EuGH — 6/70
Aufgrund der Prozeßaktennach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 175,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 91, hatDER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Kläger werden zur Tragung der Kosten verurteilt.
Der Senat der Italienischen Republik hat im November 1969 einem Gesetzentwurf zugestimmt, welcher insbesondere vorsieht, daß die Pachtzinsen für landwirtschaftliche Grundstücke durch Multiplizierung des als Katastersteuer veranlagten Betrages mit von einem technischen Ausschuß festzulegenden Koeffizienten zu berechnen sind.
Mit Schreiben vom 5. November 1969 haben die Kläger bei der Beklagten aufgrund von Artikel 175 EWG-Vertrag beantragt, sie mögenach Artikel 155 des Vertrages einschreiten, um den italienischen Staat dazu anzuhalten, daß er im Verfahren der Ausarbeitung des fraglichen Gesetzes die Artikel 101 und 102 des Vertrages anwendet; dem Ministerrat aufgrund der Artikel 155, 145 und 100 des Vertrages einen Richtlinienentwurf zur einheitlichen Regelung der Pachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorlegen; eine Entscheidung an die Kläger richten, welche im einzelnen bestimmt, wie die Kläger in concreto die Pachtverträge über ihre landwirtschaftlichen Grundstücke abzuschließen haben, wenn der genannte Gesetzentwurf in der Italienischen Republik Gesetz wird. Der Generaldirektor Binnenmarkt und Rechtsangleichung bei der Kommission hat den Klägern durch Schreiben vom 22. Dezember 1969 mitgeteilt, daß seine Dienststellen den Inahlt des fraglichen Gesetzentwurfs prüften, aber gleichzeitig erklärt, daß die Kläger keine Möglichkeit hätten, vor dem Gerichtshof Untätigkeitsklage zu erheben.
Die Kläger haben am 27. Februar 1970 die vorliegende Klage eingereicht.
Der Vizepräsident der Kommission hat in einem Schreiben an den Anwalt der Kläger vom 12. März 1970, „um jedes Mißverständnis zu vermeiden“, klargestellt, daß das Schreiben vom 22. Dezember 1969 die Haltung der Kommission zu dem Antrag der Kläger wiedergebe, diese also von der Beklagten keinen anderen Bescheid zu erwarten hätten.
Herr Livio Gilardi, Landwirt, wohnhaft in Palombaro Sabina (Provinz Rom) hat in einem Streithilfeantrag vom 8. Mai 1970 erklärt, daß er den Anträgen der Beklagten beitrete.Der Gerichtshof hat diesen Antrag durch Beschluß vom 11. Juni 1970 zurückgewiesen.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede der Beklagten einzutreten.Die Parteien haben in der Sitzung vom 1. Juli 1970 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Juli 1970 vorgetragen.
Die Kläger, Eigentümer in Italien gelegener landwirtschaftlicher Grundstücke, begehren mit ihrer am 27. Februar 1970 eingereichten Klage aufgrund von Artikel 175 EWG-Vertrag die Feststellung, daß die Beklagte gegen den Vertrag verstoßen habe, indem sie es unterlassen hat, eine von ihnen beantragte Entscheidung an die Kläger zu richten. Mit dieser Entscheidung hätte im einzelnen angegeben werden sollen, wie sich die Kläger bei der Abfassung der Pachtverträge über ihre landwirtschaftlichen Grundstücke verhalten müßten, wenn ein die Festsetzung der Pachtzinsen für landwirtschaftliche Grundstücke betreffender Gesetzentwurf, dem der Senat der Italienischen Republik zugestimmt hat, Gesetz werden sollte. Die Beklagte beantragt, gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.
Die Kläger machen geltend, die beantragte Entscheidung sei erforderlich, um ihnen anzugeben, wie sie sich zu verhalten hätten, um sowohl die innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch das Gemeinschaftsrecht zu beachten.
Nach Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages kann jede natürliche oder juristische Person nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, „einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten“. Die Kläger haben von der Kommission einen Rat für ihr Verhalten angesichts eines möglichen Konflikts zwischen ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und gewissen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts erbeten. Eine solche Maßnahme würde nicht einer Entscheidung, sondern einer Stellungnahme im Sinne von Artikel 189 Absatz 5 des Vertrages entsprechen. Übrigens hätte die Beklagte bei Erlaß der beantragten Maßnahme zunächst prüfen müssen, ob der fragliche Gesetzentwurf dem Vertrag entspricht. Auch aus diesem Grund hätte es sich um eine Maßnahme anderer Art als die in Artikel 175 Absatz 3 genannte gehandelt.
Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kläger sind mit ihrem Klagebegehren unterlegen.