EuGH — 2/70
Wenn wir uns nunmehr der Untersuchung des verbleibenden Streitstoffs zuwenden, so bedarf zunächst die von der Kommission vorgebrachte Einrede der Behandlung, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich auf den Entscheidungsteil bezieht, in dem von der für die Zeit von Januar bis November 1958 relevanten Schrottmenge und der sich darauf beziehenden Beitragsschuld die Rede ist. Nach Ansicht der Kommission handelt es sich insofern um eine einfache Ersetzung der Entscheidungen des Jahres 1963, die seinerzeit nicht angegriffen worden sind und jetzt nicht mehr diskutiert werden können. In den angegriffenen Entscheidungen sei demgegenüber lediglich eine Abänderung zugunsten der Klägerin erfolgt, und zwar insoweit, als sich durch die Berücksichtigung des Eigenentfalls eine geringere Tonnenzahl und damit auch eine geringere Beitragsschuld ergeben habe.Zunächst hatte es den Anschein, daß sich die Klägerin diese Überlegungen in der Replik zu eigen machte, erklärte sie doch, es bestehe kein Interesse mehr daran, die Klage aufrechtzuerhalten, soweit die Entscheidungen aus dem Jahre 1969 die Entscheidungen aus dem Jahre 1963 ersetzt haben; der Streit gehe nur um die für die Zeit von März bis November 1957 festgestellte Beitragsschuld, über die zum erstenmal in den Entscheidungen aus dem Jahre 1969 gesprochen werde. Eine ausdrückliche Antragsänderung jedoch erfolgte nicht. Auf entsprechende Anfrage des Kanzlers hat es die Klägerin sogar ausdrücklich abgelehnt, ihre Anträge zu ändern, und betont, es bleibe bei den in der Klageschrift formulierten Anträgen, d. h. sie bestehe auf der Nichtigerklärung der Gesamtheit der Entscheidungen aus dem Jahre 1969. — Somit muß geprüft werden, ob die Anträge in diesem Umfang zulässig sind oder ob die Einrede der Kommission begründet ist.Lassen Sie mich das Ergebnis vorwegnehmen: Nach meiner Auffassung haben wir in diesem Punkte der Kommission zu folgen. — Zunächst einmal gilt es zu bedenken, daß eine völlige Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen auch die Aufhebung der Artikel mit sich brächte, in denen von einer Aufhebung und Ersetzung der aus dem Jahre 1963 stammenden Entscheidungen gesprochen wird. Die Folge davon wäre, daß jene Entscheidungen wieder wirksam würden, also Akte, die — was die relevante Schrottmenge und die Beitragsschuld der Klägerin angeht — ungünstiger sind als die entsprechenden einschlägigen Teile der jetzt angegriffenen Entscheidungen. An einem solchen Resultat aber kann die Klägerin tatsächlich kein Interesse haben.Darüber hinaus spielt der Gedanke der Rechtskraft eine Rolle. Die aus dem Jahre 1963 stammenden Entscheidungen wurden — wie gesagt — nicht gerichtlich angegriffen. Ihr Inhalt kann also auch jetzt nicht mehr zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gemacht werden. Soweit er in die Entscheidungen des Jahres 1969 übernommen worden ist, handelt es sich — richtig verstanden — um rein bestätigende Akte, die nach zutreffender Auffassung ein erloschenes Anfechtungsrecht nicht Wiederaufleben lassen können. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß hinsichtlich der beitragspflichtigen Schrottmenge (und damit hinsichtlich der Beitragsschuld selbst) eine Überprüfung und Korrektur erfolgt ist, denn an den Entscheidungen ist zu erkennen, daß die Ausgangsmengen dieselben geblieben sind. Das Prinzip wurde also nicht geändert, es erfolgt lediglich ein Abzug zugunsten der Klägerin wegen der notwendigen Berücksichtigung des Eigenentfalls. — An dem festgestellten Ergebnis ändert desgleichen nichts die Tatsache, daß als neue Elemente der Entscheidungen 1969 die für die Beitragsschulden des Jahres 1958 getroffene Zinsregelung anzusprechen sind, denn insofern, also hinsichtlich rein akzessorischer Forderungen, wurden besondere Angriffsmittel nicht geltend gemacht, wie übrigens auch nicht hinsichtlich der — gegenüber der Entscheidung 7/63 gesenkten — Beitragssätze.Demnach kann in der Tat festgehalten werden, daß die Klägerin kein Interesse an der Annullierung der Teile der Entscheidungen aus dem Jahre 1969 hat, in denen relevante Schrottmengen und Beitragsschulden für das Jahr 1958 geregelt sind. Wie von der Kommission vorgeschlagen, muß dieser Antragsteil als unzulässig betrachtet werden mit der Folge, daß die weitere Untersuchung sich auf die Fragen beschränken kann, die den Beitragszeitraum März bis Dezember 1957 betreffen.
