EuGH — 75/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstaaters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seines Artikels 35,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EG KS,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, hatDER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klageanträge zu 1 und 2 bedürfen keiner Entscheidung.2.Der Klageantrag zu 3 wird abgewiesen.3.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin ist Schrotthändlerin. In einem an die Beklagte — Generaldirektion Wettbewerb — gerichteten Schreiben vom 16. September 1969 beantragte sie :„1)festzustellen,a)daß deutsche Stahlwerke und deren Konzern-Schrottgroßhandelsfirmen seit spätestens 1958 durch ein zunehmend ausgebildetes Schrotteinkaufskartell gegen Artikel 65 EG KS-Vertrag verstoßen haben,b)durch vertragswidrige Kartellabsprachen und Kartellpraktiken auch fortlaufend weiter verstoßen ; 2)angemessene Sanktionen gegen die (der Europäischen Kommission aus den ihr vorliegenden Unterlagen bekannten) Kartellmitglieder zu verhängen, wie insbesondere die Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie, Düsseldorf, die beteiligten Werke und Konzernhandelsfirmen,wegen folgender unter maßgeblichem Einfluß der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie vereinbarten und ausgeübten Kartellabsprachen : 1)Bestimmung, Festlegung und Überwachung der Preise;2)Aufteilung der Märkte unter Beschränkung und Ausschaltung unabhängiger Händler bei der Belieferung der dem Kartell angehörenden maßgeblichen Schrottverbraucher der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Deutschen Stahlwerke;3)mengenmäßige Bestimmung der Schrottkäufe und quotenmäßige Zuteilung an die schrottverbrauchenden Unternehmen des Schrotteinkauf skartells;4)prozentuale Beschränkung der Gesamtliefermenge unabhängiger Händler auf 30-20 % der durch die Kartellverwaltung periodisch festgesetzten Gesamtmenge mit fortschreitender voller Ausschaltung freier Händler als direkter Werksbelief ere ;5)diskriminierende Praktiken gegenüber den kartellfreien Händlern durch Gewährung von Preisvorteilen (z.B. Lieferprämien) an die Kartellhandelsfirmen und dadurch verursachte Ausschaltung freier Händler aus dem Wettbewerb.“Das Schreiben ist am 19. September 1969 bei der Beklagten eingegangen.
Mit Schreiben an die gleiche Generaldirektion vom 3. Oktober 1969 führte die Klägerin im wesentlichen aus :Ihr „entscheidendes Interesse“ bestehe darin, „den normalen Wettbewerb auf dem deutschen Schrottmarkt wiederherzustellen und zu sichern, um damit wieder Zugang zum Markt zu erlangen, aus welchem sie durch das Schrotteinkaufskartell in zunehmendem Maße und schließlich ganz ausgeschlossen wurde“.„Die mit Schreiben vom 16. September 1969 eingereichten Anträge werden deshalb zusammenfassend formuliert : Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften möge ausreichende und angemessene Maßnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung des normalen Wettbewerbs auf dem deutschen Schrottmarkt ergreifen, insbesondere durch 1)Verbot der bestehenden, den normalen Wettbewerb verhindernden Vereinbarungen und Praktiken der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie, Düsseldorf, und maßgeblicher deutscher Schrottverbraucher (Werke) und deren Konzernhandelsfirmen, wie diese insgesamt aus den der Kommission vorliegenden Kartellunterlagen bekannt sind;2)Festsetzung angemessener Geldbußen gegen die an den wettbewerbsverhindernden Vereinbarungen und Praktiken seit spätestens 1954 und/ oder in den Folgejahren Beteiligten, wie diese aus den der Kommission vorliegenden Kartellunterlagen bekannt sind.“Der Antrag zu 1) rechtfertige sich „aus den seit über einem Jahrzehnt vereinbarten und praktizierten … Methoden des Schrotteinkaufskartells“.Der Antrag zu 2) sei dringend geboten, da die Beteiligten alle bisherigen Anordnungen der seinerzeitigen Hohen Behörde mißachtet und sich insbesondere über die in der Stellungnahme der Hohen Behörde vom 24. Februar 1960 (Amtsblatt vom 12. März 1960, S. 551) ausgesprochene Warnung hinweggesetzt hätten.Das Schreiben nahm außerdem auf Artikel 35 EGKS-Vertrag und die Möglichkeit der Erhebung einer Klage beim Gerichtshof Bezug. Es ist am 8. Oktober 1969 bei der Beklagten eingegangen.
