EuGH — 38/70
1
daß die Prüfung der vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Artikels 12 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 120/67 des Rates berühren könnte;
2
daß der Ausdruck „im voraus festgesetzte Abschöpfung“ in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 183/67 und in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 473/67 der Kommission in ihrer vor Erlaß der Verordnung Nr. 638/70 der Kommission gültig gewesenen Fassung die für den Monat gültige Abschöpfung meint, den der Importeur bei der Erteilung der Lizenz als den voraussichtlichen Einfuhrmonat bezeichnet hat.