Mit einem ersten Klagegrund (der freilich nur in der Klageschrift, später dagegen nicht mehr behandelt wurde) beruft sich die Klägerin ihrerseits auf den Grundsatz der Rechtskraft. Sie macht geltend, die Hohe Behörde, also die Rechtsvorgängerin der Kommission, habe schon in Entscheidungen aus dem Jahre 1963 ausgleichspflichtige Schrottmengen und Beitragsschulden festgesetzt. Da diese nicht angefochten worden seien, hätten die entsprechenden Feststellungen definitiven Charakter in dem Sinne erlangt, daß die Hohe Behörde neue Kontrollen nicht mehr habe durchführen und entsprechende Korrekturen nicht mehr habe vornehmen können.Wie ohne weiteres zu erkennen ist, kann die Klägerin auf diese Weise gegen die angegriffenen Entscheidungen offensichtlich nichts ausrichten. Tatsächlich gibt es den Grundsatz der Rechtskraft von Verwaltungsentscheidungen zum Nachteil der Verwaltungsbehörden in dem von der Klägerin gemeinten Sinne nicht; vielmehr können Verwaltungsentscheidungen nach allgemeiner Auffassung trotz Ablaufs der Anfechtungsfristen durch die Verwaltungsbehörden selbst erneut geprüft und gegebenenfalls widerrufen werden, etwa, wenn es das allgemeine Interesse verlangt. Im Schrottausgleich ist dieser Grundsatz besonders ausgeprägt, denn sein korrektes Funktionieren beruhte bekanntlich auf der Erfüllung der den Unternehmen obliegenden Mitwirkungspflichten, und außerdem mußten bei der Aufdeckung unrichtiger Angaben oder beim Zutagetreten von Irrtümern Berichtigungen möglich sein. Diese Zulässigkeit wiederholter Berichtigungen bis zum endgültigen Rechnungsabschluß haben einschlägige Urteile mehrfach betont (Rechtssache 108/63, EuGH — Slg. 1965, Heft 1, 15, Rechtssache 111/63, EuGH — Slg. 1965, 909 ff.). In der Rechtssache 14/60 (EuGH — Slg. 1961, 364) ist insbesondere die Korrektur eines Schätzungsergebnisses für gerechtfertigt erklärt worden, obwohl sie zu einer Erhöhung der Beitragsschuld geführt hat. Namentlich bei der Abgabe von falschen Erklärungen steht die Zulässigkeit derartiger Berichtigungen außer Zweifel (Rechtssache 49/59, EuGH — Slg. 1961, 173). Es hat also im Schrottausgleich entgegen der Ansicht der Klägerin der Grundsatz der zuteilenden Gerechtigkeit Vorrang vor dem der Rechtssicherheit (wie vor allem das in Sammlung VII 1961 auf Seite 365 abgedruckte Urteil hervorhebt). — All dies ist auch im vorliegenden Fall von Bedeutung, und zwar nicht nur deswegen, weil die Klägerin trotz ausdrücklicher Versicherung im März 1962 falsche Angaben über ihren Elektrizitätsverbrauch gemacht hat. Es ist darüber hinaus daran zu erinnern, daß auch ihr gegenüber immer wieder die Vorläufigkeit der Beitragsabrechnungen und die Notwendigkeit zusätzlicher Prüfungen unterstrichen worden ist. Insofern weise ich lediglich auf die Schreiben der Hohen Behörde aus dem Jahre 1962 und dem Jahre 1964 sowie auf die Mitteilung vom 23. Dezember 1965 hin.Demnach bedarf es keiner weiteren Ausführungen, um darzutun, daß die Klägerin unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtskraft der Entscheidungen aus dem Jahre 1963 eine teilweise Annullierung der jetzt angegriffenen Entscheidungen nicht erreichen kann.
