EuGH — 2/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 33 und 53,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten verurteilt.
Die Klägerin führt in der Klageschrift im wesentlichen folgendes aus:
Die Beklagte führt in der Klagebeantwortung namentlich folgendes aus:
Die Klägerin führt in der Erwiderung namentlich folgendes aus:Zunächst nehme sie von den Erklärungen der Beklagten über die zugunsten des Unternehmens vorgenommenen Berichtigungen Kenntnis. Unter diesen Umständen habe sie tatsächlich kein Interesse an der Aufrechterhaltung ihrer Klage, soweit die neuen Entscheidungen die vorangegangenen Entscheidungen ersetzt hätten. Der Rechtsstreit betreffe sonach ihre Verbindlichkeiten für die Zeit von März bis November 1957, die in den beiden Entscheidungen vom 4. Dezember 1969 erstmals enthalten seien.Insoweit halte die Klägerin die Einrede der Verjährung aufrecht. Zweifellos gehörten die Grundsätze, die der Gerichtshof angesichts des Schweigens des Gesetzes zu dieser Frage erarbeiten müsse, dem Gemeinschaftsrecht an; dies schließe aber nicht aus, daß bei ihrer Erarbeitung die Normen der Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen seien. Denn bei der Schaffung der Gemeinschaftsrechtsordnung seien die Mitgliedstaaten von der Voraussetzung ausgegangen, daß sich in dieser Rechtsordnung die diesen Staaten gemeinsamen Rechtsüberzeugungen widerspiegelten.Der Grundsatz, daß vermögensrechtliche Ansprüche verjähren, sei in allen Mitgliedstaaten anerkannt. Es sei daher nicht anzunehmen, daß sich diese Staaten einer Rechtsordnung unterworfen hätten, welche die Konsolidierung wirtschaftlicher Sachverhalte, die während einer angemessenen Zeit unbestritten geblieben sind, nicht anerkannt hätte.Das Schweigen des Gesetzgebers könne im vorliegenden Fall nicht nach dem Grundsatz „ubi voluit dixit, ubi tacuit noluit“ ausgelegt werden; im Gegenteil, es sei realistisch, davon auszugehen, daß der Gesetzgeber an das streitige Problem einfach nicht gedacht habe.Es bleibe daher lediglich die trage der Verjährungsfrist zu klären. Dies könne nur unter Zuhilfenahme der Analogie geschehen. In diesem Zusammenhang bleibt die Klägerin bei ihrer Ansicht, daß die Ausgleichsumlage der allgemeinen Umlage hinreichend ähnlich sei, um die für die letztgenannte Umlage vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Denn in beiden Fällenerwachse die Beitragspflicht aus einem wirtschaftlichen Produktions-sachverhalt; sähen die geltenden Bestimmungen Meldungen der Unternehmen sowie Berichtigungen von Amts wegen vor; wurden die Beiträge für bestimmte Zeiträume berechnet und erhoben; müsse vermieden. werden, daß den Unternehmen aus der Einforderung weit zurückliegender Beitragsschulden, die mit der gegenwärtigen Produktions- und Absatzentwicklung in keinem Zusammenhang stehen, schwere Nachteile erwachsen. Sollte dieser Vergleich keine Zustimmung finden, so wäre zumindest die in Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS vorgesehene Fünfjahresfrist analog anzuwenden. Denn wenn diese Frist für Forderungen der Unternehmen an die Verwaltung gelte, so sei es nur billig, die gleiche Frist auch für Forderungen der Verwaltung an die Unternehmen gelten zu lassen.In diesem Sinne lasse sich übrigens auch Artikel 2 der allgemeinen Entscheidung Nr. 14/64 auslegen. Diese Bestimmung erkenne stillschweigend an, daß die Gemeinschaft den Unternehmen gegenüber keine Ansprüche geltend machen könne, die auf Unterlagen aus einer mehr als fünf Jahre vor dem laufenden Jahr zurückliegenden Zeit beruhen. Denn die Gemeinschaft habe die Unternehmen deshalb ermächtigt, ihre Unterlagen nach Ablauf einer bestimmten Frist zu vernichten, weil sie sich nicht für berechtigt halte, Forderungen aus einer weiter zurückliegenden Zeit einzutreiben. Es wäre ungerecht, der Verwaltung die Möglichkeit zu solchen Forderungen einzuräumen, wenn die Unternehmen unverschuldet nicht mehr über Unterlagen verfügten, die unter Umständen das Nichtbestehen der angeblichen Schuld zu beweisen geeignet wären.Auf den vorliegenden Fall angewandt, führten alle diese Erwägungen zu folgenden Ergebnissen: Die Forderungen der Beklagten beruhten auf Sachverhalten aus der Zeit von März bis November 1957; die Beklagte habe sie jedoch erstmals in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 1965, d. h. acht Jahre später, erhoben. Die Verjährung sei somit in jedem Fall eingetreten.Die Klägerin habe übrigens die Unterlagen über die fragliche Zeit vernichtet, noch bevor sie das genannte Schreiben erhalten habe und ohne insoweit gegen die Entscheidung Nr. 14/64 zu verstoßen. Es sei ungerecht, daß die Beklagte der Klägerin Urkunden entgegenhalte, die diese nicht mehr mit Hilfe ihrer eigenen Unterlagen widerlegen könne.
