EuGH — 17/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Produktschap voor Granen, Zaden en Peulvruchten, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie der Koninklijke Lassie Fabrieken N V,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnungen Nrn. 19, 139/67/EWG, 653/68/EWG und 1134/68/EWG,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm gemäß Urteil des College van Beroep voor het Bedrijfsleven vom 10. April 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt : Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1968 ist dahin auszulegen, daß die Annullierung einer vorherigen Festsetzung von Abschöpfungen oder Erstattungen sich auf die bei Antragstellung noch offenstehende Restmenge beziehen kann, jedoch nur auf die gesamte Restmenge und nicht auf vor dem genannten Zeitpunkt ein- oder ausgeführte Mengen.
Die Produktschap bemerkt, nach den Artikeln 1, 2 und 4 der Verordnung Nr. 1134/68 werde der Betrag der Erstattung an etwaige Änderungen der Währungsparitäten angepaßt. Da nachteilige Folgen dieser nicht vorhersehbaren Anpassung für die Händler, die schon vorher eine vorherige Festsetzung herbeigeführt haben, vermieden werden müßten, werde diesen Händlern in den genannten Vorschriften die Möglichkeit gegeben, die vorherige Festsetzung annullieren zu lassen, wenn dieser Fall eintritt.Artikel 7 betreffe zwar nicht den Fall einer Paritätsänderung, doch entspreche seine Tragweite der der Artikel 1, 2 und 4, denn er solle vermeiden, daß diejenigen, die vor Inkrafttreten der Verordnung eine vorherige Festsetzung herbeigeführt haben, durch den nicht vorhersehbaren Umstand Nachteile erleiden, daß während der Gültigkeitsdauer der Festsetzung eine Verordnung ergeht, die sich auf die Festsetzung ungünstig auswirken könnte.In den Artikeln 1, 2 und 4 sei von einem „bestimmten Geschäft“ die Rede, und in Artikel 7 von einem „nach diesem Zeitraum noch durchzuführendes Geschäft“. Unter Geschäft verstehe die Verordung abweichend vom üblichen Wortsinn die Gesamtheit der Verpflichtungen, die der Unternehmer im Rahmen der Festsetzung eingegangen ist, was im übrigen nicht hindere, daß die Verpflichtung durch mehrere Ein- oder Ausfuhren erfüllt werden könne.Diese Auslegung sei unter anderem aus den Artikeln 1 Absatz 2, 2 Absatz 2 und 4 Absatz 1 herzuleiten, wo von einer vorherigen Festsetzung „für ein Geschäft…, das… noch durchzuführen ist“ (bzw. „durchgeführt wird“) die Rede sei, was nur erklärlich sei, wenn unter Geschäft die Gesamtheit der vorzunehmenden Ein- oder Ausfuhren verstanden werde. Die genannte Auslegung lasse sich auch auf Artikel 6 stützen, der den Zeitpunkt der Durchführung des Geschäfts regele, und schließlich noch darauf, daß nach Artikel 7 selbst die Annullierung der Festsetzung auch die der zugehörigen Lizenz nach sich zieht, was voraussetze, daß das Rechtsverhältnis selbst annulliert werde. Außerdem lasse der in Artikel 4 Absatz 2 benutzte Begriff „Teilgeschäft“ erkennen, daß mit Geschäft nicht ein beliebiger Bruchteil der ein- oder auszuführenden Mengen gemeint sein könne.Mit dieser Auslegung sei es unvereinbar, daß dieses eine Geschäft teilweise durchgeführt und teilweise annulliert werden könne. Der Annullierungsantrag könne sich daher nur auf die gesamte am 4. August 1968 noch offenstehende Menge beziehen.
Daß die Annullierung sich auf die gesamte am 4. August 1968 noch nicht ausgeführte Restmenge beziehen müsse, habe zur Folge, daß der Unternehmer jede Annullierungsmöglichkeit verliere, wenn er zwischen diesem Zeitpunkt und seinem Antrag ausgeführt hat. Es könne nicht angenommen werden, daß der Annullierungsantrag sich auf bereits ausgeführte Mengen erstrecken könne, denn wenn der Betroffene aufgrund einer Festsetzung, deren Annullierung er nicht beantragt hat, ein- oder ausführe, beweise er damit, daß ihm kein Schaden entstanden sei, und treffe eine unwiderrufliche Wahl. Die Lage sei bei einer Änderung der Währungsparität (Art. T, 2 und 4) und im Falle des Artikels 7 gleich. Der Exporteur, der nach einer Abwertung aufgrund der vor der Paritätsänderung erwiikten vorherigen Festsetzung ausführe, müsse sich so behandeln lassen, als habe er in seinem Interesse gehandelt und somit keinen Schaden erlitten; das gleiche gelte für denjenigen, der nach dem 4. August 1968 aufgrund der Festsetzung ausgeführt habe. Beantrage er die Annullierung, so geschehe dies also nicht mehr, um einen Schaden zu vermeiden, sondern aus anderen Gründen, die mit der ratio legis des Artikels 7 nichts zu tun hätten.Es sei z.B. ausgeschlossen, daß ein Exporteur die Annullierung beantrage, weil die am Tage der Ausfuhr geltende Erstattung vor Ablauf der 30-Tage-Frist plötzlich steige.
