EuGH — 62/70
Die Kommission macht mit sehr scharfsinnigen Argumenten in erster Li-' nie geltend, die Klägerin werde in keiner Weise von der von ihr angefochtenen Bestimmung betroffen und könne daher nicht nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages klagen.Der Gedankengang der Kommission ist folgender:Wenn ihre Dienststellen in der angefochtenen Bestimmung von zur Zeit und ordnungsgemäß anhängigen Anträgen sprächen, so meinten sie mit dem Ausdruck „ordnungsgemäß“ nicht die ordnungsgemäße Einreichung des Antrags, das heißt die Form, die erforderlichen Unterlagen usw., sondern die Ordnungsmäßigkeit des Verhaltens der nationalen Verwaltung, die den Antrag unerledigt gelassen habe. Mit dieser Bestimmung habe man vermeiden wollen, etwaige Verzögerungen bei der Ausstellung von Einfuhrgenehmigungen zu legitimieren, die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderliefen und demnach rechtswidrig seien.Bei dieser Auslegung betreffe die angefochtene Entscheidung die Klägerin aber ersichtlich nicht.Die Verordnung Nr. 865/68, die für die fraglichen Waren gelte, untersage alle mengenmäßigen Beschränkungen im Handel zwischen Mitgliedstaaten, und eine Richtlinie der Kommission vom 22. Dezember 1969 stelle es mengenmäßigen Beschränkungen gleich, wenn beantragte Genehmigungen erst nach außergewöhnlich langen Fristen erteilt würden.Im vorliegenden Fall habe aber das Bundesamt gegen die Pflicht verstoßen, binnen angemessener Frist zu entscheiden, denn es habe den spätestens am 7. September gestellten und als dringlich bezeichneten Antrag bis zum 11. September nicht beschieden, dem Tag, an dem die Bundesregierung die Kommission befaßt habe. Das Bundesamt habe also den Antrag der Klägerin fehlerhaft unerledigt gelassen, bis die Entscheidung vom 15. September erging, weshalb die auf ordnungsgemäß anhängige Anträge gemünzte Bestimmung dieser Entscheidung für diesen Antrag nicht gegolten habe und die Firma Bock somit auch nicht betreffe. Dieses Vorbringen hat viel für sich.Es wird sogar in gewisser Hinsicht noch dadurch gestützt, daß ein deutsches Gericht bereits ausdrücklich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Bundesamtes festgestellt und diese Entscheidung dami begründet hat, daß das Bundesamt die beantragte Lizenz nicht schon zu einem weit vor dem Erlaß der Entscheidung der Kommission liegenden Zeitpunkt erteilt hat.Dennoch habe ich aus mehreren Gründen gewisse Bedenken, Ihnen vorzuschlagen, einer auf eine solche Auslegung der angefochtenen Bestimmung gestützten prozeßhindernden Einrede stattzugeben.
Das deutsche Verwaltungsgericht stützt sein Urteil nicht auf einen Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, sondern auf die Verletzung von Pflichten, die sich lediglich aus innerdeutschem Recht ergeben. Es ist daher sehr schwierig, hieraus ein ausschlaggebendes Argument für die Auslegung der angefochtenen Gemeinschaftshandlung zu entnehmen.
Gewiß ist der Wortlaut der Entscheidung weder in der französischen noch in der deutschen Fassung eindeutig.Sähe er vor, daß die Entscheidung „für ordnungsgemäß eingereichte und gegenwärtig bei der deutschen Verwaltung anhängige Anträge“ gelte, so wäre die Auffassung der Kommission sicherlich falsch. Wäre er dagegen so gefaßt, daß sie für „eingereichte und gegenwärtig ordnungsgemäß bei den zuständigen deutschen Verwaltungsstellen anhängige Anträge“ gelte, so träfe die Ansicht der Kommission zweifellos zu.Die Schwierigkeit rührt aber daher, daß die Worte „die zur Zeit und ordnungsgemäß anhängig sind“, dem Buchstaben nach sowohl die ihnen von der Kommission beigemessene als auch die ihnen von der Klägerin und übrigens auch von den deutschen Behörden untergelegte Bedeutung haben können.