Die vorliegende Klage wurde am 15. Dezember 1969 erhoben.
Mit Entscheidung vom 21. Januar 1970 (Amtsblatt L 29/30 vom 6. Februar 1970) hat die Beklagtefestgestellt, daß 26 namentlich bezeichnete deutsche Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie „von Juli 1959 bis Januar 1969 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 [EGKS-Vertrag] begangen haben“, und zwar „durch den Abschluß und die Anwendung von Vereinbarungen über Bezugsquoten, Preise, Frachtbasen und Mindestbestände für ihre Ankäufe von Stahlwerksschrott in der Bundesrepublik Deutschland“, einige der genannten Unternehmen außerdem „durch den Abschluß von Vereinbarungen oder verabredete Praktiken über die Deckung eines bestimmten Teils ihres Schrottzukaufsbedarfs bei den Konzernhandelsgesellschaften und die Gewährung von Sonderprämien an bestimmte Gesellschaften“; gegen alle vorerwähnten Unternehmen bis auf eines Geldbußen zwischen 29000 und 1000 Rechnungseinheiten festgesetzt. Die Begründung stellt einleitend fest, daß die Entscheidung u.a. „aufgrund der Beschwerde eines deutschen Schrotthändlers“ ergangen sei; sie führt insbesondere aus :Bald nach der 1958/1959 erfolgten Auflösung der finanziellen Einrichtung, welche die Hohe Behörde der EGKS durch Entscheidung Nr. 22/54 (Amtsblatt vom 30. März 1954, S. 286) zum Zweck des Preisausgleichs zwischen Schrott aus Drittländern und inländischem Schrott geschaffen hatte, sei es wiederum zu einem Überhang der Nachfrage gekommen; es habe die Gefahr bestanden, daß die Schrottpreise innerhalb der Gemeinschaft auf die Höhe des Weltmarktpreises ansteigen würden. Die Stahlindustrie der Gemeinschaft habe versucht, dieser Entwicklung entgegenzuwirken (Begründung, Abschnitt I 1). Die von der vorliegenden Entscheidung betroffenen Unternehmen hätten ab Juli 1959 vermittels eines Quotensystems ihre Schrotteinkäufe auf dem Inlandsmarkt gekürzt, um die Nachfrage in Übereinstimmung mit dem Angebot zu bringen und die Schrottpreise niedrigzuhalten (a.a.O. I 4, II 16). Dieses — eingehend geschilderte — System habe dazu geführt, daß freie Händler in der direkten Belieferung der stahlerzeugenden Werke beschränkt „und zu Zulieferbetrieben der Konzernhandelsgesellschaften“ — d.h. der mit einzelnen Stahlunternehmen zusammengeschlossenen Schrottgroßhändler — wurden. Der Wettbewerb zwischen den Schrotthändlern sei auf diese Weise eingeschränkt und verfälscht worden (a.a.O. I 12, 13; II 16). Die Festsetzung einheitlicher Frachtbasen habe überdies jeden Preiswettbewerb zwischen Händlern ausgeschaltet (a.a.O. I 10, II 19). Die Beteiligten hätten die ihnen zur Last gelegten Tatsachen nicht bestritten, sondern vorgetragen, das beanstandete System habe marktstabilisierende Ziele verfolgt, die wiederholt auch von den Gemeinschaftsorganen als erstrebenswert erklärt worden seien. Bei der Durchführung der beanstandeten Vereinbarungen habe die Deutsche Schrottverbrauchergemeinschaft (DSVG) eine entscheidende, Rolle gespielt. Diese Gemeinschaft sei am 30. Januar 1969 aufgelöst worden. Die Entwicklung der deutschen Schrottpreise deute darauf hin, daß die Beteiligten die Verstöße gegen Artikel 65 § 1 EG KS-Vertrag seit diesem Zeitpunkt eingestellt hätten (a.a.O. II 20).
