EuGH — 80/70
Bei der ersten Kategorie, dem allgemeinen System für Erwerbstätige, scheint mir sicher zu sein, daß es nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 119 des Vertrages fällt, und ich halte insoweit die Bemerkungen der belgischen Regierung und der Kommission für voll überzeugend.Gewiß könnte man versucht sein, diesen Artikel ausdehnend dahin gehend auszulegen, daß er alles umfasse, was der Arbeitnehmer wegen seiner Erwerbstätigkeit erhält, einschließlich der Leistungen der Sozialversicherungskassen des allgemeinen Systems.Betrachtete man Artikel 119 isoliert und gäbe man seiner wirtschaftlichen Zielsetzung den Vorrang, so wäre diese Auffassung natürlich verführerisch, denn sie würde die Gewähr dafür bieten, daß in allen Fällen jede Möglichkeit „sozialen Dumpings“ unterbunden würde und daß man dahin gelangen würde, „auf dem Wege des Fortschritts [die] Angleichung [der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte]“ (Artikel 117 EWGV) zu erreichen, die eines der Ziele des Gemeinsamen Marktes ist.Dieser Auffassung stehen aber drei meines Erachtens durchgreifende Einwände entgegen.1.Zunächst ein aus dem Wortlaut hergeleiteter Einwand. Artikel 119 gilt für die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar aufgrund seines Dienstverhältnisses gezahlten Vergütungen. Nun erhält einerseits der Arbeitnehmer die Leistung aus dem allgemeinen System nicht deswegen, weil er in diesem oder jenem Dienstverhältnis zu diesem oder jenem Arbeitgeber steht, sondern aufgrund seiner Erwerbstätigkeit, und er würde sie ebenso erhalten, wenn er in einem anderen Dienstverhältnis stünde oder einen anderen Arbeitgeber hätte, ja in den meisten Fällen selbst dann, wenn er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte.2.Andererseits besteht nicht einmal ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Arbeitgeberanteil an den Beiträgen und der gewährten Leistung. Nach allen Gesetzgebungen verliert meines Wissens der Arbeitnehmer seinen Leistungsanspruch nicht dadurch, daß der Arbeitgeberanteil nicht gezahlt wird. Einige Länder behandeln ferner die Beiträge wie Steuern oder haben das System in den Staatshaushalt aufgenommen, wodurch nur seine wahre Natur bestätigt wird. Die Leistungen aus dem allgemeinen Sozialversicherungssystem einschließlich der Altersrenten sind meines Erachtens ebensowenig mittelbar vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen wie die Straßen, die Wasserleitung und die Kanalisation, die dem Arbeitnehmer in seiner Eigenschaft als Bürger zugute kommen und zu deren Finanzierung die vom Arbeitgeber gezahlten Abgaben beigetragen haben.3.Endlich kommt zu diesen dem Wortlaut des Artikels 119 entnommenen Argumenten noch ein aus seinem Verhältnis zu Artikel 118 hergeleitetes hinzu, einem Artikel, der nur eine enge Zusammenarbeit in sozialen Fragen zwischen den Mitgliedstaaten als Ziel setzt, aber keine so präzisen Pflichten begründet, wie die sich aus Artikel 119 ergebenden.