Den Hauptakzent ihrer Begründung legt die Klägerin auf das — in der Replik und in der mündlichen Verhandlung ausschließlich behandelte — Argument, die Beitragsschuld sei verjährt. Zwar räumt sie ein, derartiges sei in den allgemeinen Schrottentscheidungen nicht vorgesehen; sie ist aber der Auffassung, insoweit lasse sich den nationalen Rechtsordnungen ein allgemeines Prinzip entnehmen, das auch für den Schrottausgleich Geltung beanspruche. Dabei müsse die maßgebliche Frist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld zu laufen begonnen haben, d. h. im Augenblick des Schrottverbrauchs oder allenfalls am Ende der jeweiligen Abrechnungsperioden, während es auf andere Umstände (etwa die genaue Kenntnis aller Elemente des Ausgleichs durch die Hohe Behörde) nicht ankomme. Was die maßgebliche Verjährungsfrist angehe, so erscheine es naheliegend, an eine analoge Anwendung anderer gemeinschaftsrechtlicher Fristen zu denken. So komme namentlich die allgemeine Entscheidung 5/65 vom 17. März 1965 (Amtsblatt Nr. 46 vom 22. März 1965, S. 695) über die Verjährung der allgemeinen Montan-Umlage, also eine dreijährige Verjährungsfrist in Frage, und dies vor allem deswegen, weil die Ausgleichsumlage für den Schrottverbrauch, was die Art der Bestimmung und der Beitreibung angeht, mit der allgemeinen Montan-Umlage die größte Ähnlichkeit aufweise. Zumindest müsse die längste gemeinschaftsrechtliche Verjährungsfrist herangezogen werden, die nach Artikel 40 der Gerichtssatzung für Amtshaftungsansprüche gelte und fünf Jahre betrage. Dafür sprächen nicht nur Gründe der juristischen Symmetrie (eine Befreiung der Verwaltung von ihrer Verantwortlichkeit verlange eine Befreiung der einzelnen im Verhältnis zur Verwaltung in der gleichen Frist). Für die Berechtigung dieser Analogie lasse sich namentlich auch auf die allgemeine Entscheidung 14/64 vom 8. Juli 1964 (Amtsblatt Nr. 120 vom 28. Juli 1964) hinweisen, nach der die Unternehmen Buchführungsunterlagen nur für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren haben. Dies erlaube den Schluß, die Hohe Behörde (jetzt die Kommission) habe nicht das Recht, Forderungen aus Tatsachen geltend zu machen, auf die sich zu Recht vernichtete Dokumente beziehen, und zwar nicht zuletzt deswegen, weil sich aus derartigen Dokumenten für die betroffenen Unternehmen auch Entlastungsgründe ergeben könnten. Somit müsse angenommen werden, daß in den Jahren 1957 und 1958 entstandene Beitragsschulden in jedem Fall längst vor Erlaß der jetzt angegriffenen Entscheidungen verjährt gewesen seien.Geht man auf diese Erwägungen ein, so kommt man zunächst nicht an der Erkenntnis vorbei, daß tatsächlich keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Verjährung von Forderungen im Schrottausgleich existieren. Da — wie gezeigt — solche Vorschriften für die allgemeine Montan-Umlage vorhanden sind, könnte der Schluß naheliegen, der Gesetzgeber habe die Verjährung im Rahmen des Schrottausgleichs bewußt ausschließen wollen. Daß dies im Hinblick auf die Besonderheit des Ausgleichs zu Recht geschehen sei, erscheint indessen nicht vollkommen einleuchtend, obwohl man anerkennen muß, daß es sich hier nicht um Forderungen zugunsten der Ausgleichseinrichtung oder der sie verwaltenden Instanzen, sondern um Forderungen zugunsten anderer Unternehmen handelt, und obwohl die Nichtbegleichung solcher Schulden durch einige Unternehmen offensichtlich die Belastung anderer, ordnungsgemäß zahlender Unternehmen vergrößern würde, was mit dem fundamentalen Grundsatz der Gleichbehandlung nicht in Einklang zu bringen wäre. Ein genereller Ausschluß der Verjährung im Schrottausgleich würde tatsächlich den Grundsatz der Rechtssicherheit vollständig außer acht lassen und überdies auch die Möglichkeit, im Fall des Untergangs von Forderungen infolge von Verjährung wegen Nachlässigkeit der die Einrichtung verwaltenden Instanzen mit Hilfe von Amtshaftungsansprüchen für einen Ausgleich zugunsten korrekt zahlender Unternehmen zu sorgen (womit die angedeutete Ungerechtigkeit