EuGH — 73/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 40 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG vom 4. April 1962,aufgrund der Verordnung Nr. 54 des Rates der EWG vom 30. Juni 1962,aufgrund der Verordnung Nr. 87 der Kommission der EWG vom 25. Juli 1962,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Bundesfinanzhof gemäß dessen Beschluß vom 21. Oktober 1969 vorgelegten Fragen für Recht erkannt : 1.Die Untersuchung der dem Gerichtshof vom Bundesfinanzhof vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG vom 4. April 1962 beeinträchtigen könnte.2.Die in Artikel 9 der Verordnung Nr. 87/62 der EWG-Kommission vom 25. Juli 1962 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 54/62 des Rates der EWG vom 30. Juni 1962 vorgesehene Regelung ist auf die Einfuhr von Hafer aus den Niederlanden nicht entsprechend anwendbar.
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 21. Oktober 1969, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. Dezember 1969, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen zur Gültigkeit und Auslegung bestimmter Gemeinschaftsvorschriften über den Getreidehandel vorgelegt.
Die erste Frage des Bundesfinanzhofes geht dahin, ob es dem EWG-Vertrag widerspricht, daß die Regelung in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt 1962, S. 933) nur für Einfuhren aus dritten Ländern getroffen ist, nicht aber für solche aus den Mitgliedstaaten.
Die fragliche Vorschrift sieht vornehmlich die Möglichkeit vor, die Abschöpfung für Einfuhren aus dritten Ländern im voraus festsetzen zu lassen.
Den vorgelegten Akten und den Erklärungen der Klägerin des Aussgangsverfahrens ist zu entnehmen, daß es bei der vorgelegten Frage um die etwaige Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der sogenannten Gemeinschaftspräferenz oder mit dem Geist von Artikel 40 EWG-Vertrag geht. Denn dem Rechtsstreit liegt der Sachverhalt zugrunde, daß die Klägerin, die Hafer aus den Niederlanden importiert hat, dessen Beförderung in die Bundesrepublik durch Vereisung der Kanäle verzögert worden sein soll, deswegen angeblich eine höhere Abschöpfung hat zahlen müssen, als sie im Fall der Einfuhr zu dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt geschuldet hätte. Die Klägerin meint, sie wäre nicht so behandelt worden, wenn die für Einfuhrverzögerungen durch höhere Gewalt geltende Gemeinschaftsregelung auf sie anwendbar gewesen wäre. Sie trägt vor, diese Regelung sei deswegen nicht auf sie angewandt worden, weil sie nur für die Fälle des zitierten Artikels 17 vorgesehen ist. Diesen Artikel hält die Klägerin deshalb für rechtswidrig. Sie macht vornehmlich geltend, diese Vorschrift begünstige die Getreideeinfuhren aus dritten Ländern gegenüber dem innergemeinschaftlichen Handel, was dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz zuwiderlaufe und zudem einschränkender als nötig sei, was dem nach Ansicht der Klägerin in Artikel 40 des Vertrages zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche.
Die Regelungen, welche die Verordnung Nr. 19 für Getreide und Getreideerzeugnisse einerseits aus dritten Ländern, andererseits aus den Mitgliedstaaten vorsieht, sind zu verschieden, als daß ihre Einzelbestimmungen in allen Punkten miteinander verglichen werden könnten. Nach der Verordnung ist zwar auf alle Einfuhren von Getreide oder Getreideerzeugnissen in die Mitgliedstaaten eine Abschöpfung zu erheben, die ihren Preis auf die Höhe des „Schwellenpreises“ des jeweiligen Mitgliedstaats anheben soll, die tatsächliche Auswirkung dieser Abschöpfung ist aber wesentlich verschieden, je nachdem es um Einfuhren aus dritten Ländern oder um den innergemeinschaftlichen Handel geht. Bei der Einfuhr aus Drittländern beruht der Referenzpreis für die Berechnung der Abschöpfung auf dem Weltmarktpreis, der im allgemeinen weit unter dem Schwellenpreis der Mitgliedstaaten liegt, so daß Abschöpfungen von beträchtlicher Höhe zu erheben sind. Dagegen beruht die innergemeinschaftliche Abschöpfung auf dem Preis frei Grenze des ausführenden Mitgliedstaats, der in der Höhe gewöhnlich dem Schwellenpreis des einführenden Mitgliedstaats näherkommt; zudem wird diese Abschöpfung nach Artikel 2 der Verordnung noch um einen Pauschbetrag vermindert, so daß die innergemeinschaftliche Abschöpfung verhältnismäßig bescheiden und oft gleich Null ist. Außerdem sind die Preisschwankungen auf dem gemeinsamen Markt gerade wegen der Gemeinschaftsregelung weit weniger groß als auf dem Weltmarkt, und erschwerend kann noch hinzukommen, daß die Verbindungslinien zu den wichtigsten dritten Ausfuhrländern im allgemeinen länger sind als die innergemeinschaftlichen Beförderungswege.
