EuGH — C-60/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des am 1. Juli 1956 in Kraft getretenen Personalstatuts der EGKS,aufgrund der am gleichen Tag in Kraft getretenen Personalordnung, insbesondere ihres Artikels 9 Buchstabe b,aufgrund des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Statuts der Beamten der EGKS, insbesondere seiner Artikel 93 und 97,aufgrund des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Statuts der Beamten der EWG und der EAG, insbesondere seines Artikels 106,aufgrund der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968, ergangen namentlich zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt L 56 vom 4. März 1968, S. 1),aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70, hatDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klagen werden abgewiesen.2.Die Kläger und die Beklagte tragen ihre eigenen Auslagen.
Die Kläger, die infolge einer Änderung ihres Dienstorts keine Auslandszulage mehr erhielten, haben mit ihren am 16. Oktober 1969 eingereichten Klageschriften beim Gerichtshof Anfechtungsklage gegen die stillschweigenden Entscheidungen erhoben, mit denen die Kommission es abgelehnt hat, ihnen den Betrag zu bewilligen, den sie nach Artikel 97 Absatz 1 des zweiten EGKS-Statuts als Trennungszulage erhalten hätten.
Sie haben ferner Ersatz des Schadens beantragt, den sie angeblich durch einen Amtsfehler der Kommission erlitten haben.
Die Beklagte wirft die Frage auf, ob die Klagen nicht wegen Fristversäumnis unzulässig seien. Aus Gründen der Rechtssicherheit hätten die Kläger spätestens bei Ablauf des dritten Monats seit der ersten Zahlung der verminderten Bezüge Verwaltungsbeschwerde und gegebenenfalls anschließend Klage erheben müssen. Außerdem hätten die am 11. Juni 1968 an den Kläger der Rechtssache 61/69 und am 5. Juli 1968 an die Kläger der beiden anderen Rechtssachen gerichteten dienstlichen Schreiben die Betroffenen von der unmittelbar bevorstehenden Streichung der Auslandzsulage in Kenntnis gesetzt.
Der den Klägern im Jahre 1968 gestrichene Teil ihrer Bezüge bestand in der Auslandszulage nach Artikel 4 des gemeinsamen Statuts. Die Streichung dieser Zulage bildete auch den Gegenstand der vorgenannten dienstlichen Schreiben. Diese Streichung erfolgte aufgrund von Artikel 79 Absatz 4 des zweiten EGKS-Statuts. Dagegen zielen die vorliegenden Klagen darauf ab, daß den Klägern gemäß Artikel 106 des EWG/EAG-Statuts und 97 Absatz 1 des zweiten EGKS-Statuts der Betrag bewilligt werde, den sie nach dem alten Statut als Trennungszulage erhalten hätten. Die vorliegenden Klagen haben daher einen anderen Gegenstand als die Maßnahmen der Beklagten vom Jahre 1968. Die Klagen sind somit zulässig.
Mit den ersten beiden Klageanträgen begehren die Kläger die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über ihre Anträge auf Bewilligung des Betrages, den sie als Trennungszulage erhalten hätten, die Feststellung, daß sie Anspruch auf diesen Betrag haben, und die Verurteilung der Beklagten, ihnen diesen Betrag zu zahlen.
Die Kläger stützen diese Anträge auf die Artikel 106 EWG/EAG-Statut und 97 Absatz 1 des zweiten EGKS-Statuts. Diese beiden Vorschriften haben den gleichen Wortlaut, doch gilt die erste für die aufgrund des EWG/EAG-Statuts ins Beamtenverhältnis übernommenen Beamten, die zweite für die Beamten, die vorher dem ersten EGKS-Statut unterstanden haben und dann nach Artikel 93 des zweiten Statuts dieser Gemeinschaft automatisch Beamte im Sinne dieses Statuts geworden sind. Da die Kläger zu der letztgenannten Beamtengruppe gehören, sind ihre Klagen lediglich nach dem genannten Artikel 97 Absatz 1 zu beurteilen.
Einziges Ziel von Artikel 97 Absatz 1 ist es, den Beamten, denen unter dem ersten EGKS-Statut die Trennungszulage gezahlt wurde, die aber die in Artikel 4 des Anhangs VII zum zweiten EGKS-Statut vorgesehenen strengeren Anspruchsvoraussetzungen der Auslandszulage nicht erfüllen, den Betrag zu erhalten, der ihnen aufgrund der früheren Regelung als Trennungszulage gezahlt worden wäre. Die Kläger hatten unter der Herrschaft des ersten EGKS-Statuts die Trennungszulage erhalten und erfüllten die Anspruchsvoraussetzungen der Auslandszulage nach dem zweiten EGKS-Statut. Sie haben sich somit niemals in dem Fall befunden, den die Übergangsbestimmung von Artikel 97 Absatz 1 regelt. Die beiden ersten Klageanträge sind daher als unbegründet abzuweisen.
Mit dem dritten Klageantrag beantragen die Kläger „zu erkennen, daß [sie] durch das Vorgehen und die Untätigkeit der Gegenpartei einen außergewöhnlichen, vom Gerichtshof nach billigem Ermessen zu bestimmenden Schaden erlitten [haben]“.
Dieser Antrag wird auf die Begleitumstände gestützt, unter denen die Auslandszulage den Klägern entzogen wurde. Dieser Nachteil ist rechtlich in den ersten Entscheidungen der Kommission begründet, die unanfechtbar geworden sind, da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Klage erhoben wurde. Die Kläger sind von den Maßnahmen zur Neugliederung der Dienststellen im Anschluß an die Fusion der Organe und von den Folgen, die sich daraus für ihre persönlichen Verhältnisse ergeben mußten, ordnungsgemäß unterrichtet worden; sie können daher der Beklagten keine ihre Haftung begründende Handlung vorwerfen.
Somit ist der dritte Klageantrag abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, doch tragen nach Artikel 70 der genannten Verfahrensordnung die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Die Kläger sind mit ihrem Vorbringen unterlegen.