der Doppelbelastung vermieden würde). So ist es wohl auch zu verstehen — und dies erleichtert die gegenwärtige Untersuchung —, daß in der Rechtsprechung das Prinzip der Verjährung im Schrottausgleich schon klar anerkannt worden ist. Ich erinnere nur an das Urteil der Rechtssache 111/63, auf das beide Parteien hingewiesen haben. Man wird auch schwerlich annehmen können, daß es inzwischen durch das gleichfalls erwähnte Urteil der Rechtssache 45/69 überholt sei, das den Verjährungseinwand wegen Fehlens ausdrücklicher Texte bekanntlich zurückgewiesen hat, handelt es sich doch in jenem neueren Urteil offensichtlich um die andersartige Materie der Verjährung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, für die zudem eine gemeinschaftsrechtliche Analogie nicht in Betracht kam.Im Hinblick auf das Urteil 111/63 und die darin ausgedrückte prinzipielle Anerkennung der Verjährung für den Bereich des Schrottausgleichs ergibt sich somit nur das Problem, den Beginn der Verjährungsfrist zu bestimmen und ihre Dauer zu bemessen. — Was die erste Frage angeht, so werden wir uns mit ihr nicht lange aufzuhalten haben, denn auch dazu gibt es schon eine Rechtsprechung. Bekanntlich hat das bereits zitierte Urteil der Rechtssache 111/63 (EuGH — Slg. 1965, 914) ausdrücklich festgestellt, „daß die Verjährungsfrist erst nach dem endgültigen Rechnungsabschluß zu laufen beginnt“. Dem ist die Klägerin im jetzigen Verfahren zwar mit Nachdruck entgegengetreten, ich würde jedoch meinen, daß man ihr in Anbetracht der Besonderheiten des Schrottausgleichs (Mitwirkungspflicht der Unternehmen, zeitraubende Prüfung komplizierter Fragen u. dgl.) schwerlich wird folgen können. Festzuhalten ist demnach, daß die Verjährung der Beitragsschulden frühestens am 15. Dezember 1965 zu laufen begonnen hat, weil erst an diesem Tag die allgemeine Entscheidung 19/65 über die definitive Festlegung der Beitragssätze und die endgültige Abrechnung des Schrottausgleichs in Kraft getreten ist (Amtsblatt Nr. 224 vom 30. Dezember 1965, S. 3290). — Schwieriger könnte es dagegen erscheinen, die Dauer der Verjährungsfrist zu bestimmen und dies namentlich, wenn man versuchen würde, auf die vielfältigen divergierenden Regelungen des nationalen Rechts zurückzugreifen. Indessen braucht so wohl nicht vorgegangen zu werden, weil sich Analogien aus dem Gemeinschaftsrecht selbst anbieten, die die Lösung des Problems beträchtlich erleichtern. Wenn ich das sage, denke ich allerdings nicht an einen Rückgriff auf die von der Klägerin angezogene allgemeine Entscheidung 14/64. Sie betrifft nämlich offensichtlich eine andere Materie (die Überwachung der Einhaltung der Preisvorschriften des Montan-Vertrags), und wenn sie für diesen Zweck die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nur für eine bestimmte Zeit vorschreibt, so sollen damit lediglich die Strafsanktionen des Montan-Vertrags ausgeschlossen werden. Ihr kann also keine allgemeine Tragweite zuerkannt werden mit der Folge, daß die Unternehmen den Gemeinschaftsinstanzen gegenüber nach dem Ablauf eines bestimmten Zeitraums zur Vernichtung von Geschäftsunterlagen jeder Art berechtigt wären, und daß Ereignisse, auf die sich solche Unterlagen beziehen, als für das Gemeinschaftsrecht irrelevant angesehen werden müßten. — Angemessen erscheint es aber, an eine analoge Anwendung der Entscheidung 5/65 (Amtsblatt Nr. 46 vom 22. März 1965, S. 695), d. h. der für die allgemeine Montan-Umlage geltenden Verjährung zu denken, obwohl auch hier wesentliche Unterschiede hinsichtlich des Zweckes bestehen, dem die Umlagen zu dienen bestimmt sind. Freilich darf, wenn auf diese Entscheidung verwiesen wird, nicht außer acht gelassen werden, daß sie nicht nur eine dreijährige Verjährungsfrist für den Normalfall der korrekten Abgabe von Erklärungen kennt, sondern auch eine solche vonsechs Jahren, die in Frage kommt, wenn vorsätzlich oder fahrlässig unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet werden. Gerade an dem zuletzt genannten Fall müßte man sich im