Mit ihrer am 15. Dezember 1969 in der Kanzlei eingereichten Klageschrift hat die Klägerin gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag beim Gerichtshof Untätigkeitsklage erhoben mit dem Ziel der „Verurteilung“ der Beklagten, zur Sicherung des Wettbewerbs auf dem Stahl- und Schrottmarkt bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, welche die Klägerin bereits mit Schreiben vom 16. September und 3. Oktober 1969 beantragt hatte.
Die Parteien sind darüber einig, daß die Kommission mit der Entscheidung (Amtsblatt L 29/1970 S. 30), die sie am 21. Januar 1970 über das Kartell erlassen hat, das Gegenstand der in den obengenannten Schreiben gestellten Anträge war, den Klageanträgen zu 1 und 2 entsprochen hat, so daß es insoweit keiner Entscheidung mehr bedarf.
Dies ist festzustellen.
Mit dem Klageantrag zu 3 begehrt die Klägerin die Verurteilung der Kommission dazu, „geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Wettbewerbs auf dem Schrottmarkt zu ergreifen, wie insbesondere die Festsetzung der [durch die Stahlunternehmen] von freien (nicht konzerngebundenen) Händlern insgesamt zu beziehenden Schrottbedarfsmindestquote“. Da eine Untätigkeitsklage nach Artikel 35 nur gegen die dem Schweigen der Behörde zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung gerichtet werden kann, ist dieser Antrag nur zulässig, soweit er auf die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über den angeblich in den Schreiben vom 16. September und 3. Oktober 1969 enthaltenen Antrag gerichtet ist, zu den in der Klage genannten Bedingungen Mindestquoten festzusetzen.
Die Beklagte beantragt, diesen Teil der Klage für unzulässig zu erklären, da ein Antrag dieses Inhalts in den Schreiben vom 16. September und 3. Oktober nicht enthalten gewesen sei.
Das Schreiben vom 16. September 1969 enthielt keinerlei Hinweis auf eine solche Quotenfestsetzung, sondern lediglich den Antrag an die Beklagte, das Bestehen des Kartells der deutschen Stahlwerke festzustellen und gegen die Beteiligten Sanktionen zu verhängen, welche beide Maßnahmen die Beklagte mit ihrer Entscheidung vom 21. Januar 1970 tatsächlich getroffen hat.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 1969 beantragte die Klägerin, die Beklagte möge „ausreichende und angemessene Maßnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung des normalen Wettbewerbs auf dem deutschen Schrottmarkt ergreifen, insbesondere“ die bereits im Schreiben vom 16. September aufgeführten Maßnahmen. Diesem Wortlaut läßt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, daß die Klägerin bei der Beklagten außer den in den beiden Schreiben konkret bezeichneten noch ergänzende Maßnahmen beantragt habe. Das Schreiben vom 3. Oktober 1969 läßt sich im Gegenteil auch dahin gehend auslegen, daß die Klägerin in bezug auf solche Mißnahmen die Entscheidung ins Ermessen der Beklagten gestellt hat.
Aber selbst angenommen, die Klägerin hätte ausdrücklich ergänzende Maßnahmen beantragt, so hat sie doch deren Inhalt nicht bezeichnet. Bei dieser Sachlage läßt sich die der Beklagten zu unterstellende stillschweigende Entscheidung nicht als Ablehnung eines Antrags auf Festsetzung von Mindestquoten zugunsten der unabhängigen Schrotthändler auslegen.
Die Beklagte ist daher nicht so anzusehen, als habe sie es bei Ablauf der mit dem Antrag der Klägerin in Gang gesetzten Zweimonatsfrist durch eine stillschweigende Entscheidung abgelehnt, zugunsten der unabhängigen Schrotthändler unter den im Klageantrag zu 3 genannten Bedingungen Mindestquoten festzusetzen.
Somit ist dieser Klageantrag als gegenstandslos für unzulässig zu erklären.
Nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten nach freiem Ermessen, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Klägerin ist zugute zu halten, daß die Beklagte wesentlich auf ihr Betreiben die in den Klageanträgen geforderten Maßnahmen ergriffen und damit die Klage als begründet anerkannt hat und daß sie dies erst nach Ablauf der in Artikel 35 Absatz 3 EGKS-Vertrag genannten zweimonatigen Frist und nach Einreichung der Untätigkeitsklage getan hat. Bei dieser Sachlage sind der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.