EuGH — 15/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 173 und 175,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 91,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Der Kläger wird zur Tragung der Kosten verurteilt.
Der Kläger, Eigentümer in Italien gelegener landwirtschaftlicher Grundstücke, begehrt mit seiner am 13. April 1970 eingereichten Klage aufgrund von Artikel 175 EWG-Vertrag die Feststellung, daß die Beklagte gegen den Vertrag verstoßen habe, indem sie es unterlassen hat, eine von ihm beantragte Entscheidung an den Kläger zu richten. Mit dieser Entscheidung hätte im einzelnen angegeben werden sollen, wie sich der Kläger bei der Abfassung der Pachtverträge über seine landwirtschaftlichen Grundstücke verhalten müßte, wenn der die Festsetzung der Pachtzinsen für landwirtschaftliche Grundstücke betreffende Gesetzentwurf, den der Senat der Italienischen Republik angenommen hat, Gesetz werden sollte.
Die Beklagte beantragt, gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.
Auf diese Einrede hin hat der Kläger den Gerichtshof hilfsweise gebeten, die Zulässigkeit seiner Klage nach Artikel 173 des Vertrages zu prüfen, da ihm die Kommission auf seine Aufforderung mitgeteilt habe, es sei ihm gegenüber „im vorliegenden Fall keine Maßnahme zu treffen“.
Die prozeßhindernde Einrede wird im wesentlichen damit begründet, daß keine nach Artikel 175 anfechtbare Maßnahme vorliege. Der Begriff der anfechtbaren Maßnahme ist in Artikeln 173 und 175 der gleiche; beide Vorschriften regeln nur denselben Rechtsbehelf. Für die Entscheidung über die prozeßhindernde Einrede kann daher dahingestellt bleiben, wie die Klage unter die beiden vom Kläger herangezogenen Vorschriften einzuordnen ist.
Der Kläger hat die Kommission um Äußerung darüber ersucht, wie er sich angesichts eines möglichen Konflikts zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und gewissen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu verhalten hätte, falls der von ihm erwähnte Gesetzentwurf in der Italienischen Republik Gesetz werden sollte.
Im Verlauf des Verfahrens hat er erklärt, er habe bei der Kommission keine bloße Stellungnahme (avis), sondern eine für ihn verbindliche „Anordnung“ beantragt; infolgedessen wäre die Maßnahme, welche die Kommission ihm gegenüber zu erlassen sich geweigert habe, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 gewesen.
Die Rechtsnatur der streitigen Maßnahme bestimmt sich ausschließlich nach deren Inhalt und Tragweite. Mit seinem Antrag, die Kommission möge durch eine Entscheidung im einzelnen bestimmen, wie der Kläger in concreto die Pachtverträge abzuschließen habe, erbittet der Kläger von der Kommission keine Entscheidung im Sinne von Artikel 189, sondern einen Rat für sein Verhalten angesichts eines möglichen Konflikts zwischen seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und gewissen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.
Eine solche Maßnahme würde nicht einer Entscheidung, sondern einer Stellungnahme (avis) im Sinne von Artikel 189 Absatz 5 des Vertrages entsprechen. Übrigens hätte die Beklagte bei Erlaß der beantragten Maßnahme zunächst prüfen müssen, ob der fragliche Gesetzentwurf dem Vertrag entspreche. Eine solche Stellungnahme (prise de position) kann nicht als anfechtbare Maßnahme im Sinne des Artikels 175 Absatz 3 angesehen werden. Demzufolge kann auch die ausdrückliche Ablehnung der beantragten Stellungnahme (prise de position) nicht Gegenstand einer Klage nach Artikel 173 sein.
Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Klagebegehren unterlegen.