EuGH — 64/69
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung der Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 173 und 189,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hatDER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Klägerin hat mit ihrer am 22. Oktober 1969 eingereichten Klageschrift Anfechtungsklage gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1660/69 der Kommission vom 22. August 1969 betreffend Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft infolge der Abwertung des französischen Franken (Amtsblatt L 213, S. 1) erhoben, soweit nach deren Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Untersabsatz 2, falls die Erstattung im voraus festgesetzt werden kann, der vorhergehende Unterabsatz nur Anwendung findet, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, und soweit in ihrem Artikel 3 bestimmt ist, daß die Artikel 1 und 2 ab 11. August 1969 wirksam sind.
Die Beklagte hat mit einem am 26. November 1969 bei der Kanzlei eingegangenen Zwischenstreitantrag gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eine prozeßhindernde Einrede erhoben, mit der sie geltend macht, die angefochtene Maßnahme sei eine Verordnung und betreffe die Klägerin nicht individuell.
Es ist daher nach Artikel 173 des Vertrages zu prüfen, ob die mit der Klage angefochtenen Vorschriften nur dem äußeren Anschein nach eine Verordnung darstellen, in Wahrheit aber eine die Klägerin individuell betreffende Entscheidung sind.
Ergangen aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1586/69 des Rates vom 11. August 1969 über konjunkturpolitische Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft infolge der Abwertung des französischen Franken (Amtsblatt L 202, S. 1), gehört die streitige Verordnung zu einer Gesamtheit von Vorschriften, die das Funktionieren der Interventions-regelungen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen an die am 8. August 1969 erfolgte Abwertung des französischen Franken anpassen sollen. Diese Maßnahmen bezwecken vor allem, daß auf bestimmte von Frankreich aufgrund der gemeinsamen Agrarpolitik zu zahlende oder zu erhebende Beträge Koeffizienten angewendet werden, die der Abwertung des französischen Franken gegenüber der Rechnungseinheit entsprechen, und geben die Höhe dieser Koeffizienten für die einzelnen Erzeugnisse in französischen Franken an.
Die angefochtenen Bestimmungen sind Übergangsmaßnahmen, welche die Auswirkung der Änderung der in französischen Franken ausgedrückten Beträge auf Sachverhalte regeln sollen, die noch unter der Geltung der vorhergehenden Vorschriften über die gemeinsame Agrarpolitik entstanden sind. Sie bestimmen insbesondere, daß Ausfuhren, die Gegenstand eines vor dem 11. August 1969 in französischen Franken abgeschlossenen Kaufvertrags sind, nicht in voller Höhe der Pflicht zur Zahlung des Ausgleichs-betrags unterliegen, enthalten aber die Einschränkung, daß in den Fällen, in denen die Erstattung im voraus festgesetzt werden konnte, von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sein muß. Außerdem ist vorgesehen, daß die Bestimmungen ab 11. August 1969 wirksam sind.
Die Klägerin bestreitet, daß die angefochtenen Bestimmungen allgemeiner und normativer Art sind und macht geltend, die für Ausfuhren, die Gegenstand vor dem 11. August in französischen Franken abgeschlossener Kaufverträge waren, vorgesehene Einschränkung der Regelung sowie die Festsetzung des Inkrafttretens dieser Regelung auf den 11. August beträfen sie unmittelbar und individuell. Die beanstandete Einschränkung gelte für eine Gruppe bestimmter Unternehmen, denn diese Unternehmen seien durchaus bekannt und bereits vor Erlaß der angefochtenen Vorschrift bestimmbar gewesen.
Der Verordnungscharakter einer Maßnahme wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß es möglich ist, die Anzahl oder sogar Identität der Rechtssubjekte, auf welche die Maßnahme zu einem gegebenen Zeitpunkt anwendbar ist, mehr oder weniger genau zu bestimmen; es muß nur feststehen, daß diese Anwendung aufgrund einer in der Maßnahme im Zusammenhang mit deren Zielsetzung umschriebenen objektiven Rechts- oder Sachlage erfolgt. Daß eine Übergangsnorm sich nur auf bestimmte, vor einem in ihr festgesetzten Zeitpunkt entstandene und deshalb oft bereits vor ihrem Inkrafttreten feststehende Sachverhalte bezieht, hindert nicht, daß diese Norm Bestandteil der alten und neuen Vorschriften ist, die sie aufeinander abstimmen soll, und daß sie daher an der Allgemeinheit dieser Vorschriften teilnimmt.
Was Artikel 3 der Verordnung Nr. 1660/69 anbelangt, wonach die Bestim-mungen der Artikel 1 und 2 ab 11. August 1969 wirksam sind, so unterliegt auch dessen Verordnungscharakter keinem Zweifel. Die fragliche Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem die neuen Verordnungsbestimmungen wirksam werden. Außer im Falle eines Ermessensmißbrauchs nimmt eine solche Vorschrift an der allgemeinen Rechtsnatur der Normen teil, die sie anwendbar macht. Im vorliegenden Fall war die Wahl des 11. August auch sachlich geboten, da die Interventionsmechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik möglichst frühzeitig, das heißt mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1586/69, an die Abwertung des französischen Franken angepaßt werden mußten. Es fehlt daher an jedem Anhaltspunkt dafür, daß Artikel 3 nur dem äußeren Anschein nach eine Verordnungsbestimmung sei und die Klägerin individuell betreffe.
Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen. Sie ist daher zur Kostentragung zu verurteilen.