EuGH, Zweite Kammer — 76/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund des Beamtenstatuts,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikel 69,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die im internen Auswahlverfahren KOM/75 ergangenen Maßnahmen und die Verfügung der Kommission vom 30. April 1969, durch die Herr Peters zum Leiter der Abteilung III/B/3 ernannt wurde, werden aufgehoben.2.Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 30. April 1969, mit der Herr Peters zum Leiter der Abteilung III/B/3 ernannt wurde, dessen Dienstposten Gegenstand des internen Auswahlverfahrens Nr. KOM/75 war, sowie dieses Auswahlverfahrens selbst samt seiner Ausschreibung.
1.Der Kläger hält die genannte Verfügung deswegen für rechtswidrig, weil ein Mitglied des Prüfungsausschusses, Herr Toffanin, dem Schlußbericht des Prüfungsausschusses Bemerkungen angefügt hat, in denen er, „ohne für den Kläger meinen Vorbehalt hinsichtlich des Inhalts seiner Personalakte fallenzulassen“, im Gegensatz zur Mehrheit des Prüfungsausschusses die Ansicht vertritt, daß zwei andere Bewerber gleichrangig mit dem Kläger an zweiter Stelle auf der genannten Liste hätten aufgeführt werden müssen.
Die Verwaltung forcierte den Kläger am 10. März 1969 auf, seine Bewerbungsunterlagen durch die Einreichung des in seiner Bewerbung erwähnten Abschlußzeugnisses über sein Studium der Betriebswirtschaft sowie der Zeugnisse früherer Arbeitgeber zu vervollständigen. Nach dem Vorbringen der Parteien kam der Kläger dieser Aufforderung am 18. März 1969 nach, die Verwaltung leitete aber die fraglichen Unterlagen nicht dem Prüfungsausschuß zu, so daß diesem weder in seiner ersten Sitzung am 19. März 1969 noch in seiner zweiten und letzten Sitzung am 28. März 1969, in der er das in Artikel 30 des Beamtenstatuts vorgesehene Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufstellte, diese Unterlagen zur Verfügung standen. Laut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens Nr. KOM/75 sollte dieses grundsätzlich „aufgrund von Befähigungsnachweisen“ durchgeführt werden, wobei die Bewerber ein „abgeschlossenes Hochschulstudium“ oder „gleichwertige Berufserfahrung“ nachzuweisen hatten. Sonach konnte das Vorhandensein und das tatsächliche Vorliegen von Befähigungsnachweisen und Zeugnissen der in Rede stehenden Art bei der Aufstellung des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber und bei der schließlich auszusprechenden Ernennung eine wesentliche Rolle spielen. Daß der Prüfungsausschuß nicht in der Lage war, von den fraglichen Urkunden Kenntnis zu nehmen, hat nicht der Kläger, sondern die Verwaltung zu vertreten. Unter diesen Umständen liegt im Fehlen der genannten Urkunden ein Verfahrensmangel, den der Kläger in der vorliegenden Klage geltend zu machen berechtigt ist.
2.Der Kläger macht geltend, das Auswahlverfahren sei auch deshalb fehlerhaft, weil unstreitig ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses, Herr Desbois, trotz seiner Abwesenheit in der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 28. März 1969 den von diesem angefertigten Bericht unterzeichnet und erklärt hat, er schließe sich den Schlußfolgerungen des Prüfungsausschusses an.
In dieser Sitzung sollten die Mitglieder des Prüfungsausschusses insbesondere die Möglichkeit erhalten, sich aufgrund einer Unterredung mit den Bewerbern, die „der Prüfung der Nachweise ihrer beruflichen Befähigung“ dienen sollte, eine klare Überzeugung von den Fähigkeiten und der Persönlichkeit jedes einzelnen Bewerbers zu bilden. Infolgedessen hat Herr Desbois, indem er sich ausdrücklich den Schlußfolgerungen des Prüfungsausschusses anschloß, den Eindruck erweckt, daß er ebenso vollständig wie die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses über jeden einzelnen Bewerber unterrichtet sei, während er in Wahrheit nicht an dieser Unterredung teilgenommen hatte, die in den Augen des Prüfungsausschusses eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Bewerber sein sollte. Auch aus diesem Grund sind die in dem streitigen Auswahlverfahren ergangenen Maßnahmen rechtswidrig.
Es ist nicht auszuschließen, daß der Prüfungsausschuß und die Anstellungsbehörde ohne die festgestellten Unregelmäßigkeiten anders entschieden hätten. Daher sind die im internen Auswahlverfahren Nr. KOM/75 ergangenen Maßnahmen und die Verfügung, durch die Herr Peters für den streitigen Dienstposten ernannt wurde, wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufzuheben, ohne daß auf die übrigen Klagegründe eingegangen zu werden braucht.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.