EuGH — 18/70
Angesichts dieser Lage stellt sich zunächst die Frage, ob bei einem Unfall, wie er nach den Behauptungen der Klägerin vorliegen soll, überhaupt ein unmittelbarer Leistungsanspruch gegen den Ministerrat als Dienstherrn besteht oder ob nach der zur Zeit geltenden Regelung lediglich Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaften gegeben sind. Diese Frage wurde zwar zu Beginn des Prozesses nicht deutlich erörtert. Sie erfuhr aber im zweiten Schriftsatz des Ministerrats eine nachhaltige Akzentuierung. In ihm ist nämlich davon die Rede, ein Zahlungsanspruch stehe der Klägerin allenfalls den Versicherungsgesellschaften gegenüber, nicht aber im Verhältnis zum Ministerrat zu. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde im wesentlichen so argumentiert.Will man die aufgeworfene Frage zutreffend beantworten, so müssen Text und System des Artikels 73 genau analysiert werden, sind Vergleiche mit früher geltenden Texten anzustellen und auch die Grundsätze des nationalen Rechts zu berücksichtigen. — So gesehen erscheint es zwar nicht sehr bezeichnend, daß der deutsche Text des Artikels 73 von einer Sicherung der Beamten spricht. Präzisere Schlüsse könnte aber der französische Text erlauben, in dem das Wort „couvert“ verwendet wird. Es erscheint nämlich gleichfalls in Artikel 72 des Personalstatuts bezüglich des Ersatzes von Aufwendungen im Krankheitsfall, also im Hinblick auf Ansprüche, die sicher gegen das zuständige Organ selbst gerichtet sind. Diese Erkenntnis berechtigt wohl zu dem Schluß, auch in Artikel 73 sei auf einen unmittelbaren Anspruch gegen das Organ hingewiesen. — Noch deutlicher ist in diesem Sinne der Wortlaut von Artikel 73 Absatz 2, denn er spricht davon, Leistungen würden „garantiert“, im Todesfalle sei ein Kapitalbetrag zu zahlen, es könne „anstelle der in diesem Absatz vorgesehenen Zahlungen eine Leibrente gewährt werden“ und es könnten „die in diesem Absatz genannten Leistungen … zusätzlich zu den in Kapitel 3 vorgesehenen Leistungen gewährt werden“. Tatsächlich deutet all das auf einen unmittelbaren Anspruch gegen das Organ hin, wie übrigens auch die Erstattungsregelung des Absatzes 3, die als Bestandteil eines kohärenten Systems anzusehen ist. — Für die Richtigkeit der angedeuteten These und gegen die Annahme, unmittelbare Ansprüche seien nur im Verhältnis zu den Versicherungsgesellschaften gegeben, spricht weiterhin ein Vergleich mit Artikel 23 der früheren Personalordnung der Montan-Gemeinschaft. In dieser Vorschrift ist nämlich deutlich davon die Rede, die Bediensteten seien gegen Unfälle versichert, es wird von „Versiche rungsschutz“ gesprochen, von den durch die Versicherung nicht gedeckten Risiken, die sich aus den allgemeinen Bedingungen des Versicherungsvertrages ergeben, und von den Leistungen, die die Versicherung umfaßt. Wenn in Artikel 73 des jetzt geltenden Personalstatuts gleichartige Formulierungen nicht gewählt worden sind, so kann daraus sicher der Schluß gezogen werden, es sei nicht nur an Versicherungsansprüche gedacht. — Zu diesen aus dem Wortlaut gewonnenen Argumenten treten außerdem systematische Erwägungen, die sicherlich kein geringes Gewicht haben. So erscheint mir wesentlich, daß in Artikel 73 des Personalstatuts unterschiedslos von einer Sicherung für Berufskrankheiten und Dienstunfälle wie für Unfälle außerhalb des Dienstes gesprochen wird. Auch ist nicht zu erkennen, daß in der zu erlassenden hoheitlichen