Hilfsweise vertritt die Produktschap die Auffassung, dem während der 30-Tage-Frist gestellten, sich auf die ganze am 4. August 1968 noch offenstehende Menge erstreckenden Annullierungsantrag könne jedenfalls hinsichtlich der nicht vor Einreichung des Annullierungsantrags durchgeführten Ein- oder Ausfuhr nicht stattgegeben werden.Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Produktschap vor, die erste Frage zu bejahen die zweite Frage im ersten Teil zu verneinen, im zweiten zu bejahen, und hilfsweise die dritte und vierte Frage zu verneinen.
Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven in Den Haag hat durch Urteil vom 10. April 1970, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 13. April 1970, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG verschiedene Fragen nach der Auslegung von Artikel 7 der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik vorgelegt.
Die am 4. August 1968 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1134/68 bestimmt, daß bei einer Änderung des Wertes der Rechnungseinheit oder der Währungsparität eines Mitgliedstaats oder eines dritten Landes die gemäß den Vorschriften über die Agrarpolitik festgesetzten Beträge, insbesondere die Beträge der Abschöpfungen und Erstattungen, den neuen Paritäten angepaßt werden können; dies gilt auch für Abschöpfungen und Erstattungen, bei welchen die Unternehmer von der ihnen in den verschiedenen Verordnungen über die Agrarmarktorganisationen eingeräumten Möglichkeit, die vorherige Festsetzung zu beantragen, Gebrauch gemacht haben.
Um die Betroffenen nicht zu schädigen, die schon vorher eine vorherige Festsetzung herbeigeführt haben, gestattet ihnen die Verordnung, die Annullierung der vorherigen Festsetzung zu erwirken, wenn der Fall eintritt, der zur Anpassung der im voraus festgesetzten Beträge führt. Außerdem gewährt die Übergangsvorschrift des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung, die auf Erwägungen im wesentlichen juristischer Art über die Auswirkungen von Gesetzesänderungen auf laufende Verträge beruht, denjenigen Unternehmern die gleiche Möglichkeit, die vor dem 4. August 1968 eine sich über das Inkrafttreten der mit der Verordnung Nr. 1134/68 geschaffenen neuen Regelung hinaus auswirkende vorherige Festsetzung herbeigeführt hatten. Nach dem genannten Artikel 7 mußte der Annullierungsantrag der zuständigen Stelle binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung, also spätestens am 3. September 1968, schriftlich zugehen.
Das vorlegende Gericht fragt in erster Linie, ob der Annullierungsantrag sich notwendig auf die gesamte am 4. August 1968 von der fraglichen vorherigen Festsetzung noch offenstehende Menge beziehen muß. Diese Frage ist einerseits im Zusammenhang mit der von der Klägerin Lassie im Ausgangsverfahren vertretenen Auffassung zu sehen, wonach der Unternehmer während der ihm gewährten 30-Tage-Frist jederzeit die Annullierung der vorherigen Festsetzungen für die gesamte am 4. August 1968 noch offenstehende Restmenge verlangen kann, selbst wenn er in der Zwischenzeit bereits einen Teil dieser Menge ein- oder ausgeführt hat, so daß die Annullierung ganz oder teilweise rückwirkende Kraft haben kann. Die Frage ist ferner im Hinblick auf die von der Produktschap vertretene Auffassung zu prüfen, daß die Annullierung nur für die gesamte am 4. August 1968 noch offenstehende Menge verlangt werden könne, wobei in der Zwischenzeit von dieser Menge nichts ein- oder ausgeführt worden sein dürfe.
