EuGH — 29/70
Sie lehnen es ab, die von der Verwaltung abgegebene Beurteilung über die beruflichen Fähigkeiten des Beamten nachzuprüfen (EuGH 5. Dezember 1963 — Leroy gg. Hohe Behörde, 35/62 und 16/63 — Slg. 1963, 444; EuGH 8. Juli 1965 — Prakash gg. Kommission der EAG, 19 und 65/63 — Slg. 1965, 741; und vor allem EuGH 8. Juli 1965 — Fonzi gg. Kommission der EAG, 27 und 30/64 — Slg. 1965, 675/76).
Sie prüfen lediglichdie Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, das zur Beurteilung der Verdienste des Beamten geführt hat, die sachliche Richtigkeit der Tatsachen, auf die die Verwaltung diese Beurteilung gestützt hat, sowie die „Vereinsarbeit“ dieser Tatsachen mit dieser Beurteilung (Prakash, a. a. O.), schließlich die Frage eines etwaigen Rechtsirrtums oder Ermessensmißbrauchs. Im vorliegenden Fall wird kein Fehler im Beurteilungsverfahren geltend gemacht und war ein Ermessensmißbrauch zwar ursprünglich behauptet worden, doch hat der Anwalt des Klägers diese Rüge neulich in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich fallen lassen, weil er sich darüber klar war, daß ein Ermessensmißbrauch nicht nachweisbar ist.Es bleiben also lediglich die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen und der etwaige Rechtsirrtum übrig.Zum ersten Punkt bemüht sich der Kläger durch übrigens recht eindrucksvolle Zeugnisse, die er vorlegt, und durch Beweisangebote den Nachweis zu erbringen, daß er weit mehr wert ist, als seine Beurteiler geglaubt haben.Aber aus keinem dieser Zeugnisse geht hervor, daß sich die mit der Beurteilung beauftragten Stellen auf unrichtige Tatsachenfeststellungen gestützt noch daß sie einen offensichtlichen Irrtum begangen hätten.Auch wenn ihre Beurteilung ubermaäßig hart ist — die Lektüre einiger Aktenstükke legt den Gedanken nahe — so ist dies kein Grund, auf den der Richter sein Urteil über die Rechtmäßigkeit des Aktes stützen könnte, weil sich andernfalls seine Kontrolle auf die Zweckmäßigkeit erstrecken würde, was natürlich unmöglich ist'.Es bleibt also nur der Rechtsirrtum.Ich hatte mich einige Augenblicke ernstlich gefragt, ob er nicht vorliegt.Denn ich hatte mir die Frage gestellt, ob sich die Beurteilung nicht lediglich auf die Zukunft des Beamten erstrecken müsse und ob sie wie im vorliegenden Fall rechtmäßigerweise etwas über seine Fähigkeit aussagen dürfe, den seiner Laufbahn entsprechenden Dienstposten auszufüllen, für den er ordnungsgemäß ernannt ist.Aber nach einiger Überlegung glaube ich, daß dieser Weg aus zwei Gründen nicht beschritten werden kann:1.Die Bewertung der Fähigkeiten eines Beamten in dem von ihm ausgeübten Amt läßt sich sehr schwer von der Bewertung seiner Fähigkeiten für ein höheres Amt trennen.2.Artikel 43 des Statuts der Beamten der Gemeinschaften stellt lediglich fest, daß die Beurteilung etwas „über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten“ aussagen soll; er enthält daher weder ein Verbot noch eine Verpflichtung für die mit der Beurteilung beauftragte Stelle, sich über die künftigen Aufstiegsmöglichkeiten der Beamten zu äußern.Sonach läßt sich meines Erachtens kein Rechtsirrtum feststellen.Dies sind die Gründe, die mich moramit einigem Bedauern, aber rechtlich ohne große Zweifel veranlassen, Ihnen die Abweisung der Klage des Herrn Marcato vorzuschlagen.Vielleicht könnten Sie ihn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles von der Tragung des Teils der Kosten befreien, den er normalerweise bei Abweisung seiner Klage zu übernehmen hätte.