Betroffene sein etwa erworbenes Dienstalter behält. Das darin vorgesehene monatliche Ansteigen kann daher nicht über die achte Dienstaltersstufe hinausgehen, die das Höchtstgehalt der Besoldungsgruppe A 5 darstellt. Dies ist die Bedeutung der Ausdrücke „Dienstalterszwischenstufe“ und „Gehaltszwischenstufe“, die mögliche Vergütungsstufen bezeichnen, nicht etwa fiktive, wie es Vergütungsstufen wären, die das in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts festgesetzte Höchstgehalt überschreiten würden.
Somit sind die Worte „von der ersten bis zur letzten tatsächlichen Dienstaltersstufe“ dahin auszulegen, daß sie die zwischen diesen Dienstaltersstufen liegenden Vergütungsabstände bezeichnen, wobei die letzte Dienstaltersstufe eine Grenze darstellt, die nicht ohne Verfälschung des im Statut festgelegten Vergütungsstufensystems überschritten werden kann. Hieraus folgt, daß das in Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 vorgesehene monatliche Ansteigen im vorliegenden Fall nicht über die achte Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 hinausgehen kann. Die aus Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 hergeleitete Rüge ist daher zurückzuweisen.
Die Beklagte hat den Kläger aufgrund von Artikel 46 Absatz 1 in fine des Statuts mit einem Dienstalter in der Stufe von 23 Monaten in die Dienstaltersstufe 4 der Besoldungsgruppe A 4 eingestuft. Aufgrund dieser Vorschrift hat sie als Berechnungsgrundlage das in der bisherigen Besoldungsgruppe erreichte Gehalt zuzüglich des zwei jährlichen Steigerungsbetrags dieser Besoldungsgruppe gewählt und die unmittelbar darüber hegende „Gehaltszwischenstufe“ berücksichtigt. Da sich das auf diese Weise berechnete Gehalt als um 100 Franken niedriger erwies als das der bisherigen Besoldungsgruppe, hat die Beklagte dem Kläger noch für einen Monat das Gehalt weitergezahlt, das er vor der Beförderung bezog, bis ihm das Gehalt der höheren Dienstaltersstufe, nämlich der Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe A 4 zustand.
Nach Ansicht des Klägers verstößt diese Gehaltsfestsetzung gegen Artikel 46 Absatz 2 Satz 2, wonach ihm sofort zumindest das Grundgehalt der fünften Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4 zustehe.
Aus den oben dargelegten Gründen konnten die Vorschriften von Artikel 46 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über die Bestimmung des Dienstalters nach Dienstalterszwischenstufen bis zum künftigen Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe im Falle des Klägers nicht zum Zuge kommen. Das Gehalt des Klägers war daher nach Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 festzusetzen, der lautet : „Auf keinen Fall erhält der Beamte in seiner neuen Besoldungsgruppe ein niedrigeres Grundgehalt, als er in seiner früheren Besoldungsgruppe erhalten hätte.“ Bei der Anwendung dieser Bestimmung muß das „Grundgehalt“, auf das der Beamte in seiner neuen Besoldungsgruppe Anspruch hat, mit dem „Grundgehalt“ verglichen werden, das er ohne die Beförderung erhalten hätte. Der in Artikel 62 des Statuts festgelegte Begriff „Grundgehalt“ wird in Artikel 66 näher bestimmt, der vorsieht, daß das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach einer in der gleichen Vorschrift enthaltenen Zahlentabelle festgesetzt wird. Im vorliegenden Fall ist demnach der in Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Vergleich zwischen dem Grundgehalt der Dienstaltersstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 und dem Grundgehalt der entsprechenden Dienstaltersstufen der Besoldungsgruppe A 4 vorzunehmen. Da das Grundgehalt der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4, wie es in der zur Zeit der streitigen Verfügungen gültigen Gehaltstabelle festgesetzt war, unter dem Grundgehalt lag, das der Kläger in seiner früheren Besoldungsgruppe erhalten hätte, mußte die Beklagte ihm die unmittelbar darüber liegende Dienstaltersstufe zuerkennen. Die aus Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 62 Absatz 1 hergeleiteten Rügen sind daher begründet, soweit geltend gemacht wird, daß der Kläger vom Zeitpunkt seiner Beförderung an ohne Dienstalter in der Stufe in die 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4 einzustufen gewesen sei.
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe bei Klagen der Beamten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
/31 Der Kläger ist mit seinem Hauptklageantrag unterlegen. Seinen Hilfsanträgen wurde zwar stattgegeben, doch ist festzustellen, daß diese bis auf einen geringfügigen Unterschied nur zu einer Bestätigung des praktischen Ergebnisses der streitigen Verfügungen führen konnten. Daher haben die Auslagen des Klägers zu dessen Lasten zu verbleiben.