EuGH, zweite kammer — 75/69
Aufgrund des in der Hauptsache ergangenen Urteils des Gerichtshofes vom 8. Juli 1970,aufgrund des Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin vom 14. September 1970,aufgrund der am 7. Oktober 1970 eingegangenen Äußerung der Beklagten,aufgrund der Artikel 73 und 74 der Verfahrensordnung,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der Anträge des Generalanwaltserläßt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Trabucchi, der Richter W. Strauß (Berichterstatter) und P. Pescatore, Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe Kanzler: A. Van Houtte folgenden BESCHLUSS 1.Die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf DM festgesetzt.2.Der Klägerin ist eine Ausfertigung dieses Beschlusses zu erteilen.
Nach Artikel 73 der Verfahrensordnung „gelten als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren“. „Verfahren“ im Sinne dieser Vorschrift ist nur das Verfahren vor dem Gerichtshof, unter Ausschluß des Vorverfahrens. Dies ergibt sich namentlich aus der in ihr enthaltenen Verweisung auf Artikel 72 der Verfahrensordnung, der vom „Verfahren vor dem Gerichtshof“ spricht. Der Antrag der Klägerin ist daher abzulehnen, soweit er darauf gerichtet ist, daß die für das Vorverfahren aufgewandten Gebühren und sonstigen Kosten als erstattungsfähige Kosten festgesetzt werden sollen.
Das Gemeinschaftsrecht enthält für die Gebühren, die den Rechtsanwälten für ihre Tätigkeit vor dem Gerichtshof zustehen, keine Gebührenordnung, die der Berechnung der im Einzelfall als erstattungsfähige Kosten im Sinne von Artikel 73 der Verfahrensordnung anzusehenden Gebühren zugrunde gelegt werden könnte. Daher muß der Gerichtshof bei der Entscheidung dieser Frage jeweils die Umstände des Falles frei würdigen und dabei insbesondere die Bedeutung des Rechtsstreits unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts und den Arbeitsaufwand berücksichtigen, den das gerichtliche Verfahren für den Anwalt erforderlich machen konnte.
Im vorliegenden Fall führt diese Würdigung zur Herabsetzung der geforderten Gebühren und zur Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten, wie unten geschehen. Die von der Klägerin im Verfahren vor dem Gerichtshof neben den Gebühren verauslagten sonstigen Kosten hat die Beklagte in dem von der Klägerin angegebenen Betrag nicht bestritten. In diesem Betrag ist jedoch die deutsche Mehrwertsteuer enthalten, die nach den geforderten und wie ausgeführt zu kürzenden Gebühren berechnet ist.
Aus allen diesen Gründen erscheint es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten einschließlich der Gebühren, sonstigen Kosten und Steuern auf DM festzusetzen.
Dem Antrag der Klägerin, ihr eine Ausfertigung dieses Beschlusses zu erteilen, ist gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verfahrensordnung zu entsprechen.