Regelung für wesentliche Fragen der Berechtigung und der Verpflichtung erheblich differenziert werden dürfte. Was Dienstunfälle und Berufskrankheiten angeht, so ist aber — namentlich bei Berücksichtigung der Grundsätze des nationalen Beamtenrechts — der Standpunkt unvorstellbar, es sei kein unmittelbarer Anspruch gegen den Dienstherrn gegeben, die Berechtigten könnten allein an private Versicherungen verwiesen werden. Daraus und aus der Erkenntnis, daß Artikel 73 — wie gesagt — nicht differenziert, darf in der Tat die Folgerung gezogen werden, es sei bei privaten Unfällen von gleichen Grundsätzen auszugehen. — Weiterhin ist an das Erfordernis der Gleichbehandlung, einen für das Beamtenrecht wesentlichen Grundsatz, zu erinnern. Mit ihm ist eine von Organ zu Organ differierende Regelung schwerlich zu vereinbaren. Eine derartige Situation könnte sich aber einstellen, wenn für die Regelung von Unfallfolgen (solange es an einer gemeinsamen Durchführungsverordnung im Sinne von Artikel 73 fehlt) auf die von jedem Organ abgeschlossenen Versicherungsverträge mit ihren möglicherweise weitreichenden Abweichungen verwiesen werden könnte. — Endlich darf in diesem Zusammenhang auch der — vor allem — deutschrechtliche Gedanke der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht außer acht gelassen werden. Mit ihm könnte meines Erachtens schlecht in Einklang gebracht werden, daß Beamte, für die das Statut zwingend eine Deckung privater Unfallrisiken vorsieht und die ihrem Dienstherrn gegenüber insofern auch beitragspflichtig sind, hinsichtlich der Regelung von Unfallfolgen an eine in ihrer Zusammensetzung wechselnde, solidarisch nicht haftbare Gruppe von in verschiedenen Staaten ansässigen Versicherungsgesellschaften verwiesen und darüber hinaus an eine Schiedsklausel gebunden werden könnten, nach der — das sieht die Versicherungspolice vor — der Rechtsweg ausgeschlossen sein soll.Aus allen diesen Gründen dürfte die eingangs aufgeworfene Frage also, entgegen der Ansicht des Ministerrats und in Übereinstimmung mit der Meinung sachkundiger Autoren, dahin zu beantworten sein, daß Artikel 73 des Personalstatuts den Beamten und ihren Hinterbliebenen einen unmittelbaren Anspruch gegen das zuständige Gemeinschaftsorgan gibt. Ob daneben auch — etwa aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zugunsten Dritter — Ansprüche gegen Versicherungsgesellschaften existieren, ist eine Frage, die jetzt offenbleiben mag, weil sich die Klägerin nachdrücklich und ausschließlich auf Artikel 73 des Personal-statuts berufen hat.
Artikel 73 des Personalstatuts — das zeigt seine Lektüre — stellt, was die Leistungsansprüche und ihre Einzelheiten angeht, für sich allein keine sehr ausführliche Regelung dar. Deshalb ist auch der Erlaß von Durchführungsvorschriften vorgesehen. Da diese Vorschriften noch nicht ergangen sind und weil es andererseits — wie schon ausgeführt — undenkbar erscheint, die Berechtigten an die Versicherungsgesellschaften zu verweisen, jeden Anspruch aufgrund von Artikel 73 also auszuschließen, bleiben für die Lösung der mit der Unvollständigkeit des Artikels 73 zusammenhängenden Problematik nur zwei Wege übrig. Einmal könnte erwogen werden, jedem Organ für eine Übergangszeit die Befugnis zum Erlaß einer eigenen Regelung zuzusprechen, eine Befugnis, von der gegebenenfalls durch den Abschluß eines Versicherungsvertrags und dadurch Gebrauch gemacht werden könnte, daß der Inhalt der Police