EuGH — 14/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 18-29, 111 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 950/68/EWG des Rates vom 28. Juni 1968,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Bundesfinanzhof gemäß dessen Beschluß vom 25. Februar 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt : 1.Die Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 ist dahin auszulegen, daß es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt ist, verbindliche innerstaatliche Bestimmungen zu erlassen, welche die Tragweite der Verordnung oder ihrer Tarifstellen berühren.2.Bei Fehlen einschlägiger, von der Gemeinschaft erlassener Bestimmungen sind die im „Abkommen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife“ vorgesehenen Erläuterungen und Tarifavise maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung der Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs.
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 25. Februar 1970, beim Gerichtshof eingegangen am 6. April 1970, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 950/ 68/EWG des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt L 172/1968) vorgelegt.
Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht, ob nationalen Erläuterungsvorschriften die Wirkung einer verbindlichen Auslegung von Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs zukommen kann, solange zu diesen Tarifstellen noch keine gemeinschaftsrechtlichen Erläuterungen ergangen sind.
Der Rat hat aufgrund der Artikel 28 und 111 EWG-Vertrag die Verordnung Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif erlassen, die in ihrem Anhang den Zolltarif enthält. Die Auslegung der Positionen dieses Tarifs kann nur unter Beachtung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft geregelt werden. Denn aus dem Wesen des Gemeinsamen Zolltarifs ergibt sich, daß die einzelnen Tarifpositionen in allen Mitgliedstaaten die gleiche Tragweite haben müssen. Dieses Erfordernis wäre in Frage gestellt, wenn jeder Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten der tariflichen Einordnung einer Ware diese Tragweite selbst im Wege der Auslegung regeln könnte.
Allerdings können sich die nationalen Behörden im Falle von Schwierigkeiten bei der Einordnung einer Ware veranlaßt sehen, Durchführungs-maßnahmen zu treffen und hierbei die durch eine Warenbezeichnung entstandenen Zweifel zu klären; sie können dies jedoch nur unter Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts tun und sind nicht befugt, verbindliche Auslegungsregeln zu erlassen.
Die erste Frage des Bundesfinanzhofs ist sonach dahin zu beantworten, daß auch bei Fehlen von der Gemeinschaft erlassener Auslegungsbestimmungen den Erläuterungen der nationalen Behörden zu Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs nicht die Wirkung einer verbindlichen Auslegung dieser Tarifstellen zuerkannt werden kann.
Für den Fall der Verneinung der ersten Frage bittet der Bundesfinanzhof den Gerichtshof zu entscheiden, ob, solange zu Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs gemeinschaftsrechtliche Erläuterungen noch nicht ergangen sind, die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema 1955 zu diesen Tarifstellen für die Auslegung maßgebend sind.
Unbestrittenermaßen ist Grundlage des der Verordnung Nr. 950/68 als Anhang beigefügten Gemeinsamen Zolltarifs das mit dem „Abkommen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife“ vom 15. Dezember 1950, dem die Mitgliedstaaten beigetreten sind, geschaffene „Brüsseler Zolltarifschema“.
Um die einheitliche Auslegung und Anwendung des Zolltarifschemas sicherzustellen, sieht das Abkommen in seinen Artikeln III und IV vor, daß ein Ausschuß für das Zolltarifschema unter Aufsicht des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens Erläuterungen und Tarifavise ausarbeitet.
Diese Erläuterungen und Avise sind ein Auslegungsmittel für die ursprüngliche und die gegenwärtige Bedeutung und Tragweite der einzelnen Tarifnummern. Bei Fehlen einschlägiger von der Gemeinschaft erlassener Bestimmungen dürfen daher die zur Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, in die das Brüsseler Zolltarifschema übernommen wurde, berufenen Stellen die Bedeutung nicht außer acht lassen, die diesen Erläuterungen und Avisen für die Auslegung des Tarifschemas zukommt.
Insbesondere ist, solange zu den Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs noch keine gemeinschaftsrechtlichen Erläuterungen ergangen sind, die Beachtung dieser Erläuterungen und Avise ein brauchbares Mittel, um sicherzustellen, daß der gemeinsame Außenzolltarif an allen Grenzen des Gemeinsamen Marktes einheitlich ausgelegt und angewandt wird. Die Heranziehung und Beachtung der Erläuterungen und Tarifavise ist daher der Angleichung der Praxis der mit dem Vollzug des Gemeinsamen Zolltarifs betrauten Behörden förderlich.
Nach alledem bringen die Ziele und die Struktur des Gemeinsamen Zolltarifs mit sich, daß bei Fehlen einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen die genannten Erläuterungen und Tarifavise als ein maßgebliches Erkenntnismittel für die Auslegung der Tarifnummern der Verordnung Nr. 950/68 anzusehen sind. Die zweite Frage des Bundesfinanzhofs ist daher zu bejahen.Zur dritten Frage
Die dritte Frage ist nur für den Fall der Verneinung der zweiten gestellt und bedarf daher keiner Entscheidung.
Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.