Die Beklagte macht in der Gegenerwiderung folgendes geltend:
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Nachdruck namentlich auf die Einrede der Verjährung gelegt. Es handle sich um einen wesentlichen Rechtsgrundsatz, der als solcher ungeachtet seiner angeblichen Unvereinbarkeit mit einem System wie dem der Schrottausgleichseinrichtung Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sei.Die Klägerin hat einerseits die Rechtsprechung des Gerichtshofes kritisiert, wonach eine Verjährung nur in Frage kommt, soweit der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst Fristen festgesetzt hat, und ist andererseits dem Vorbringen der Beklagten zum Begriff der Verjährung entgegengetreten. Sie hat namentlich ausgeführt, der dies a quo sei der Tag, an dem der Gläubiger seinen Anspruch tatsächlich geltend machen kann, im vorliegenden Fall also der 31. Oktober 1957. Außerdem bedürfe es für eine etwaige Unterbrechung der Verjährung einer echten Inverzugsetzung, die mit den beiden von der Beklagten angeführten Schreiben bewirkt worden sei.
Die Beklagte hat im wesentlichen ihr schriftliches Vorbringen wiederholt und insbesondere ausgeführt, daß der Gerichtshof die Verjährung nicht als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt habe.
Die Aktiengesellschaft Acciaierie e Fernere Riva hat mit Schriftsatz vom 12. Januar 1970, in der Kanzlei eingegangen am 14. Januar 1970, nach Artikel 33 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen Nr. 1166 und 1167 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1969 erhoben. Diese aufgrund der Bestimmungen über den Preisausgleich für eingeführten Schrott und Schrott ähnlichen Charakters ergangenen Entscheidungen setzen für die von der Klägerin übernommene Firma Riva & Co. KG die beitragspflichtige Menge an Zukaufschrott und die geschuldeten Preisausgleichsbeträge fest.
Die Entscheidungen sind der Klägerin am 13. Dezember 1969 zugegangen, die Klage ist somit fristgerecht erhoben.
Die Klägerin beanstandeta)zunächst, gestützt auf die Grundsätze der Rechtskraft und der Verjährung, daß die angefochtenen Entscheidungen, welche die Entscheidungen der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1963 widerrufen, den Referenzzeitraum, der die Zeit vom 1. November 1957 bis 30. November 1958 umfaßt hatte, auf die Zeit von März 1957 bis 30. November 1958 ausgedehnt und demzufolge die beitragspflichtige Schrottmenge von 25721 auf 45740 Tonnen Zukaufschrott sowie die entsprechende Beitragsschuld von 33190021 Lire auf 275005363 Lire erhöht haben;b)daß die Zahlen, von denen die Kommission im Fall der Klägerin ausgegangen ist, nicht den Tatsachen entsprächen, und behält sich vor, die Unbegründetheit der Vermutungen, auf denen die angefochtenen Entscheidungen beruhen, eingehend darzulegen.