nach Mitteilung an die Berechtigten als Durchführungsregelung im Sinne von Artikel 73 bezeichnet wird. Zum anderen wäre daran zu denken, auf die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgrundsätze zu verweisen und so die sichtbar gewordenen Lücken auszufüllen.Dazu möchte ich gleich sagen, daß nach meiner Überzeugung die zuerst genannte Möglichkeit ausscheiden muß. Sie ist unannehmbar nicht nur mit Rücksicht auf den Zeitraum, der seit Erlaß des Personalstatuts verstrichen ist, und wegen Mißachtung der in Artikel 73 festgelegten prozeduralen Erfordernisse; sie kann vor allem deshalb nicht in Betracht gezogen werden, weil sie das für das Beamtenrecht wesentliche Prinzip der Gleichbehandlung außer acht ließe. — Der zweite erwähnte Weg dagegen drängt sich geradezu auf, entspricht er doch einer durchaus gängigen Methode der Rechtsfindung in den Gemeinschaften, einer Methode, wie sie etwa für das keineswegs problemfreie Gebiet des Amtshaftungsrechts in Artikel 215 Absatz 2 des EWG-Vertrags ausdrücklich normiert worden ist. Zumindest dürften im vorliegenden Fall keine Bedenken bestehen, den genannten Weg zu beschreiten, weil sich nach den streitigen Auseinandersetzungen zu Artikel 73 nur zwei Probleme herauskristallisiert haben: einmal die Frage nach dem Unfallbegriff und zum anderen diejenige nach der Beweislast. Daß ihrer Lösung unüberwindliche Hindernisse bei Anwendung der empfohlenen Methode nicht im Wege stehen, wird die Untersuchung gleich zeigen. Lassen Sie uns also näher zusehen.a)Was zunächst den Unfallbegriff angeht, auf den es ankommt, weil die Klägerin ihren Anspruch auf das Vorliegen eines tödlichen Unfalls außerhalb des Dienstes stützt, so können meine Bemerkungen verhältnismäßig kurz sein.Zwar genügt es insoweit — entgegen der Ansicht der Klägerin, die sich auf Littré bezieht — sicher nicht, den allgemeinen Sprachgebrauch zu eruieren. Einhelligkeit ergibt sich aber auch, wenn auf die Kriterien des Versicherungsrechts zurückgegriffen wird. So findet sich etwa in § 2 der deutschen, vom Staat mitgeschaffenen Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen folgende Formel: „Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.“ Ihrem Inhalt entsprechen im wesentlichen die in den Rechtsordnungen der anderen Mitgliedstaaten verwendeten Definitionen. Insofern verweise ich auf Sicot-Margeat, Précis de la loi sur le contrat d'assurance, 4. Auflage, 1962, Nr. 605; Fredericq, Traité de droit commercial beige, 1947, Band III, S. 362-364; Molengraaff, Leidraad bij de beoefening van het nederlandse Handelsrecht, 1955, III. Teil, S. 727, und Novissimo digesto italiano, assicurazione contro le danni, Nr. 72, 73. Danach ist wesentlich, daß es sich um eine äußere, zufällige, unfreiwillige, nicht absichtliche Einwirkung auf die Gesundheit handeln muß und daß der Selbstmord nicht als Unfall angesehen werden kann (was übrigens auch die vom Ministerrat angezogene Versicherungspolice in ihren Artikeln 1 und 4 deutlich macht). Auch wenn Artikel 73 des Personalstatuts nicht in gleicher Weise differenziert, ist es also für die Anspruchsbegründung nicht ausreichend, Tod durch Ertrinken, d. h. durch äußere Einwirkung des Wassers, nachzuweisen (was der Klägerin unstreitig gelungen ist); es muß vielmehr darüber hinaus geklärt werden, ob das schädigende Ereignis freiwillig oder unfreiwillig herbeigeführt wurde. Nach den streitigen Auseinandersetzungen ist das bekanntlich der Kernpunkt