Viel heikler sind die Probleme, die sich bei den Altersrentensystemen ergeben, die nur für bestimmte Arbeitnehmer gelten, entweder weil diese bei bestimmten Arbeitgebern beschäftigt sind oder wegen der Art ihres Dienstverhältnisses.Die tägliche Erfahrung lehrt uns, daß die Ansprüche aus diesen besonderen Altersrentensystemen für den Arbeitnehmer mindestens die gleiche Bedeutung haben wie sein Lohn.Es genügt, eine Tageszeitung aufzuschlagen, um festzustellen, daß in einer großen Zahl von Ländern und in zahlreichen Wirtschaftszweigen die Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern heutzutage fast stets gleichzeitig über den Lohn und über die besonderen Rentensysteme geführt werden, und daß das Ergebnis sehr oft ein „package deal“ über diese beiden Punkte ist, wobei eine Partei für neue Vorteile bei den Renten auf bestimmte Lohnforderungen verzichtet oder umgekehrt.Einige dieser besonderen Systeme sind meines Erachtens unbestreitbar Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar zahlt.a)Dies gilt, wie ich glaube, zunächst für die dem früheren Arbeitnehmer unmittelbar vom Unternehmer gezahlten Ruhegelder. Von dieser Art der Altersversorgung hatte ich geglaubt, daß sie im Verschwinden begriffen sei, bei der Arbeit in vorliegender Rechtssache habe ich aber entdeckt, daß sie in einigen Ländern noch eine recht große Bedeutung hat. In diesem Fall dürfte das vom Arbeitgeber gezahlte Ruhegeld sehr wohl den Vergütungen im Sinne von Artikel 119 zuzurechnen sein. Gewiß handelt es sich um eine aufgeschobene Vergütung, aber der Abzug, den der Arbeitnehmer im allgemeinen während seiner Erwerbstätigkeit für die Rente hinnehmen muß, ist im Grunde nur eine Lohnkürzung, die er als Gegenleistung für das Rentenversprechen hinnimmt. Der Grurid dafür, daß er in den Genuß dieser Vergütung kommt, ist hier weit eher das Dienstverhältnis, in dem er zwar nicht mehr steht, aber doch notwendigerweise gestanden hat. Beide Voraussetzungen des Artikels 119 erscheinen daher als erfüllt.b)Die gleiche Lösung halte ich auch auf eine zweite Gruppe von besonderen Ruhegeldsystemen, die sogenannten „zusätzlichen“ Systeme, für anwendbar. Sie haben den Zweck, Arbeitnehmern, die in bestimmten Unternehmen bestimmte Funktionen wahrnehmen, eine zusätzliche Altersrente zu der vom Träger des allgemeinen Sozialversicherungssystems gezahlten zu verschaffen. Sie sind gekennzeichnet einerseits durch ihre Eigenständigkeit gegenüber dem allgemeinen Sozialversicherungssystem hinsichtlich der Verwaltung und Finanzierung, die beide entweder für einzelne oder für mehrere Berufsstände organisiert werden. Oft gehen sie auf einen Kollektivvertrag zurück, häufig sind sie aber durch dessen Allgemeinverbindlicherklärung zwingendes Recht geworden. Einige solche zusätzliche Systeme haben sogar gesetzliche Weihe erlangt, so zum Beispiel in Frankreich das zusätzliche System für das Bordpersonal durch Artikel 186 des Code de l'aviation civile et commerciale (Gesetz über die gewerbliche Zivilluftfahrt).Was ich oben zur Analyse der unmittelbar vom Arbeitgeber gezahlten Altersrente gesagt habe, gilt meines Erachtens auch für die zusätzliche Altersrente, die von Trägern gezahlt wird, die für einen oder mehrere Berufsstände zuständig sind. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, sind aber schon größere Auslegungsanstrengungen notwendig als im ersten Fall.Erstens ist der Beitrag, den der Arbeitnehmer zahlt, nicht in allen Punkten dem Abzug für das Ruhegeld gleichzustellen, von dem ich soeben gesprochen habe. Zweitens und vor allem erfolgt die Zahlung nicht unmittelbar durch den Arbeitgeber, sondern mittelbar durch eine für einen oder mehrere Berufsstände gebildete Kasse, die in den meisten Fällen jährlich nach Rücklagenbildung die gesamten von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern gezahlten Beträge verteilt.Meines Erachtens können diese zusätzlichen Altersrenten aber aus zwei Gründen als zu den Vergütungen im Sinne von Artikel 119 des Vertrages gehörig angesehen werden.1.Die Tatsache, daß die Altersrente teilweise durch Beiträge der erwerbstätigen Arbeitnehmer finanziert wird, ist meines Erachtens kein ausreichender Grund, die Anwendung von Artikel 119 auszuschließen. Denn dieser beschränkt seine Anwendbarkeit nicht auf Vergütungen, die allein zu Lasten des Arbeitgebers gehen, und soll im Gegenteil damit, daß er den Begriff der mittelbaren Zahlung verwendet, meines Erachtens gerade Fallgestaltungen