EuGH — 77/69
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 95, 169 und 171,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen GemeinschaftenhatDER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, indem es eine in Artikel 31/14 des arrêté royal vom 3. März 1927 in der Fassung des arrêté royal vom 27. Dezember vorgesehene Steuer mit einheitlichem Satz einerseits auf eingeführtes Holz, für das sie nach dessen Wert im Zeitpunkt der Zollanmeldung zum endgültigen Verbleib im Inland berechnet wird, andererseits auf inländisches auf dem Stamm oder geschlagen verkauftes Holz angewandt hat.2.Die Beklagte wird zur Tragung der Kosten verurteilt.
Die Kommission hat mit ihrer am 22. Dezember 1969 in der Kanzlei eingereichten Klageschrift aufgrund von Artikel 169 des Vertrages beim Gerichtshof Klage auf Feststellung erhoben, „daß das Königreich Belgien gegen eine Verpflichtung aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es den gleichen in Artikel 31/14 des Règlement général sur les taxes assimilées au timbre (arrêté royal vom 3. März 1927) vorgesehenen Steuersatz einerseits auf eingeführtes Holz, für das er nach dessen Wert im Zeitpunkt der Zollanmeldung zum endgültigen Verbleib im Inland berechnet wird, andererseits auf inländisches auf dem Stamm oder geschlagen verkauftes Holz angewandt hat“.
Nach Artikel 31/14 des die allgemeine Regelung für die taxes assimilées au timbre (den Stempelsteuern gleichgestellten Abgaben) enthaltenden arrêté royal vom 3. März 1927, der namentlich durch arrêté royal vom 27. Dezember 1965 neu gefaßt wurde, wird auf Umsätze von inländischem oder eingeführtem Holz eine einmalige Pauschalsteuer von 14 % erhoben. Der Steuersatz ist für alle Hölzer gleich welcher Herkunft einheitlich, doch bestehen bei der Veranlagung und den Einzelheiten der Besteuerung Unterschiede zwischen inländischem Holz einerseits und aus dem Ausland kommenden Erzeugnissen andererseits. Für ersteres wird die Pauschalsteuer nach Artikel 31/14 § 1 Nr. 1 und § 3 des arrêté royal vom 3. März 1927 beim Verkauf auf dem Stamm stehenden oder geschlagenen Holzes vom Erzeuger entrichtet. Dagegen werden eingeführte Erzeugnisse gemäß § 3 Absatz 1 des gleichen Artikels unter Berücksichtigung der in § 1 Absatz 2 Buchstaben a bis j aufgeführten mehr oder weniger weit fortgeschrittenen Verarbeitungsstufen bei der Zollanmeldung zum endgültigen Verbleib im Inland versteuert. Nach § 3 Absatz 3 „werden durch die Pauschalsteuer alle späteren Umsätze bis zum Erwerb durch den Verbraucher oder gewerblichen Verarbeiter abgegolten“, wobei jedoch „die Umwandlung eines in § 1 aufgezählten Erzeugnisses in ein anderes dieser Erzeugnisse“ nicht als gewerbliche Verarbeitung gilt.
Nach diesem System ist inländisches Holz, da die Pauschalsteuer beim Verkauf des auf dem Stamm stehenden oder geschlagenen Holzes entrichtet wird, von jeder Besteuerung des sich aus den im arrêté royal bezeichneten Verarbeitungen ergebenden Wertzuwachses befreit. Anders wird eingeführtes Holz behandelt, das nach dem gleichen arrêté unter Berücksichtigung seiner etwaigen weiter fortgeschrittenen Verarbeitung und demzufolge nach einem höheren Wert versteuert wird als das auf dem Stamm oder geschlagen verkaufte Holz. Das in Artikel 31/14 des arrêté royal vom3. März 1927 verankerte System bewirkt daher infolge dieser unterschiedlichen Veranlagung zur einmaligen Pauschalsteuer, daß eingeführtes Holz, wenn es bereits einer Verarbeitung unterzogen worden ist, höher belastet wird als inländische Erzeugnisse der gleichen Verarbeitungsstufe.
Somit ergibt sich, daß das System des arrêté royal vom 3. März 1927 trotz der äußeren Gleichheit des Steuersatzes zu einer unter das Verbot des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag fallenden Diskriminierung zwischen inländischem und eingeführtem Holz führt.
Die Beklagte bestreitet die sich aus den streitigen Verordnungsbestimmungen ergebende Diskriminierung nicht. Die belgische Regierung hat sich auf die von der Kommission im Laufe der Zeit unternommenen Schritte hin, von denen die ersten auf das Jahr 1963 zurückgehen, gewillt gezeigt, das Erforderliche zu tun, um die gerügte Diskriminierung zu beseitigen. Ein Gesetzentwurf, der die Änderung der streitigen Regelung ermöglichen sollte, wurde im Jahre 1967 dem Parlament vorgelegt; später wurden Vorkehrungen getroffen, um diesen Entwurf, der durch die inzwischen erfolgte Auflösung der belgischen Kammern hinfällig geworden war, Wiederaufleben zu lassen. Infolgedessen ist die Beklagte der Ansicht, daß die in der Abstimmung des Gesetzes eingetretene Verzögerung für sie einen „Fall höherer Gewalt“ darstelle.
Die Verpflichtungen aus Artikel 95 des Vertrages obliegen den Staaten als solchen, und die Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaats nach Artikel 169 besteht unabhängig davon, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt. Der Einwand der Beklagten kann daher nicht durchgreifen.
Nach alledem hat das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 des Vertrages verstoßen, indem es eine in Artikel 31/14 des arrêté royal vom 3. März 1927 in der geltenden Fassung vorgesehene Steuer mit einheitlichem Satz einerseits auf eingeführtes Holz, für das sie nach dessen Wert im Zeitpunkt der Zollanmeldung zum endgültigen Verbleib im Inland berechnet wird, andererseits auf inländisches auf dem Stamm oder geschlagen verkauftes Holz angewendet hat.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.