des Verfahrens. Auf die dazu vorgetragenen Elemente will ich jetzt aber noch nicht eingehen, sondern im Rahmen der rechtlichen Untersuchung, wie ich sie vorhin gekennzeichnet habe, zunächst noch das gleichfalls materiell-rechtliche Problem behandeln, zu wessen Lasten ein non hauet in der Frage der Freiwilligkeit geht, wer insofern die Beweislast trägt. Danach wird sich zeigen, ob dies die Klägerin ist, ob sie also — wie es die Versicherungspolice in Artikel 8 vorsieht — die Unfreiwilligkeit zu belegen hat oder ob der Rat die Freiwilligkeit nachweisen muß. b)Offensichtlich gestaltet sich die rechtsvergleichende Untersuchung in dieser Frage nicht so einfach wie hinsichtlich des Unfallbegriffs. Die Rechtssituation ist nämlich nicht einheitlich, vielmehr gibt es in der Gemeinschaft, wie wir im Verfahren gesehen haben, gleichsam zwei Lager. Von ihnen umfaßt das eine das französische, belgische und luxemburgische Recht, während sich in dem anderen die deutsche, die niederländische und die italienische Rechtsordnung zusammenfinden.Lassen Sie mich mit dem deutschen Recht beginnen. Hier ist die Situation ganz eindeutig, denn nach § 180 a des Versicherungsvertragsgesetzes vom 30. Juni 1967, einer Vorschrift, die abweichende Vereinbarungen nicht zuläßt, wird Unfreiwilligkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, es muß also der Versicherer die Freiwilligkeit eines Unfalls beweisen. Entsprechend ist die Rechtslage in den Niederlanden, wo die Unfreiwilligkeit als das Normale, als die Regel angesehen wird, wenn nicht Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben. Desgleichen scheint in Italien aufgrund von Artikel 1900 des codice civile so verfahren zu werden. Auf der anderen Seite haben wir die französische, belgische und luxemburgische Regelung, nach der grundsätzlich der Versicherte das Vorliegen eines Unfalls und das Fehlen einer absichtlichen Herbeiführung beweisen muß. Dies ist von Bedeutung, auch wenn nicht übersehen werden darf, daß der Grundsatz nicht in ganzer Strenge gilt. Tatsächlich wird nämlich nicht der oft unmögliche, sichere, direkte und rigorose Beweis verlangt, sondern man begnügt sich — wenn auch mit schwankender Strenge — mit der Begründung einer gewissen Wahrscheinlichkeit, mit Vermutungen („présomptions graves, précises et concordantes“), für die es auf alle Umstände des Falles ankommen kann (Charakter, Verhalten, Glauben, Rechts- und Finanzlage des Berechtigten) und die von der Gegenseite mit entsprechenden Indizien erschüttert werden können. Angesichts dieser Sachlage stellt sich die penible Frage, welche Lösung für den gegenwärtigen Fall als die richtige angesehen werden soll. — Denkbar wäre an sich, eine Methode zur Anwendung zu bringen, nach der — vom Standpunkt der Berechtigten aus gesehen — für das Gemeinschaftsrecht das nach den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsame niedrigste Niveau maßgeblich wäre. Indessen kann, auch wenn die Unterschiede zwischen den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen im praktischen Ergebnis wahrscheinlich nicht sehr groß sind, diese Methode nicht gutgeheißen werden. Wie in der Literatur (namentlich zu Artikel 215 des EWG-Vertrags und zu der bekannten Grundrechtsproblematik der Gemeinschaften) immer wieder betont wird, setzt Rechtsfindung aufgrund rechtsvergleichender Untersuchungen vielmehr voraus, daß wertend vorgegangen wird, daß die Eigengesetzlichkeiten der zur Debatte