erfassen, wie sie bei den zusätzlichen Altersrenten bestehen.2.Das Band, das nach Artikel 119 die Vergütung, den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer und das Dienstverhältnis miteinander verknüpfen muß, halte ich im Fall der zusätzlichen Altersrenten für hinreichend feststellbar. Der Anspruch auf die zusätzliche Rente ist nur aufgrund bestimmter Dienstverhältnisse gegeben, das steht außer Zweifel. Er ist auch nur gegeben, wenn diese Dienstverhältnisse in bestimmten Unternehmen bestehen.In dieser Hinsicht sind die sehr ernsten Schwierigkeiten besonders aufschlußreich, die sich in einigen Ländern wie zum Beispiel Frankreich aus den zur Zeit ständig zunehmenden Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen ergeben.Wenn nicht die für einen oder mehrere Berufsstände gebildeten Kassen entsprechende Vereinbarungen treffen oder der Gesetzgeber eingreift, laufen nicht nur die noch erwerbstätigen Arbeitnehmer, sondern sogar die Ruhegeldempfänger Gefahr, in dem häufigen Falle, daß das „übernehmende“ Unternehmen, wenn ich es so nennen darf, für seine Arbeitnehmer ein anderes zusätzliches Altersrentensystem hat als das ihnen vom „übernommenen“ geboten gewesene, hinsichtlich der zusätzlichen Rente einer völligen Änderung und manchmal sogar einer einschneidenden Verschlechterung ihrer Rechtsstellung ausgesetzt zu sein.Wer hierfür ein konkretes Beispiel wünscht, braucht nur im Journal officiel de la République française Nr. 3016, 1969, S. 251, die Frage eines Abgeordneten des Departements Rhone nachzulesen, in der dieser dem für die soziale Sicherheit zuständigen Minister auseinandersetzt, daß die Übernahme eines lokalen Unternehmens durch ein Unternehmen mit größerer Wirtschaftskraft für die früheren Arbeitnehmer des übernommenen Unternehmens zu einer Rentenkürzung um 50 bis 250 französische Franken pro Monat führen werde, falls nicht die Kassen eine Vereinbarung träfen oder der Staat eingreife.Dieses Beispiel, das gewiß nicht nur für Frankreich gilt, zeigt hinlänglich, daß auf dem Gebiet der zusätzlichen Altersrente zwischen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und dem Dienstverhältnis, in dem dieser während seiner Erwerbstätigkeit steht, ein ausreichend starkes Band besteht.
Noch weit heikler ist das Problem bei den Altersrenten, die im Rahmen der sogenannten besonderen oder speziellen Sozialversicherungssysteme gezahlt werden.Zwei Wesenszüge kennzeichnen alle diese Systeme trotz ihrer Unterschiedlichkeit:1.Sie sind aufs engste mit dem allgemeinen Sozialversicherungssystem verknüpft, sei es, daß die Altersrenten von den Kassen des allgemeinen Systems selbst gezahlt werden, sei es, daß im Falle ihrer Zahlung durch besondere Kassen diese finanziell und verwaltungsmäßig an Träger des allgemeinen Systems gebunden sind, ihnen oft sogar unterstehen, und daß sich auf diese Weise ihre Tätigkeit in das gesamte nationale Ausgleichssystem einfügt.2.Sie verschaffen Arbeitnehmern, die in bestimmten Dienstverhältnissen stehen, bestimmte Sondervorteile und sehen als Gegenleistung im allgemeinen höhere Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge vor als das allgemeine System.Verschiedene Berufsstände gehören in vielen Ländern solchen besonderen Systemen an, die Berg- und Seeleute fast überall, die Eisenbahner, Straßenbahner, Gas- und Elektrizitätswerksbediensteten in einigen Ländern, in Belgien anscheinend nach Maßgabe der Regelung des Arrêté royal, um den der Rechtsstreit geht, auch das Bordpersonal der Zivilluftfahrt.Sind diese besonderen Systeme für die Anwendung von Artikel 119 des Vertrages von Rom den zusätzlichen Systemen gleichzustellen, von denen ich soeben gesprochen habe?Ich kann Ihnen nicht verheimlichen, wieviel Zweifel und Bedenken es mir bereitet, diese Frage zu beantworten.Mehrere Erwägungen sprechen dafür, die besonderen Systeme für die Anwendung von Artikel 119 den zusätzlichen gleichzustellen.Die erste, gewiß nicht zu vernachlässigende, aber doch untergeordnete Erwägung ist die, daß sich beide Typen von Systemen ihren praktischen Auswirkungen nach schwer voneinander unterscheiden lassen.Das in Belgien für das Bordpersonal mit Ausnahme der Bordstewardessen geltende System ist zum Beispiel anscheinend ein besonderes, das in Frankreich für das gesamte Bordpersonal geltende ein zusätzliches System.Besteht hinsichtlich der verschiedenen Bestandteile des Entgelts zwischen den diesen beiden Systemen Angeschlossenen ein Unterschied? Das