gegenwärtigen Verfahren meines Erachtens orientieren, denn wie ich schon bei der Schilderung des Sachverhalts ausgeführt habe, ist erwiesen, daß die Klägerin für den gesamten Zeitraum ihrer unternehmerischen Tätigkeit während des Funktionierens der Ausgleichseinrichtung (d. h. für die Zeit von März 1957 bis November 1958) unvollständige Schrottmeldungen abgegeben hat. Dies würde jedoch, rechnet man die Verjährung von dem vorhin angegebenen Zeitpunkt an, zu dem Resultat führen, daß ihre Wirkung keinesfalls bei Erlaß der angegriffenen Entscheidungen schon eingetreten sein konnte. — Ebenso wäre das Ergebnis übrigens auch, wenn man sich an die fünfjährige Verjährungsfrist des Artikels 40 der Montansatzung, also die für Amtshaftungsansprüche geltende, hielte, von der hinsichtlich ihres eigentlichen Anwendungsbereiches nach der bisherigen Rechtsprechung gleichfalls feststeht, daß sie erst mit dem definitiven Rechnungsabschluß zu laufen beginnt (Rechtssachen 46 und 47/59, EuGH — Slg. 1962, 841). Auch auf diese Weise käme man offensichtlich nicht zum Eintritt der Verjährung vor dem Erlaß und der Zustellung der jetzt angegriffenen Entscheidungen.Somit läßt sich zum Verjährungsargument, und zwar ohne daß auf weitere Probleme (wie die Unterbrechung) eingegangen werden müßte, gleichfalls die Feststellung treffen, daß es der Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Schließlich bestreitet die Klägerin noch die Richtigkeit der von der Kommission aufgrund des Elektrizitätsverbrauches für die Zeit vom 10. März 1957 bis 31. Dezember 1957 errechneten Schrottverbrauchs. Insofern macht sie geltend, während der genannten Periode habe keine volle Produktionstätigkeit bestanden, sondern es seien nur Versuche mit einem Elektroofen unternommen worden, deren Ergebnisse für die Produktion gleich Null gewesen seien. Die Entscheidung, die den Schrottverbrauch bestimme, habe demnach zu Unrecht lediglich eine dreimonatige Anlaufzeit für den Elektroofen in Rechnung gestellt.Zu diesem ebenfalls nur in der Klage und danach nicht mehr behandelten Argument hat die Kommission darauf hingewiesen, es seien bei den Untersuchungen des Jahres 1964 die für den klägerischen Betrieb geltenden besonderen technischen Merkmale durchaus berücksichtigt und im übrigen die allgemeinen für die Anlaufzeit eines Elektroofens geltenden Kriterien zur Anwendung gebracht worden. Was den für die normale Betriebszeit angewandten Koeffizienten (Stromverbrauch — Schrottverbrauch) angeht, so sei er nach Meinung der Experten in einer Größenordnung gewählt worden, die auch niedrigere Leistungen während des Betriebsbeginns eines Elektroofens ausgleichen könne. Dennoch habe die Kommission durch eine zusätzliche Erhöhung dieses Koeffizienten in besonderer Weise die Schwierigkeiten der Anlaufzeit berücksichtigt. Damit sei erwiesen, daß sie die Besonderheiten des Betriebsbeginns ausreichend beachtet habe. Im übrigen spreche für die Richtigkeit der von ihr zugrunde gelegten Zahlen auch der Umfang des für das Jahr 1957 mitgeteilten Stromverbrauchs, wie es überhaupt alle Erkenntnisse der Technik und der Ökonomie mißachten hieße, würde man — wie es die Klägerin verlangt — die gesamte Produktionstätigkeit des Jahres 1957 als Anlaufzeit bezeichnen.Nach meiner Überzeugung können diese Einlassungen ohne weiteres als stichhaltig angesehen werden. Ihnen gegenüber hätte es an der Klägerin gelegen, zu dem jetzt behandelten Argument mehr vorzubringen als die knappen und wenig substantiierten Bemerkungen in der Klageschrift. Da dies nicht geschehen ist, rechtfertigt sich die Feststellung, daß auch das dritte Klageargument nicht zu einer Annullierung der angegriffenen Entscheidungen zwingt.
Das Ergebnis meiner Untersuchungen kann ich nach alledem für die Schlußanträge wie folgt zusammenfassen:Die Klageanträge sind, soweit sie sich auf die Nichtigerklärung der das Jahr 1958 betreffenden Entscheidungsteile beziehen, als unzulässig und im übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind demgemäß von der Klägerin zu tragen.