EuGH — 37/70
Zum ersten Punkt: Rechtmäßigkeit der beanstandeten Entscheidungen nach den Bestimmungen des Artikels 226 des Vertrages, hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens zwei Rügen vorgebracht, zu denen das deutsche Gericht Sie um Entscheidung bittet.
Sind nicht die Bestimmungen von Artikel 226 Absatz 1 verletzt, wonach dieser Artikel nur bei Schwierigkeiten anwendbar ist, welche einen Wirtschaftszweig „erheblich und voraussichtlich anhaltend“ treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebietes beträchtlich verschlechtern können?
Ist im vorliegenden Fall Absatz 3 letzter Satz dieses Artikels eingehalten, der bestimmt, daß als von den Vorschriften des Gemeinsamen Marktes abweichende Maßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden können, „mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen [sind], die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören“?
Zunächst würde es nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens genügt haben anzuordnen, daß die deutsche Regierung ihre Beihilfemaßnahmen rückwirkend zu treffen habe.Aber zum einen erscheint mir das unzutreffend, denn eine solche Bestimmung hätte vielleicht einige Wirkungen hinsichtlich der deutschen Erzeuger gehabt — doch selbst hieran kann man zweifeln, weil es sich um mehr psychologische als tatsächliche Wirkungen gehandelt haben würde —, jedenfalls aber hätte sie keineswegs die durch die, wenn ich so sagen darf, automatischen Folgen der DM-Aufwertung möglich und verlockend gewordenen spekulativen Einfuhren verhindert.Zum anderen stoßen wir hier vor allem wieder auf diese Art Vermengung des Gegenwärtigen mit dem Zukünftigen, die ich soeben beanstandet habe.Niemand Konnte im Oktober 1969 exakt die Wirkungen voraussehen, welche die bevorstehenden Beihilfemaßnahmen der Bundesregierung auf die Lage der Landwirtschaft in der Bundesrepublik haben würden.
Es wurde auch genügt haben, so wurde Ihnen erklärt, nach Maßgabe der Verordnung Nr. 653/68 den Wert der Rechnungseinheit zu ändern.Dieser Einwand kehrt sich aber meines Erachtens gegen die von ihren Urhebern vertretene These.Die Rechnungseinheit zu andern, d. h. die Agrarmärkte in den sechs Ländern wegen zeitweiliger Schwierigkeiten in einem einzigen Mitgliedstaat in Unordnung zu bringen, wäre im Gegenteil nach meiner Meinung eine so weitreichende und einschneidende Maßnahme gewesen, daß sie offensichtlich über das Notwendige, das die Gemeinschaftsbehörden zu tun hatten, hinausgegangen wäre.
Es würde genügt haben, so wird Ihnen schließlich versichert, Deutschland zu Maßnahmen von der Art derer zu ermächtigen, zu denen Frankreich nach der Abwertung des Franken im August 1969 ermächtigt wurde.Man braucht ledoch kein großer Wirtschaftswissenschaftler zu sein, um festzustellen, daß Abwertung und Aufwertung zwar für einige Import-Exportfirmen manchmal die gleichen Gewinnaussichten eröffnen, daß ihre Natur und ihre Folgen im nationalen und internationalen Bereich sowie die Schutzmaßnahmen, die sie erforderlich machen können, jedoch ganz verschieden sind.Außerdem kann man sich allen Ernstes fragen, ob die Maßnahmen, zu deren Erlaß Frankreich nach der Abwertung des Franken ermächtigt wurde und die auch heute noch angewandt werden, vom Gemeinschaftsrecht nicht noch stärker abweichen als diejenigen, zu deren Anwendung Deutschland für den kurzen Zeitraum zwischen dem 30. Oktober 1969 und dem 1. Januar 1970 ermächtigt worden ist.Keine der aufgrund der Bestimmungen des Artikels 226 gegen die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidungen erhobenen Rügen vermag daher meines Erachtens durchzugreifen.
Es bleibt nun noch der dritte Punkt zu prüfen, von dem ich soeben sprach: Der zeitliche Anwendungsbereich der angefochtenen Entscheidungen.Es wird geltend gemacht,einerseits habe die Kommission ihrer Entscheidung vom 30. Oktober keine Rückwirkung auf den 27. Oktober 1969 beilegen dürfen; andererseits habe die Entscheidung vom 17. November 1969 die Gültigkeitsdauer der Entscheidung vom 30. Oktober 1969 nicht vom 7. bis 31. Dezember 1969 verlängern dürfen.