läßt sich sehr schwer und jedenfalls nicht ohne langwierige Untersuchungen sagen.Die zweite, meines Erachtens weit gewichtigere Erwägung ist die, daß es bei diesen beiden Systemen für den Rentenanspruch nicht auf die Erwerbstätigkeit als solche ankommt, sondern auf die charakteristischen Merkmale der Arbeit und des Dienstverhältnisses, in dem sie geleistet wird, ihre innere Besonderheit, was natürlich, wie wir vorhin gesehen haben, eine der Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 119 ist.Endlich eine dritte Erwägung, die mich in vorliegender Sache wahrhaft vor eine Gewissensfrage gestellt hat:Ist es sachgerecht, die Anwendbarkeit eines Vertragsartikels abhängig zu machen von der Verwaltungsorganisation, von der Qualifikation, die der Gesetzgeber oder die Exekutivgewalt eines Mitgliedstaats einem Rentensystem zuteil werden lassen, dessen Besonderheit sich nach der Natur des Dienstverhältnisses richtet?Betrachtet man Artikel 119 mit seiner wirtschaftlichen und sozialen Zielsetzung isoliert, so würden diese Erwägungen entscheidend für seine Anwendung auf die besonderen wie auf die zusätzlichen Systeme sprechen.Aber wie bereits gesagt, Artikel 119 kann nur in seiner Wechselbeziehung zu Artikel 117 und insbesondere Artikel 118 ausgelegt werden.Letzterer Artikel bestimmt, worauf ich Sie gleichfalls schon hingewiesen habe, daß die Mitgliedstaaten in sozialen Fragen eng zur Harmonisierung der Systeme zusammenzuarbeiten haben, begründet aber keine Verpflichtung, klar umrissene Ziele innerhalb bestimmter Fristen zu erreichen. Die in das allgemeine Sozialversicherungssystem eingebetteten besonderen Altersrentensysteme sind aber schwerlich von jenem System abtrennbar.1.Sie gliedern Erwerbstätige und Arbeitnehmer in den riesigen Komplex des globalen Ausgleichs ein, den dieses nationale System schaffen soll.2.Sie machen zwar zwischen den Arbeitnehmern Unterschiede nach ihrem Dienstverhältnis, womit das eine Tatbestandsmerkmal des Artikels 119 erfüllt erscheint; das zweite Tatbestandsmerkmal, das nach diesem Artikel gegeben sein muß, damit eine dem Arbeitnehmer gewährte Vergütung als in seinen Anwendungsbereich fallend angesehen werden kann, liegt aber nicht vor.Denn ist das Band zwischen der Vergütung, welche die Altersrente darstellt, und den eigenen Aufwendungen des Arbeitgebers schon im Falle der zusätzlichen Altersrentensysteme sehr lose, so verschwindet es im Fall der besonderen Altersrentensysteme der Sozialversicherung nahezu völlig.Die Arbeitgeberstellung oder -eigenschaft spielt dann keine Rolle mehr für den Leistungsanspruch oder seine Höhe.Während in einem zusätzlichen System die Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei dieser oder jener berufsständischen Kasse, wie ich Ihnen vorhin an einem Beispiel gezeigt habe, einen entscheidenden Einfluß auf die Leistungsansprüche oder ihre Höhe haben kann, ist dem in einem besonderen Sozialversicherungssystem völlig anders.Die Stellung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers in einem solchen System unterscheidet sich von der im allgemeinen System nur in den Einzelheiten, nicht ihrem Wesen nach.Die Altersrente ist vom Arbeitgeberbeitrag völlig gelöst, was hier wie im Fall des allgemeinen Systems die Möglichkeit ausschließt, die Altersrente im Sinne von Artikel 119 als eine Vergütung anzusehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mittelbar zahlt.Auch wer mit mir wünscht — das sei abschließend festgehalten —, daß das in Artikel 119 zum Ausdruck kommende Grundprinzip, also die Gleichheit des realen Entgelts für Frauen und Männer, streng eingehalten werde, läuft ferner in vielen Fällen Gefahr, das Wesentliche dem Nebensächlichen zu opfern, wenn er diesem Artikel einen Anwendungsbereich gibt, der in den der Sozialversicherung übergreift.Zusammenfassend meine ich also zur ersten Frage, daß im Sinne von Artikel 119 als Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar zahlt, nur solche Altersrenten angesehen werden können, die entweder unmittelbar vom Arbeitgeber oder mittelbar über Organe, die für einen oder mehrere Berufssstände zuständig sind, an Arbeitnehmer, die in dem Unternehmen in bestimmten Dienstverhältnissen gestanden haben, zusätzlich zu den diesen Arbeitnehmern zustehenden Altersrenten aus der Sozialversicherung gezahlt werden. Die Renten aus dem allgemeinen oder den besonderen Sozialversicherungssystemen können dagegen nicht als solche Vergütungen angesehen werden.