stehenden Materie, ihr System und ihre Evolution berücksichtigt werden. Insofern ist jetzt vor allem die Erkenntnis von Bedeutung, daß in der Frage der Beweislastregelung alle angezogenen Rechtsordnungen eine gewisse Entwicklung sichtbar machen. Sie geht von einer starren Beweisregelung aus (nach der derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die notwendigen Voraussetzungen zu beweisen hat), sie führt aber allmählich zu einer Auflockerung, und zwar nicht zuletzt in Erkenntnis der bestehenden Schwierigkeiten und der Eigengesetzlichkeiten des Versicherungswesens, die eine Auslegung von Versicherungsverträgen gegen den Versicherer verlangen. Dabei sind einige Rechtsordnungen bei der Zulassung von Indizien und Vermutungen zugunsten der Berechtigten stehengeblieben, während andere (wie insbesondere die deutsche Rechtsprechung zeigt) nicht nur einen großzügigen Prima-facie-Beweis anerkennen, sondern sogar bis zur Fixierung gesetzlicher Vermutungen und der Umkehrung der Beweislast zugunsten der Berechtigten fortgeschritten sind. Meines Erachtens ist diese Erkenntnis gerade für das grundsätzlich progressive europäische Gemeinschaftsrecht von Bedeutung. — Dazu kommen außerdem gewisse Besonderheiten der Materie im Rahmen des europäischen Beamtenrechts. Wie die Klägerin mit Recht sagt, ist dieses Recht im gegenwärtigen Zusammenhang durch die Tatsache gekennzeichnet, daß es auch Leistungen bei Unfällen außerhalb des Dienstes vorsieht …Damit wird eine starke Betonung des Fürsorgegedankens deutlich. Wenn dem aber so ist, erscheint es nur konsequent, in der Beweislastregelung entsprechend, d. h. ebenfalls großzügig zugunsten der Berechtigten, zu verfahren. Aufgrund der angestellten rechtsvergleichenden Untersuchung und bei einer vernünftigen Wertung ihrer Ergebnisse kommt man somit letztlich zu dem Ergebnis, daß sich die Beweislastregelung des Artikels 73 des Personalstatuts eher am Vorbild des deutschen, niederländischen und italienischen Rechts als an dem des französischen, belgischen und luxemburgischen Rechts zu orientieren hat. Die Beweislast für das Vorliegen eines Selbstmordes läge folglich beim beklagten Ministerrat. Dabei ist es ihm allerdings gestattet — das haben die durchgeführten Untersuchungen gleichfalls deutlich gemacht —, sich auf Indizien, typische Geschehensabläufe, Vermutungen, Prima-facie-Beweise usw. zu berufen, es muß also nicht ein strenger Beweis geführt werden.
Versuchen wir schließlich noch, die gewonnenen Erkenntnisse auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden, d. h. ein Urteil darüber zu gewinnen, ob als erwiesen gelten kann, daß der Ehemann der Klägerin durch Selbstmord zu Tode gekommen ist.Wie Sie wissen, hat der beklagte Ministerrat für die Selbstmordtheorie mehrere Argumente ins Feld geführt. Er hat auf die vom Bruder des Toten der Polizei gegenüber abgegebenen Erklärungen hingewiesen, in denen von einer „dépression nerveuse“ und davon die Rede ist, der Bruder sei wohl „victime d'une impulsion irraisonnée“ geworden. Er hat außerdem geltend gemacht, der Ehemann der Klägerin sei lange Zeit krank gewesen, er habe sich zur Untersuchung in einer neurologischen Klinik aufgehalten, und seine Angehörigen seien bestrebt gewesen, ihn nie allein zu lassen. — Demgegenüber hat die Klägerin bestritten, man habe ihren Ehemann nie allein gelassen, und ausgeführt, das Gegenteil ergebe sich schon daraus, daß er im Januar 1969 allein eine Reise nach