Rückwirkung. — Es trifft durchaus zu, daß Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung bestimmt: „Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Ermächtigungen sind ab 27. Oktober 1969 … anwendbar“, was unter Berücksichtigung des Veröffentlichungszeitpunkts mindestens eine „Rückwirkung“, um einen Ausdruck der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu verwenden, von etwas mehr als vier Tagen bedeutet.Aber ist diese Bestimmung deshalb rechtswidrig?Ich bin nicht dieser Auffassung.Ihre Rechtsprechung zum zeitlichen Anwendungsbereich von Rechtsakten der Gemeinschaft enthält nämlich viele Nuancen.Sie gehen davon aus, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit es zwar im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsaktes der Gemeinschaft vor dessen Veröffentlichung zu legen, daß dieser Grundsatz aber nur in Verbindung mit den einer jeden Wirtschaftsrechtsordnung eigenen Erfordernissen angewandt werden kann.Das Wirtschartsrecht verlangt, daß unter Überwindung einer zu engen Auffassung vom Grundsatz der Nichtrückwirkung zwischen einer Rückwirkung „stricto sensu“ und einem neuen Tatbestand unterschieden wird, den einige zeitgenössische Spezialisten des öffentlichen Rechts die sofortige Anwendung neuer Rechtsvorschriften auf bestehende Rechtsverhältnisse nennen und der auf wirtschaftlichem Gebiet häufig anzutreffen ist. Im Wirtschaftsrecht ist das wirtschaftliche Geschehen oft Anlaß und Grundlage des Rechtsakts; dieses Geschehen, seine Erheblichkeit und seine Folgen bedingen Erlaß und Rechtmäßigkeit des Rechtsaktes.Dieses Geschehen und nicht der Rechtsakt, der seine Folge ist, beeinträchtigt die Rechtssicherheit, und es ist daher so notwendig wie natürlich, daß der Zeitpunkt dieses Geschehens und nicht der des Rechtsaktes für den Beginn der sich aus letzterem ergebenden Wirkungen maßgeblich ist.Im vorliegenden Fall glaube ich nicht, daß Artikel 6 der beanstandeten Entscheidung, der die Ermächtigung zum Erlaß der für die Milderung der Aufwertungsfolgen erforderlichen Maßnahmen auf den Zeitpunkt der Aufwertung zurückwirken läßt, rechtswidrig ist.
Es bleibt noch die Verlängerung der in dieser Entscheidung festgelegten Gültigkeitsdauer, durch die in der Entscheidung vom 17. November 1969 festgelegte.Letztere Entscheidung hat die Geltung der Entscheidung vom 30. Oktober 1969, die am 7. Dezember 1969 außer Kraft treten sollte, bis zum 31. Dezember 1969 verlängert.Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, diese Verlängerung sei unnötig und daher rechtswidrig gewesen, da die dem deutschen Agrarmarkt möglicherweise entstandenen Schwierigkeiten jedenfalls Anfang Dezember 1969 aufgehört hätten.Aber, meine Herren, auch dieses Vorbrin gen ist nach meiner Ansicht nicht stichhaltig.wie der Kat vorausgesehen und die Kommission meines Erachtens zutreffend entschieden hat, konnten die Schwierigkeiten, denen mit den Schutzmaßnahmen begegnet werden sollte, erst mit dem Erlaß und der Anwendung der Beihilfe maßnahmen aufhören oder richtiger gesagt: beginnen aufzuhören oder nachzulassen.Trotz der außerordentlichen Eile aber, die sowohl die deutsche Regierung als auch die Gesetzgebungskörperschaften an den Tag legten, bedurfte es einer gewissen Zeit, damit sich die deutsche Regierung und der Rat am 9. Dezember über die Art dieser Maßnahmen einigen und die deutschen Gesetzgebungskörperschaften den Regierungsentwurf am 23. Dezember verabschieden konnten.Die Verlängerung der Geltung der Entscheidung vom 30. Oktober 1969 bis zum 31. Dezember 1969, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Bundesrepublik in Anwendung der Ratsbeschlüsse erlassenen Beihilfemaßnahmen, erscheint mir daher nicht rechtswidrig.