EuGH — 3/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Italienischen Republik,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 48 bis 51 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in der Fassung der Verordnung Nr. 1/64 des Rates vom 18. Dezember 1963, insbesondere ihrer Artikel 27 und 42,aufgrund der Verordnung Nr. 4 des Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3, insbesondere ihres Artikels 28 Absatz 2,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Conseil de prud'hommes d'appel Mons durch Urteil vom 15. November 1969 vorgelegten Fragen für Recht erkannt : 1.Der Ausdruck „galten … die Rechtsvorschriften“ in Artikel 42 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 ist dahin zu verstehen, daß für den verstorbenen Arbeitnehmer Rechtsvorschriften nur dann galten, wenn er tatsächlich die Voraussetzungen erfüllte, die für ihn oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen den fraglichen Rechtsanspruch begründen.2.Wohnt die Waise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem der verstorbene Arbeitnehmer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, die nicht zur Begründung eines Anspruchs auf die in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats vorgesehenen Leistungen ausreichen, so hat der zuständige Träger des Staates, in dem der Rentenanspruch besteht, den anspruchsberechtigten Angehörigen Familienbeihilfen zu zahlen.
Der Conseil de prud'hommes d'appel Mons hat durch Urteil vom 15. November 1969, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. Januar 1970, aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dem Gerichtshof folgende Fragen zur Auslegung des Ausdrucks „galten… die Rechtsvorschriften“ in Artikel 42 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung Nr. 1/64 EWG des Rates vorgelegt :1.Ist dieser Ausdruck dahin zu verstehen, daß für den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur dann galten, wenn er. zugleich die Voraussetzungen erfüllte, die für ihn oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen den fraglichen Rechtsanspruch begründeten ?2.Wenn die Waise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, in dem der verstorbene Arbeitnehmer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, die zur Begründung eines Anspruchs auf die in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats vorgesehenen Leistungen nicht ausreichen, hat dann der zuständige Träger des Staates, in dem der Rentenanspruch besteht, den anspruchsberechtigten Angehörigen die Familienbeihilfen zu zahlen?
Entsteht durch den Tod eines Arbeitnehmers kein Anspruch auf Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, so ist in Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3 die Gewährung der Familienbeihilfen für die Kinder dieses Arbeitnehmers unterschiedlich geregelt, je nachdem für den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften nur eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten. Galten für ihn die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats und wohnt die Waise im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder wird sie dort erzogen, so sind die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zu gewähren, als wohnte die Waise in diesem Staat oder als würde sie dort erzogen. Galten für den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und wohnt die Waise im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten oder wird sie dort erzogen, so sind ihr die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zu gewähren.
Die Rechtslage, die das Vorabentscheidungsersuchen veranlaßt hat, ist dadurch gekennzeichnet, daß der verstorbene Arbeitnehmer nacheinander in Italien und Belgien beschäftigt und versichert gewesen ist. Die nach den italienischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeit erreicht jedoch nicht die Mindestdauer von sechs Monaten, von der diese Rechtsvorschriften die Entstehung eines Anspruchs abhängig machen, und dem kann auch nicht durch Heranziehung des Grundsatzes der Zusammenrechnung abgeholfen werden. Denn da die italienischen Rechtsvorschriften die fraglichen Beihilfen zugunsten der Waisen eines Arbeitnehmers in Form von Zuschüssen oder Zulagen zur Witwenrente vorsehen, ist Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 anwendbar. Diese Vorschrift bestimmt für die Hinterbliebenenrenten : „Erreichen die Versicherungszeiten…, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht sechs Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt.“ Damit ist die Zusammenrechnung ausgeschlossen.
Die Fragen des Conseil de prud'hommes d'appel Mons gehen also im wesentlichen dahin, ob mit dem Ausdruck „galten … die Rechtsvorschriften“ in Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3 die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gemeint sein können, deren Anwendung keinen Einfluß auf den Erwerb eines Leistungsanspruchs haben kann.
Das hiermit aufgeworfene Auslegungsproblem läßt sich nur im Lichte der Ziele lösen, denen die der Verordnung Nr. 3 zugrunde liegenden Artikel 48 bis 51 des Vertrages dienen. Diese Vorschriften sollen dem Wanderarbeitnehmer und seinen anspruchsberechtigten Angehörigen die den einzelnen zurückgelegten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten entsprechenden Vorteile sichern und gestatten es nicht, die Verordnung Nr. 3 so auszulegen, daß den Betroffenen wegen ihres Wohnsitzes bestimmte Leistungen entzogen werden.
Wären insbesondere im Rahmen der in Artikel 42 Absatz 6 getroffenen Regelung neben den Rechtsvorschriften, nach denen der verstorbene Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Versicherungszeit bei der Sozialversicherung zurückgelegt hat, noch Rechtsvorschriften anzuwenden, die für den Arbeitnehmer vorübergehend galten, ohne irgendwelche günstigen Wirkungen für ihn erzeugen zu können, so würde im Ergebnis der im Hoheitsgebiet dieses letzteren Staates wohnenden Waise jegliche Familienbeihilfe entzogen, da es an einem Leistungsanspruch fehlte, an den diese Beihilfe geknüpft werden könnte.
Ein solches Ergebnis würde sowohl dem Zweck der Artikel 48 bis 51 des Vertrages als auch der besonderen Zielsetzung des Artikels 42 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3 zuwiderlaufen, die darin besteht, unter allen Umständen, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der anspruchsberechtigten Angehörigen, die Zahlung der Familienbeihilfen zu sichern, die den vom verstorbenen Arbeitnehmer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten entsprechen. Der Ausdruck „galten … die Rechtsvorschriften“ ist sonach im Zusammenhang des Artikels 42 Absatz 6 so auszulegen, daß er die Berücksichtigung von Rechtsvorschriften ausschließt, nach denen keine Ansprüche erworben werden können.
Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß der Ausdruck „galten … die Rechtsvorschriften“ in Artikel 42 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 dahin zu verstehen ist, daß für den verstorbenen Arbeitnehmer Rechtsvorschriften nur dann galten, wenn er tatsächlich die Voraussetzungen erfüllte, die für ihn oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen den fraglichen Rechtsanspruch begründen.
Infolgedessen ist die zweite Frage dahin zu beantworten, daß der zuständige Träger des Staates, in dem der Rentenanspruch besteht, den anspruchsberechtigten Angehörigen die Familienbeihilfen zu zahlen hat, wenn die Waise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, in dem der verstorbene Arbeitnehmer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, die zur Begründung eines Anspruchs auf die in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates vorgesehenen Leistungen nicht ausreichen.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Italienischen Republik, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Conseil de prud'hommes d'appel Mons anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.