EuGH — 12/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie der Herren Craeynest und Vandewalle,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 10 Absatz 2 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 13/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964,aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962, insbesondere ihrer Artikel 1, 4 und 7,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm durch Urteil des belgischen Hof van Cassatie vom 9. März 1970 vorgelegte Frage für Recht erkannt : 1.Die Verordnung Nr. 13/64/EWG und die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962 sind vorbehaltlich der in dieser Entscheidung vorgesehenen Ausnahmen dahin auszulegen, daß die Einführer von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat nur für solche Waren in den Genuß der innergemeinschaftlichen Regelung kommen können, für die die DD4-Bescheinigung vorliegt.2.Diese Auslegung gilt auch für den Fall, daß die Höhe der durch Schmuggeleinfuhr hinterzogenen Abschöpfungen festzustellen ist, und zwar selbst dann, wenn die Herkunft der Waren aus der Gemeinschaft auf andere Weise als durch die genannte Bescheinigung nachgewiesen werden könnte.
Der belgische Hof van Cassatie hat mit seinem in der Kanzlei des Gerichtshofes am 27. März 1970 eingegangenen Urteil vom 9. März 1970 aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 13/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964 (Amtsblatt Nr. 34 vom 27. Februar 1964, S. 549) sowie der Entscheidungen der Kommission vom 5. Dezember 1960 (Amtsblatt Nr. 4 vom 20. Januar 1961, S. 29) und vom 17. Juli 1962 (Amtsblatt Nr. 76 vom 24. August 1962, S. 2140) vorgelegt. In diesem Urteil wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob die Artikel 1 bis 12 der Verordnung Nr. 13/64/ EWG in Verbindung mit den Artikeln 1 und 2 der beiden vorgenannten Entscheidungen „dahin auszulegen sind, daß bei Fehlen einer Bescheinigung nach Formblatt DD4 der Importeur in keinem Fall in den Genuß der innergemeinschaftlichen Agrarabschöpfungsregelung und infolgedessen des für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr geltenden verminderten Abschöpfungstarifs kommen kann, so daß insbesondere auch bei Schmuggeleinfuhr, sogar aus Ländern der Gemeinschaft, die hinterzogenen Abschöpfungen nach den Sätzen zu berechnen sind, die gemäß den durch die zuständigen belgischen Behörden für den streitigen Zeitraum festgelegten Tabellen auf die Einfuhr von Butter aus dritten Ländern anwendbar sind“.
Die Verordnung Nr. 13/64/EWG schreibt für Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in einen Mitgliedstaat die Erhebung verschieden hoher Abschöpfungen vor, je nachdem diese Einfuhr als innergemeinschaftlicher Handel oder als Handel zwischen einem Mitgliedstaat und einem dritten Land anzusehen ist. Da die genannte Verordnung nicht geregelt hat, wie die Herkunft aus der Gemeinschaft nachzuweisen ist, muß die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962„über die besonderen Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungen, die durch die Verordnungen des Rates über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen auf bestimmten Landwirtschaftssektoren vorgesehen worden sind“, herangezogen werden, die insoweit an die Stelle der seither auf die diesen Abschöpfungen unterliegenden Waren nicht mehr anwendbaren Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1960 tritt.
Die Entscheidung vom 17. Juli 1962 über die Einführung der Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD4 hat ebenso wie die früheren Maßnahmen der Kommission nach Artikel 10 Absatz 2 des Vertrages den Zweck, durch die Vereinheitlichung der Formalitäten für den innergemeinschaftlichen Handel zur Beseitigung aller Hemmnisse im Handel zwischen Mitgliedstaaten beizutragen. Die Einführung dieser Bescheinigung orientiert sich an den bereits bestehenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die nach dem dritten Absatz der Präambel der Entscheidung vom 17. Juli 1962 sicherstellen sollen, daß aus den Mitgliedstaaten stammende Waren „unter einheitlichen Voraussetzungen“ in den Genuß der Maßnahmen zur innergemeinschaftlichen Liberalisierung gelangen. Es kommt mithin darauf an, daß die DD4-Bescheinigung als einheitliches Beweismittel in allen Mitgliedstaaten in völlig gleicher Weise verwendet wird. Diesem Erfordernis würde es widersprechen, wenn die nationalen Verwaltungsbehörden für den Ursprungsnachweis außer der genannten Bescheinigung auch andere Beweismittel heranziehen könnten.
Die Entscheidung vom 17. Juli 1962 soll laut ihrer Präambel gewährleisten, „daß die der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelung unterliegenden Waren aus dem Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung vom 5. Dezember 1960 …“ (welche die Warenverkehrsbescheinigungen DD1 und DD3 eingeführt hatte) „… ausgeschlossen und für sie andere Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen eingeführt werden“. Sie führt deshalb nach ihrem Artikel 1 „zur Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelungen im einführenden Mitgliedstaat eine Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD4“ ein, die nach Artikel 4 der gleichen Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist „der Zollstelle des einführenden Mitgliedstaats vorgelegt werden [muß], bei der die Waren gestellt worden sind“. Artikel 7 dieser Entscheidung bestätigt deren zwingenden Charakter, indem er die — nicht kommerziellen — Einfuhren genau bezeichnet, für die ausnahmsweise keine DD4-Bescheinigung erforderlich ist. Hiernach können die Einführer von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat nur für solche Waren in den Genuß einer innergemeinschaftlichen Regelung kommen, für die diese Bescheinigung vorliegt.
In Ermangelung entgegenstehender Bestimmungen gelten diese Erwägungen auch für den Fall, daß die Höhe der durch eine Schmuggeleinfuhr hinterzogenen Abschöpfungen festzustellen ist, und zwar selbst dann, wenn die Herkunft dieser Waren aus der Gemeinschaft auf andere Weise als durch die genannte Bescheinigung nachgewiesen werden könnte.
Die Auslagen der Regierung des Königreichs Belgien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens stellt das Verfahren einen Zwischenstreit in dem vor dem belgischen Hof van Cassatie anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.