EuGH — 5/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seines Artikels 7,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden ode gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klage wird im Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Verfügung, mit der es die Kommission abgelehnt hat, ihm vom 24. Juli 1969 an die in Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts für den Fall der vorübergehenden Verwaltung eines Dienstpostens vorgesehene Ausgleichszulage zu gewähren, und hilfsweise Schadensersatz aufgrund der Haftung der Beklagten dafür, daß sie es unterlassen hat, durch eine ausdrückliche Verfügung die tatsächliche Lage zu bereinigen, die unabhängig vom Willen des Klägers dazu geführt habe, daß dieser täglich die Aufgaben eines aus persönlichen Gründen beurlaubten Kollegen habe wahrnehmen müssen.
Nach Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts kann „der Beamte … vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Laufbahn seiner Laufbahngruppe … betraut werden, die höher ist als seine eigene Laufbahn“. Unstreitig hat der Kläger, Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 4 im Juristischen Dienst der Kommission, zumindest einen wesentlichen Teil der Aufgaben eines aus persönlichen Gründen beurlaubten Kollegen der Besoldungsgruppe A 3 übernommen. Der Kläger meint, er sei vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens einer Laufbahn betraut worden, die höher ist als seine eigene Laufbahn, und habe daher Anspruch auf Zahlung der in der genannten Vorschrift vorgesehenen Ausgleichszulage.
Außer von anderen Tatbestandsmerkmalen ist nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 die Ausgleichszulage von der Verwaltung eines Dienstpostens abhängig, der einer höheren Laufbahn als der des mit einer Vertretung beauftragten Beamten angehört. Diese Vorschrift soll dem Beamten, der vorübergehend mit Aufgaben höherer als seiner gewöhnlichen Verantwortung betraut wird, eine dieser höheren Verantwortung entsprechende Vergütung sichern. Es würde über den Zweck dieser Vorschrift hinausgehen, wollte man die gleiche Zulage einem Beamten gewähren, der zwar vertretungsweise einen Dienstposten einer höheren Laufbahn als seiner eigenen wahrnimmt, dabei jedoch keine Tätigkeit ausübt, die von der mit seinem eigenen Dienstposten verbundenen erheblich verschieden wäre.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien unterscheidet sich bei der Organisation des Juristischen Dienstes der Kommission und der Aufgabenverteilung innerhalb dieses Dienstes der Dienstposten des Klägers nicht deutlich von dem Dienstposten, den der Kläger vertretungsweise verwaltet.
Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf die Ausgleichszulage nach Artikel 7 Absatz 2 des Statuts.
Hilfsweise macht der Kläger geltend, die Beklagte habe es bei der Einrichtung des Juristischen Dienstes unterlassen, die Dienstposten hinreichend klar zu umschreiben und jeden Beamten in einen bestimmten, seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten einzuweisen. Infolge dieses Organisationsmangels sei es einem in diesem Dienst vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens einer höheren als seiner eigenen Laufbahn betrauten Beamten nicht möglich, die ihm normalerweise zustehende Ausgleichszulage zu verlangen. Wegen dieser Unterlassung sei die Beklagte ihm gegenüber haftbar.
Es ist Sache der Kommission, die innere Organisation ihrer Dienststellen zu regeln. Da zwischen dem Dienstposten des Klägers und dem Dienstposten, den der Kläger vertretungsweise verwaltete, bei der Organisation des Juristischen Dienstes kein deutlicher Unterschied besteht, war die Kommission nicht verpflichtet, den Kläger aufgrund der ihm übertragenen Vertretung neu einzuweisen.
Der Hilfsantrag ist daher ebenfalls abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.