Die Kommission hat mit der angefochtenen Entscheidung Nr. 1166 die Entscheidung der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1963, welche die beitragspflichtige Schrottmenge auf 25271 Tonnen festsetzte, widerrufen und durch eine neue Festsetzung auf 45740 Tonnen ersetzt. Aus der Begründung zu der angefochtenen Entscheidung geht hervor, daß diese im wesentlichen auf zwei Erwägungen beruht. Einerseits hätten neue technische Bewertungsmaßstäbe erlaubt, die beitragspflichtige Schrottmenge für die in der Entscheidung vom 18. Dezember 1963 berücksichtigte Zeit (1. November 1957 bis 30. November 1958) in einem für die Klägerin günstigen Sinne zu berichtigen; andererseits habe sich herausgestellt, daß — anders als in diesen früheren Entscheidungen angenommen wurde — das Unternehmen seine Verhüttungstätigkeit nicht am 1. Januar 1958, sondern bereits am 10. März 1957 begonnen habe.
Gestützt auf den von ihr so genannten „Grundsatz der Rechtskraft“ bestreitet die Klägerin in erster Linie, daß die Kommission ihre früheren Entscheidungen widerrufen und inhaltlich ändern könne. Da die Klägerin von ihrem Klagerecht gegen die Entscheidung vom 18. Dezember 1963 keinen Gebrauch gemacht habe, sei diese nicht nur für das betroffene Unternehmen unanfechtbar, sondern auch für die Gemeinschaftsbehörden unabänderlich geworden.
Bei einer gemeinsamen finanziellen Einrichtung wie der des auf enger wechselseitiger Abhängigkeit der Leistungen aller Beteiligten beruhenden Schrottausgleichs muß vor allem jede Möglichkeit von Diskriminierungen zwischen den Teilnehmern an dieser Einrichtung ausgeschlossen und damit die Gleichbehandlung aller Teilnehmer gewährleistet werden. Die Kommission war daher schon im Interesse der Teilnehmer an der Ausgleichseinrichtung berechtigt und verpflichtet, darüber zu wachen, daß diese Einrichtung ihre Tätigkeit jederzeit auf der Billigkeit und dem geltenden Recht entsprechenden, sachlich richtigen Grundlagen ausübte. Demzufolge mußte sie alle Rechts- und Sachirrtümer und alle sich nachträglich als ungenau und unvollständig erweisenden Beurteilungen berichtigen.
Wenn im übrigen die Klägerin die Entscheidung von 1963 nicht angefochten hat, so geht doch aus den Akten hervor, daß sie sich mit dem Antrag an die zuständigen Dienststellen gewandt hat, ergänzende Angaben über die Anlaufzeit der Elektroöfen zu berücksichtigen. Diese Dienststellen haben sich bereit erklärt, die genannten Angaben durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, und haben das Unternehmen aufgefordert, die für die Errechnung seines Stromverbrauchs erforderlichen Unterlagen beizubringen; vornehmlich in Zusammenhang mit diesem Sachverständigengutachten haben sich dann die neuen Daten über den Beginn der Verhüttungstätigkeit des Unternehmens ergeben, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht. Da die Klägerin selbst eine erneute Prüfung der in der Entscheidung von 1963 genannten Daten beantragt hat, kann sie sich schwerlich gegenüber den Ergebnissen dieser erneuten Prüfung auf die Grundsätze der Rechtssicherheit berufen.Diese Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin macht als zweites geltend, die Befugnis, sie der Beitragspflicht zur Ausgleichseinrichtung zu unterwerfen, sei durch Verjährung erloschen.In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, daß seit dem Ende der vom 10. März bis 31. Dezember 1957 gehenden streitigen Zeitspanne bis zu der ersten amtlichen Mitteilung, daß sie für diese Zeit Beiträge zu entrichten habe, d.h. bis zu dem Schreiben vom 23. Dezember 1965, acht Jahre vergangen seien. Sie räumt ein, daß das für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Unternehmen auf dem Gebiet des Preisausgleichs maßgebende geschriebene Recht keine besondere Bestimmung