Das System der vorherigen Festsetzung in der Form, in der es durch die verschiedenen Agrarverordnungen in Kraft gesetzt worden ist, stellt eine Verbindung zwischen der vorherigen Festsetzung und der Verpflichtung zur Ein- oder Ausfuhr der gesamten Warenmenge her, auf die sich die vorherige Festsetzung bezieht. Indem Artikel 7 der Verordnung Nr. 1134/68 für ein nach dem 4. August 1968„noch durchzuführendes Geschäft“ eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorsieht, gibt er die Möglichkeit, die in der Lizenz angegebene Menge in zwei Partien aufzuteilen: eine, für welche die vorherige Festsetzung gilt, und eine weitere, für die sie annulliert werden kann. Der Wortlaut von Artikel 7 besagt jedoch nicht unbedingt, daß diese Aufteilung gerade zwischen der bis zum 4. August 1968 bereits abgerufenen und der zu diesem Zeitpunkt noch offenstehenden Menge erfolgen muß.
Wenn ferner dem Unternehmer eine Frist von 30 Tagen eingeräumt ist, so kann dies nicht bedeuten, daß es ihm verboten sei, zwischen dem 4. August 1968 und dem für die Einreichung des Antrags gewählten Zeitpunkt weiter ein- oder auszuführen. Dies muß um so mehr gelten, als die betroffenen Unternehmer möglicherweise an vertragliche Lieferfristen gebunden sind und die Verordnung nicht so ausgelegt werden darf, daß sie die Erfüllung dieser Verpflichtungen erschwert. Da jedenfalls die Vorschrift solche Voraussetzungen nicht aufstellt und sie sich auch nicht aus den Gründen ergeben, auf denen die streitige Bestimmung beruht, besteht kein Anlaß, dem Wortlaut der Vorschrift Voraussetzungen hinzuzufügen, die er weder ausdrücklich noch unausgesprochen enthält.
Der Annullierungsantrag muß sich also nicht notwendig auf die gesamte am 4. August 1968 noch offenstehende Menge beziehen. Ein solcher Antrag ist sonach auch dann zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer vor der Antragstellung einen Teil der am 4. August 1968 von der vorherigen Festsetzung noch offenstehenden Menge ein- oder ausgeführt hat.
Durch diese Antwort auf die erste Frage wird die zweite Frage gegenstandslos.
Die dritte Frage geht dahin, ob der Unternehmer, der einen Annullierungsantrag einreicht, nachdem er nach dem 4. August 1968 weiter ein- oder ausgeführt hat, die Annullierung der ganzen am Tage der Antragstellung von der fraglichen Festsetzung noch offenstehenden Menge oder eines Teiles davon verlangen kann.
Der Wortlaut von Artikel 7, wonach der Antrag auf die Annullierung der Lizenz oder des Titels mit der vorherigen Festsetzung gerichtet ist, läßt erkennen, daß nur eine vollständige Annullierung der Lizenz in Betracht kommt, was somit die Annullierung der gesamten Restmenge bedeutet. Diese Auslegung wird außerdem der beschränkten Geltung der Ausnahme gerecht, die Artikel 7 vom Grundsatz der Unveränderlichkeit der vorherigen Festsetzungen macht. Da die Annullierungen ferner das gute Funktionieren der Agrarmarktregelungen stören, geht es nicht an, ihre Häufung zu fördern, wenn die rechtlichen Erwägungen, auf denen Artikel 7 beruht, dies nicht gebieten. Die Annullierung der vorherigen Festsetzung muß daher für die gesamte bei Antragstellung noch offenstehende Menge erfolgen.
Die vierte Frage geht dahin, ob die Annullierung der vorherigen Festsetzung, wenn die erste Frage zu verneinen ist, auch für eine oder mehrere Ausfuhren möglich ist, die zwischen dem 4. August 1968 und dem Tag der Einreichung des Annullierungsantrags stattgefunden haben.
Rückwirkende Annullierungen würden die Vorausschätzungen unmöglich machen, auf die sich die für die Lenkung der Agrarmärkte verantwortlichen Stellen zu Recht stützen können, um ihre Ausgaben und Einnahmen festzustellen und die Entwicklung der Märkte zu bestimmen.
Außerdem ginge auch eine solche Auslegung über die mit Artikel 7 angestrebten Ziele hinaus, die Unternehmer gegen eine Einschränkung des Grundsatzes der Unveränderlichkeit der vorherigen Festsetzungen zu sichern.
Sonach kann der Annullierungsantrag sich nur auf die im Zeitpunkt der Antragstellung noch offenstehende Menge beziehen.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Niederlande, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens stellt das Verfahren vor dem Gerichtshof einen Zwischenstreit in dem vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.