Wenn die Verordnungen mit Rücksicht auf diese Unterschiede für Einfuhren aus dritten Ländern eine dem Schutz der Betroffenen vor allzu kostspieligen Preisschwankungen dienende Möglichkeit zur Vorausfestsetzung der Abschöpfung mit Bestimmungen über Verzögerungen durch höhere Gewalt vorgesehen haben, ohne für den innergemeinschaftlichen Handel das gleiche zu tun, kann in einer solchen Unterscheidung keine Verletzung der Gemeinschaftspräferenz gesehen werden.
Dieses Ergebnis wird nicht schon dadurch erschüttert, daß ein Teilnehmer am innergemeinschaftlichen Handel bei Anwendung einer Einzelbestimmung der für Einfuhren aus dritten Ländern geltenden Regelung in einem Ausnahmefall möglicherweise einer geringeren als der tatsächlich auf seinen Fall anwendbaren Abschöpfung unterworfen gewesen wäre.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens sucht ferner daraus, daß spätere Verordnungen die Vorausfestsetzung der Abschöpfung auch für innergemeinschaftliche Einfuhren vorgesehen haben, herzuleiten, daß die Beschränkung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 auf den Handel mit dritten Ländern sich als nicht notwendig herausgestellt habe und daher dem Geist von Artikel 40 des Vertrages zuwiderlaufe, da dieser Artikel den Rat nur zum Erlaß der für das Funktionieren eines gemeinsamen Agrarmarktes erforderlichen Rechtsnormen ermächtige.
Bei den mit der Möglichkeit der Vorausfestsetzung verbundenen Manipulationsgefahren und mit Rücksicht darauf, daß diese Gefahren um so größer werden, je kürzer die Beförderungswege sind, stand es dem Rat indessen frei, diese Möglichkeit für den innergemeinschaftlichen Handel erst zuzulassen, nachdem in dem leichter kontrollierbaren Handel mit dritten Ländern, der ihrer zudem stärker bedurfte, Erfahrungen mit ihr gesammelt worden waren.
Nach allem ist dem dem Gerichtshof vorliegenden Prozeßstoff kein Grund zu entnehmen, der die Bejahung der ersten Frage rechtfertigen würde.
Diese Frage ist nur für den Fall der Bejahung der ersten gestellt und daher gegenstandslos geworden.
Diese Frage des Bundesfinanzhofes geht dahin, ob die Bestimmungen von Artikel 9 der Verordnung Nr. 87 der Kommission vom 25. Juli 1962 (Amtsblatt, S. 1895) in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 54 des Rates vom 30. Juni 1962 (Amtsblatt, S. 1581) über die Erhebung der im voraus festgesetzten Abschöpfung bei Verzögerung der Einfuhr durch höhere Gewalt analog auch für die Einfuhr von Hafer aus den Niederlanden gilt.
Bei dieser Frage geht es darum, ob die am geplanten Einfuhrtag geltende Abschöpfung zu erheben ist, wenn sich die Einfuhr infolge höherer Gewalt verzögert hat.
Die zitierten Artikel regeln die Folgen der Vorausfestsetzung der Abschöpfung insbesondere für den Fall, daß die Einfuhr nicht in dem bei Beantragung der Vorausfestsetzung angegebenen Monat durchgeführt wird (Artikel 7 der Verordnung Nr. 54/62) und daß diese Verzögerung auf Gründe zurückzuführen ist, die eine Ausnahme rechtfertigen (Artikel 9 der Verordnung Nr. 87/62).
Diese Bestimmungen setzen eine Lizenz mit vorheriger Festsetzung der Abschöpfung voraus, der die an sie geknüpfte Verpflichtung gegenübersteht, die Einfuhr zu einer gleichfalls in der Lizenz im voraus festgesetzten Zeit durchzuführen, wobei die Einhaltung dieser Verpflichtung außerdem durch eine Kautionszahlung sichergestellt werden muß. Es ist nicht ersichtlich, wie sie auf einen ganz anders gelagerten Fall anwendbar sein könnten, der lediglich dadurch gekennzeichnet ist, daß die Einfuhr zu einem anderen als dem ursprünglich in Aussicht genommenen Zeitpunkt erfolgt ist. Dieser Fall ist vom Tatbestand der fraglichen Vorschriften zu verschieden, als daß deren entsprechende Anwendung gerechtfertigt wäre.
Die dritte Frage ist daher zu verneinen.
Die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, entstandenen Auslagen sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.