EuGH — 48/70
Angesichts dieses Ergebnisses gehe ich in der Untersuchung auf die übrigen Klageargumente nicht mehr ein, also auf den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs (zu dem vorgetragen wurde, die beauftragte Beamtin habe persönlich begünstigt werden sollen), auf die Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (die sich im Hinblick auf Artikel 25 Absatz 2 des Personalstatuts, die unterbliebene Ausschreibung der interimistisch besetzten Stelle und die unterbliebene Beteiligung des Personalausschusses feststellen lassen soll), auf die Ansicht, es hätte eine vergleichende Würdigung der Verdienste der in Betracht kommenden Beamten vorgenommen werden müssen (bei welcher der Kläger besser als die beauftragte Beamtin abgeschnitten hätte), sowie auf den Standpunkt, die Praxis des Parlaments sei diskriminierend, weil bei der vorübergehenden Verwaltung von Dienstposten nach Artikel 7 nicht alle in Betracht kommenden Beamten berücksichtigt worden seien. Was von diesen Vorwürfen zu halten ist, kann jetzt offenbleiben, auch wenn sich dazu nach einer summarischen Prüfung der Eindruck aufdrängen mag; daß die Klage, gestützt auf diese Argumente, schwerlich erfolgreich gewesen wäre.