über die Verjährung enthalte, vertritt jedoch die Ansicht, daß in diesem Bereich die Verjährung aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen abzuleiten sei, denen alle Rechtsverhältnisse der Gemeinschaftsrechtsordnung unterlägen. Es seien die innerstaatlichen Verjährungsvorschriften und die Bestimmungen der allgemeinen Entscheidung Nr. 5/65 der Hohen Behörde vom 17. März 1965 über die Verjährung der Umlagen der Artikel 49 und 50 des EGKS-Vertrags (Amtsblatt Nr. 46 vom 22. März 1965, S. 695) analog anzuwenden. Die Klägerin beruft sich auch auf Artikel 2 der allgemeinen Entscheidung Nr. 14/64 der Hohen Behörde vom 8. Juli 1964 über die Geschäftsbücher und Unterlagen, welche die Unternehmen für die mit Nachprüfungs- oder Kontrollaufgaben auf dem Gebiet der Preise betrauten Beamten oder Beauftragten der Hohen Behörde bereitzuhalten haben. Da dieser Bestimmung zufolge die Unternehmen in der Lage sein müßten, ihre Unterlagen für das laufende und die fünf vorausgegangenen Kalenderjahre vorzulegen, könnten die Nachprüfungs- und Kontrollbefugnisse folgerichtig nur für die gleiche Zeitspanne ausgeübt werden.
Daß für die Befugnisse der zuständigen Behörden, die beitragspflichtigen Mengen von Amts wegen zu schätzen, und für die Zeiten, für welche die Unternehmen der Beitragspflicht zur Ausgleichseinrichtung unterliegen, Verjährungsvorschriften fehlen, erklärt sich durch den Willen des Gesetzgebers, auf diesem Gebiet dem Grundsatz der verteilenden Gerechtigkeit den Vorrang vor dem der Rechtssicherheit zu geben. Schon die Arbeitsweise einer Ausgleichseinrichtung wie der vorliegenden bringt es mit sich, daß Nachprüfungen der Kosten einerseits und der Beitragsveranlagungen andererseits nur nachträglich vorgenommen werden können und daß bis zum Rechnungsabschluß der Einrichtung Berichtigungen möglich sein müssen.
Erst in der allgemeinen Entscheidung Nr. 19/65 der Hohen Behörde über die Aufstellung der endgültigen Abrechnungen für den Ausgleich von Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters (Amtsblatt Nr. 224 vom 30. Dezember 1965, S. 3290) wurde ein endgültiger Rechnungsabschluß vorgesehen dergestalt, daß die Beitragspflichtigen mit der Beendigung der Nachprüfungs- und Abrechnungsvorgänge rechnen konnten. Die Klägerin räumt aber selbst ein, daß sie bereits vor Veröffentlichung dieser Entscheidung von der Stellungnahme der zuständigen Dienststellen zu ihrem Fall unterrichtet gewesen ist.Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
Die Klägerin behauptet in der Klageschrift, daß die in den angefochtenen Entscheidungen angegebenen Zahlen nicht zutreffen, und behält sich vor, die Unbegründetheit der Vermutung darzutun, aufgrund deren die Zeit vom 10. März bis 31. Dezember 1957 in den streitigen Entscheidungen als eine Zeit vollen Betriebes angesehen wurde. Es habe sich vielmehr um eine Zeit der Versuche und der Erprobung der Anlagen gehandelt, in der es bei starkem Stromverbrauch, der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der beitragspflichtigen Menge von Amts wegen, fast keine Produktion gegeben habe.Die Beklagte hat in der Klagebeantwortung die Berechnungen eingehend erläutert, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, und versichert, sie habe für die ersten drei Monate der streitigen Zeit die den Besonderheiten einer Anlaufszeit entsprechenden Maßstäbe zugrunde gelegt.
Die Klägerin hat dieses Vorbringen der Beklagten weder in der Erwiderung noch in der mündlichen Verhandlung bestritten. Sie hat auch die nähere Begründung für ihre Rügen nicht gegeben, die sie sich in der Klageschrift vorbehalten hatte.Sie hat somit die Begründetheit ihrer Klage nicht dargetan, die daher abzuweisen ist.
Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Klagevorbringen unterlegen.