Da sonach eine Wortauslegung unmöglich ist, muß der Sinn dieser Bestimmungen meines Erachtens anhand des Antrags, auf den hin sie getroffen wurden, und aus dem allgemeinen Zusammenhang heraus ermittelt werden, in dem sich das Problem der Kommission seinerzeit stellte.Eines steht fest: Die Bundesregierung wollte mit ihrem Antrag bei der Kommission auf eine Ermächtigung nach Artikel 115 Absatz 1 des Vertrages nicht nur künftige Einfuhren verhindern, sondern auch eine Einfuhr, für die bereits ein Lizenzantrag gestellt worden war.Der Wortlaut des Fernschreibens der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik ist eindeutig. Ich zitiere Ihnen daraus die wichtigsten Stellen:„Beehre mich mitzuteilen, daß der deutschen Regierung ein Antrag auf Einfuhr von Champignonkonserven … mit Ursprung Volksrepublik China aus dem Freiverkehr der Niederlande im Werte von 125000 DM vorliegt… Es wird deshalb gebeten, die deutsche Regierung im Eilverfahren zu ermächtigen, die Einfuhr von Konserven der Tarifnummer 20.02.21 mit Ursprung Volksrepublik China aus dem Freiverkehr aller Mitgliedstaaten (da von dem bekannten Antragsteller andere Umwegeinfuhren zu erwarten sind) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen, einschließlich der mit dem vorliegenden Einfuhrantrag beabsichtigten Einfuhr.“ Ein Punkt ist zwischen den Parteien streitig. Die Kommission behauptet, der Einfuhrantrag, auf den sich das Fernschreiben der Ständigen Vertretung bezieht, sei ein Antrag der Firma Lütjens auf Einfuhren im Werte von 125000 DM, nicht aber der Antrag der Firma Bock im Werte von 150000 DM.Die Klägerin behauptet, die Bundesregierung beziehe sich nicht nur auf die von Lütjens geplante, sondern auch auf die von ihr selbst beabsichtige Einfuhr.Dies ist eine heikle Frage, denn es hat durchaus den Anschein, daß der einzige präzis bezeichnete Lizenzantrag der der Firma Lütjens ist (125000 DM); die Bundesregierung spielt außerdem, wie Sie bemerkt haben werden, auf weitere Einfuhren der gleichen Art an.Aber dieser Punkt ist nach meiner Ansicht für die Lösung der Ihnen heute gestellten Frage von untergeordneter Bedeutung.Denn eines steht fest: Die Kommission wußte ganz genau, daß mindestens seit dem 11. September, wenn nicht schon seit sehr viel längerer Zeit, ein Lizenzantrag anhängig war.Sie behauptet jetzt, die Zeitspanne, innerhalb deren die deutschen Verwaltungsbehörden einen solchen Antrag zu bescheiden gehabt hätten, habe höchstens vier Tage betragen.Folgt man ihr hierin, so bedeutet dies, daß der Kommission am 15. September bei Erlaß ihrer Entscheidung nicht unbekannt gewesen sein kann, daß der Lizenzantrag, für den eine Sonderbestimmung bei ihr beantragt war, im Sinne ihrer jetzigen These nicht mehr ordnungsgemäß bei der deutschen Verwaltung anhängig war.Daher hätte sie, wenn sie alle nicht mehr ordnungsgemäß anhängigen Anträge aus dem Anwendungsbereich ihrer Entscheidung ausschließen wollte, diese Entscheidung negativ oder einschränkend fassen und beispielsweise die Formulierung „die vorliegende Ermächtigung gilt für noch nicht erfolgte Einfuhren dieser Waren, es sei denn, daß die beantragten Lizenzen vor Erlaß der vorliegenden Entscheidung hätten ausgestellt werden müssen“, oder eine andere entsprechende Wendung wählen müssen.Dies hat sie jedoch nicht getan. Die von ihr gebrauchte Fassung konnte so ausgelegt werden und wurde ja tatsächlich sowohl vom Bundesamt als auch von der Klägerin so ausgelegt, daß sie den Fall von Firmen in der Lage der Klägerin „decken“ sollte, wenn mir dieser Ausdruck gestattet ist.Wer wie Sie die Redlichkeit der Kommission kennt, kann sich nicht vorstellen, daß sie absichtlich eine doppelsinnige Fassung verwendet hätte, um bei etwa auftretenden gerichtlichen Schwierigkeiten die möglicherweise aus der beantragten Ermächtigung erwachsende Haftung auf die deutschen Stellen abwälzen zu können.Die wahrscheinlichste Auslegung ist daher nach meiner Ansicht die, daß die Kommission mit der angefochtenen Bestimmung die Tragweite der von ihr den deutschen Stellen erteilten Ermächtigung ausdehnen wollte, um diesen Stellen die Möglichkeit zu geben, Anträge abzulehnen, dieeinerseits formgerecht waren, andererseits bis dahin weder angenommen noch abgelehnt worden waren. Erst