EuGH — 69/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien zur prozeßhindernden Einrede,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts zu dieser Einrede,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 173,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 91,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Klägerinnen werden zur Tragung der Kosten verurteilt.
Die Klägerinnen begehren mit ihrer Klage vom 25. November 1969 die Aufhebung der Entscheidung vom 12. Mai 1969, mit der die Kommission dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg für das Jahr 1968 ein Zollkontingent für Rohaluminium der Tarifnummer 76.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs versagt hat. Die Kommission beantragt aufgrund von Artikel 91 der Verfahrensordnung, über die Zulässigkeit dieser Klage vorab zu entscheiden; sie bestreitet, daß die Klägerinnen die in Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, und macht hilfsweise geltend, die Klage sei nicht fristgerecht erhoben.
Nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages kann jede natürliche oder juristische Person unter den in Absatz 1 des gleichen Artikels genannten Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Diese Bestimmung soll den Privatpersonen in allen den Fällen Rechtsschutz gewährleisten, in denen sie, ohne daß eine Entscheidung an sie ergangen ist, von einer Gemeinschaftshandlung, gleich welcher äußeren Erscheinungsform, unmittelbar und individuell betroffen werden. Demnach ist zu prüfen, ob die streitige Entscheidung vom 12. Mai 1969 die Klägerinnen unmittelbar und individuell betrifft, obwohl sie an das Königreich Belgien und an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet ist.
Die streitige Entscheidung ist aufgrund der Befugnisse ergangen, die der Kommission durch das Protokoll Nr. XII über Rohaluminium eingeräumt werden, das dem Abkommen vom 2. März 1960 über die Aufstellung eines Teils des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend die Waren der Liste G beigefügt ist. Nach dem Wortlaut dieses Protokolls und vorbehaltlich der darin genannten Voraussetzungen „ermächtigt die Kommission … die Benelux-Länder auf deren Antrag …, Jahreskontingente zum Zollsatz von 5 % zur Deckung des Einfuhrbedarfs ihrer verarbeitenden Industrien zu eröffnen…“. Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund der zitierten Bestimmung erläßt, eröffnen somit nur den betroffenen Mitgliedstaaten eine Möglichkeit, ohne für die etwaigen Nutznießer der daraufhin von den Staaten zu erlassenden Maßnahmen Rechte zu begründen. Hiernach hätte eine Entscheidung, durch die dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg gemäß dem Protokoll Nr. XII ein Zollkontingent zu ermäßigtem Satz bewilligt worden wäre, die Unternehmen, denen der hiermit verbundene Vorteil möglicherweise hätte zugute kommen müssen, nicht unmittelbar betroffen.
Die Klägerinnen machen jedoch geltend, die angefochtene Maßnahme sei eine ablehnende, keine Ermächtigungsentscheidung. Diese Entscheidung habe ihnen jede Möglichkeit genommen, ein Kontingent zu ermäßigtem Satz zu erhalten, und sie daher unmittelbar betroffen. Da die Entscheidung zudem nach Ablauf des Haushaltsjahres ergangen ist, auf das sie sich bezieht, stünden die Importeure, denen das Kontingent hätte zugute kommen können, endgültig individuell fest, so daß die ablehnende Entscheidung sie auch individuell betreffe.
Die Aufhebung der Entscheidung vom 12. Mai 1969 könnte den Klägerinnen den von ihnen erstrebten Vorteil nicht verschaffen. Er kann sich für sie nur aus der Eröffnung von Zollkontingenten durch die staatlichen Behörden im Anschluß an eine dem beteiligten Mitgliedstaat von der Kommission erteilte Ermächtigung ergeben. Sonach soll die Kommission mit der Klage in Wahrheit zu einer Maßnahme veranlaßt werden, die sich nach dem Protokoll Nr. XII nur auf die Mitgliedstaaten auswirken könnte. Die Klägerinnen werden also von der ablehnenden Entscheidung nicht anders betroffen, als sie es von der positiven Entscheidung wären, welche sie herbeiführen wollen. Demzufolge ist die Klage als unzulässig abzuweisen, weil die Klägerinnen nicht dartun können, daß sie im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 betroffen sind.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu untersuchen, ob die Klagefrist versäumt ist.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Klage ist für unzulässig erklärt worden. Die Klägerinnen sind daher zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.