EuGH — 65/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 173 und 189,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Klägerin hat mit ihrer am 22. Oktober 1969 eingereichten Klageschrift Anfechtungsklage gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1670/69 der Kommission vom 22. August 1969 über bestimmte Maßnahmen auf den Sektoren Getreide und Reis infolge der Abwertung des französischen Franken (Amtsblatt L 214, S. 7) erhoben, soweit diese in dem in Artikel 2 vorgesehenen Anhang die Subvention für die Einfuhr von Weichweizen und Mengkorn auf 58,49 FF je Tonne festsetzt.
Die Beklagte hat mit einem am 26. November 1969 bei der Kanzlei eingegangenen Zwischenstreitantrag gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eine prozeßhindernde Einrede erhoben, mit der sie geltend macht, die angefochtene Maßnahme sei eine Verordnung und betreffe die Klägerin nicht individuell.
Es ist daher nach Artikel 173 des Vertrages zu prüfen ob die mit der Klage angefochtene Vorschrift nur dem äußeren Anschein nach eine Verordnung darstellt, in Wahrheit aber eine die Klägerin individuell betreffende Entscheidung ist.
Ergangen aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1586/69 des Rates vom 11. August 1969 über konjunkturpolitische Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft infolge der Abwertung des französischen Franken (Amtsblatt L 202, S. 1), gehört die streitige Verordnung zu einer Gesamtheit von Vorschriften, die das Funtionieren der Interventionsregelungen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen an die am 8. August 1969 erfolgte Abwertung des französischen Franken anpassen sollen. Diese Maßnahmen bezwecken vor allem, daß auf bestimmte von Frankreich aufgrund der gemeinsamen Agrarpolitik zu zahlende oder zu erhebende Beträge Koeffizienten angewendet werden, die der Abwertung des französischen Franken gegenüber der Rechnungseinheit entsprechen, und geben die Höhe dieser Koeffizienten für die einzelnen Erzeugnisse in französischen Franken an.
Die Klägerin erkennt die Allgemeinheit und damit den Verordnungscharakter dieser Maßnahmen an und räumt ein, daß die Festsetzung der Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr und der Subventionen bei der Einfuhr von Weizen, Mehl und Mengkorn Bestandteil des Anpassungsverfahrens ist und daher grundsätzlich allgemeine Geltung hat. Jedoch berühre die Festsetzung des streitigen Satzes auf 58,49 FF je Tonne eingeführten Weizens die betroffenen Unternehmen nur in ungleicher Weise, denn bei der Berechnung dieses Satzes sei die unterschiedliche Auswirkung der Verteuerung bestimmter Bestandteile des Gestehungspreises, namentlich der cif-Transportkosten, die in nichtfranzösischen Devisen gezahlt werden müßten, nicht berücksichtigt worden. Da diese Kosten nach der geographischen Lage des Betriebes schwankten, habe die Festsetzung des streitigen Betrages keine allgemeine, einheitliche Wirkung, sondern berühre die einzelnen französischen Importeure unterschiedlich und damit individuell.
Daß eine allgemeine Vorschrift die einzelnen Rechtsunterworfenen unterschiedlich berührt, vermag ihr für sich allein den Verordnungscharakter nicht zu nehmen. Es gehört im Gegenteil zum Wesen einer allgemeinen Vorschrift, daß ihre einheitliche Anwendung die Betroffenen je nach den Besonderheiten ihrer Lage oder Tätigkeit verschieden berühren kann.
Im übrigen geht die Klägerin mit ihrer Meinung, die angefochtene Bestimmung betreffe sie unmittelbar, wohl von einer irrigen Auffassung des Ziels der fraglichen Maßnahmen aus. Diese sind nicht darauf gerichtet, bei den Marktbürgern die Vor- oder Nachteile der Abwertung des französischen Franken auszugleichen, so daß die Lage für sie unverändert bliebe und die Auswirkungen der Abwertung ihnen gegenüber beseitigt würden. Sie sehen im Gegenteil davon ab, sich mit der Fülle individueller Wirkungen zu befassen, welche diese Abwertung nach sich ziehen konnte, und bezwecken ausschließlich, die quasi-automatischen Folgerungen zu ziehen, die sich aus der Abwertung für die in Rechnungseinheiten ausgedrückten Preismechanismen der Agrarmarktregelung der Gemeinschaft ergeben.
Diese Maßnahmen, und damit auch die angefochtene Bestimmung, haben also Verordnungscharakter und betreffen die Klägerin nicht individuell. Somit ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen. Sie ist daher zur Kostentragung zu verurteilen.