sehr viel später, als die Angelegenheit bereits rechtshängig war, haben, wie ich meine, die juristischen Dienststellen der Kommission der angefochtenen Bestimmung eine Auslegung zu geben versucht, die sich mit der Haltung ihrer Kollegen anderer Dienststellen zur Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im innergemeinschaftlichen Handel die beantragten Lizenzen innerhalb kürzester Frist zu erteilen, vereinbaren ließ.Ein letzter Gesichtspunkt dürfte den Ausschlag dafür geben, Ihnen diese Auslegung vorzuschlagen.Die These der Kommission könnte vielleicht vertretbar sein, wenn das Gemeinschaftsrecht den nationalen Behörden für die Erteilung der bei innergemeinschaftlichen Einfuhren erforderlichen Lizenzen eine feste Frist vorschriebe.Aber den einschlägigen Vorschriften ist lediglich zu entnehmen, daß diese„Fristen im Verhältnis zur normalen Abwicklung der verschiedenen Verrichtungen“, auf die sie sich beziehen, nicht „übermäßig lang“ sein dürfen.Hieraus folgt, daß Sie nach dem von der Kommission vorgeschlagenen System bei Klagen gegen eine der zahlreichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die den gleichen Gegenstand und die gleiche Tragweite haben wie die angefochtene Bestimmung, zur Beurteilung der Zulässigkeit jeweils1.die Sachfrage entscheiden müßten, ob die Frist, innerhalb deren die nationale Verwaltung einen Lizenzantrag beschieden hat, normal oder übermäßig lang war,2.diese Sachfrage selbst entscheiden müßten, obwohl sie schon auf den ersten Blick zur Zuständigkeit des innerstaatlichen Gerichts gehört, dem es vorbehalten bleibt, Sie im Verfahren nach Artikel 177 EWGV um die erforderlichen Aufschlüsse zu ersuchen.Aus allen diesen Gründen meine ich daher, daß der Fall der Klägerin in den Anwendungsbereich der angefochtenen Bestimmung fällt und daß diese die Klägerin sonach betrifft.
Folgen Sie mir hierin, so dürfte die zweite von der Kommission aufgeworfene Zulässigkeitsfrage verhältnismäßig weniger schwierig sein.Die Kommission meint hilfsweise, wenn die angefochtene Bestimmung die Klägerin schon betreffen sollte, so doch weder unmittelbar noch individuell.Ausgehend von dem vorliegenden Sachverhalt und den in Ihrem Urteil Toepfer gegen Kommission vom 1. Juli 1965 (Slg. XI/1548) herausgearbeiteten Grundsätzen, gelange ich dazu, Ihnen vorzuschlagen, dieses Vorbringen zurückzuweisen.1.Wohl trifft es zu, daß die angefochtene Bestimmung die Bundesregierung nur dazu ermächtigte, die beabsichtigte Einfuhr von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen. Da aber, wie ich Ihnen unter Hinweis auf das Fernschreiben der Bundesrepublik schon sagte, diese Bestimmung gerade das Ziel hatte, derartige Einfuhren zu verhindern, und da darüber hinaus und vor allem das zuständige Bundesamt der Klägerin noch vor Erlaß der Entscheidung der Kommission mitgeteilt hatte, daß es nur diese Entscheidung abwarte, um den Lizenzantrag ausdrücklich abzulehnen, wäre es nach meiner Ansicht übertrieben formalistisch anzunehmen, daß die genannte Bestimmung die Klägerin in Wahrheit nicht unmittelbar betreffe.2.Betrifft diese Bestimmung die Klägerin aber überhaupt, so tut sie es meines Erachtens auch individuell.Das deutsche Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß vor dem 15. September nur noch der Antrag der Klägerin auf Einfuhr von chinesischen Champignons anhängig war und hat hinzugefügt, daß die Tatsache unbestritten sei.Die Kommission und das Bundesamt behaupten, es habe auch noch einen Antrag der Firma Lütjens gegeben, von dem ich Ihnen vorher im Zusammenhang mit dem Fernschreiben der Ständigen Vertretung Deutschlands an die Kommission vom 11. September gesprochen habe.Wie dem auch sei, diese Importeure waren „der Zahl und der Person nach feststellbar“.Bei dieser Sachlage können die Beteiligten aber, wie Sie in Ihrem Urteil Toepfer entschieden haben, nach Artikel 173 Absatz 2 klagen.Geht man daher davon aus, daß die angefochtene Bestimmung die Klägerin betraf — dies ist nach meiner Ansicht der einzige recht heikle Punkt der Zulässigkeitsfrage — so handelt es sich um eine Maßnahme, die, obwohl als eine an die Bundesregierung gerichtete Entscheidung ergangen, die Klägerin unmittelbar und individuell betrifft, und somit ist deren Klage zulässig.