Poitiers angetreten und daß er am 20. Februar 1969 abends allein die Wohnung seiner Eltern verlassen habe. Weiterhin hat die Klägerin betont, ihr Ehemann habe sich nur drei Tage lang in einer neurologischen Klinik aufgehalten, es seien in der Vergangenheit nie Rechnungen für neurologische Behandlungen von einiger Bedeutung vorgelegt worden, man habe in den Taschen des Toten nur ein leichtes Sedativ gefunden (was gegen eine schwere Erkrankung spreche), und ihr Ehemann habe keine Nachricht hinterlassen, aus der auf Selbstmordabsichten zu schließen sei. Gegen die Annahme einer solchen Absicht spreche im übrigen die Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin ein ausgezeichneter Schwimmer gewesen sei und daß er vor seinem Verschwinden darum gebeten habe, man solle das Abendessen vorbereiten. Endlich lasse sich zugunsten der Unfallthese noch der Umstand anführen, daß zu der fraglichen Zeit die Ufer der Rhone mit Glatteis überzogen waren (was die Klägerin mit meteorologischen Angaben des Flughafens von Lyon-Bron belegte).Welche Schlußfolgerungen ergeben sich aus alledem? — Nach meiner Auffassung zunächst einmal die, daß nicht von ausreichend schwerwiegenden Indizien zugunsten der These des Ministerrats gesprochen, das Vorliegen eines Selbstmords also nicht als erwiesen angesehen werden kann. — Andererseits sehe ich auch keinen Anlaß, den klägerischen Anspruch jetzt schon anzuerkennen, denn es liegen — wie wir gesehen haben — noch streitige Punkte von einigem Gewicht vor, die eine Aufklärung verlangen, und es sind Umstände zu erkennen, bezüglich derer es nicht ausgeschlossen erscheint, daß größere Klarheit durch eine Beweisaufnahme noch erbracht werden kann (etwa was den Zustand des Ehemannes der Klägerin vor seinem Verschwinden, namentlich seine angeblichen nervösen Depressionen und die Einzelheiten der ärztlichen Behandlung angeht).Ich bin darüber hinaus auch der Meinung, daß einer solchen Aufklärung prozessuale Hindernisse nicht im Wege stehen. Zwar haben die Parteien bisher nur allgemeine Beweisangebote gemacht; es dürfte aber möglich sein, sie nachträglich noch zu konkretisieren. Artikel 42 § 1 unserer Verfahrensordnung schreibt nämlich nur eine Begründung für die verspätete Benennung von Beweismitteln vor, und im vorliegenden Falle kann eine plausible Erklärung dafür, daß Beweisangebote zu einem früheren Zeitpunkt nicht gemacht worden sind, sicherlich in der neuartigen und ungeklärten Rechtssituation gesehen werden. Außerdem steht in öffentlich-rechtlichen Prozessen wie dem vorliegenden dem Gerichtshof ohnehin die Befugnis zu, von Amts wegen eine Beweisaufnahme vorzuschreiben. Dies entspricht dem Grundsatz, daß es in derartigen Verfahren streng genommen keine Beweisführungslast gibt, sondern nur eine Verpflichtung — übrigens beider Parteien —, an der Aufklärung des Sachverhalts gebührend mitzuwirken.
Angesichts dieser Situation und weil ich glaube, daß die zu Artikel 73 des Personalstatuts gefundenen rechtlichen Erkenntnisse sich schwerlich für den Erlaß eines Zwischenurteils eignen, kann ich jetzt nicht — wie in anderen Fällen — Schlußanträge mit einem Urteilsvorschlag formulieren. Ich unterstreiche lediglich meine Ansicht, der Fall musse als noch aufklärungsbedürftig angesehen werden, und empfehle demgemäß die Parteien zur Benennung von Beweismitteln für die Richtigkeit ihrer Thesen aufzufordern. Nach ihrem Eingang kann dann ein genauer Beweißbeschluß erlassen werden.