EuGH — 18/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 179,aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 73, 90 und 91,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) durch Zwischenurteil für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klägerin hat bis zum 15. Juli 1971 die Tatsachen im einzelnen anzugeben, für die sie Beweis antritt, und für jede dieser Tatsachen die Beweismittel zu benennen.2.Der Gerichtshof wird durch Beschluß die Frist bestimmen, binnen welcher der Beklagte das ihm zur Klärung des Sachverhalts Obliegende zu tun hat.3.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Herr Paul Roland, Beamter im Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, ist im Februar 1969 in der Rhone ertrunken. Seine Witwe, die Klägerin, hat im eigenen Namen und zugleich als Vormund ihrer minderjährigen Kinder mit Schreiben vom 15. Januar 1970 beim Generalsekretariat des Rates die in Artikel 73 des Beamtenstatuts für die Angehörigen von Beamten, die durch außerdienstliche Unfälle umgekommen sind, vorgesehenen Leistungen beantragt. Nachdem der Rat diesen Antrag abgelehnt hat, klagt die Klägerin aufgrund von Artikel 91 des Statuts beim Gerichtshof im wesentlichen auf Verurteilung des Rates zur Zahlung der streitigen Leistungen.
a)Artikel 73 bestimmt in Absatz 1:„Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von den Organen der Gemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er bis zu 0,1 % seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten. In dieser Regelung ist festzulegen, für welche Fälle die Sicherune nicht eilt.“ In den folgenden Absätzen sieht er Leistungen vor, auf welche die Beteiligten Rechtsansprüche haben. Jedoch ist mangels Einvernehmens der Organe die in Absatz 1 vorgesehene Regelung bisher nicht ergangen, welche die Bedingungen, zu denen die Bediensteten versichert sind, und insbesondere die nicht versicherten Risiken festlegen sollte.
Der Beklagte macht zur Begründung seines ablehnenden Bescheids hauptsächlich geltend, daß er, um die Erfüllung der den Organen auferlegten Pflichten vorläufig für seinen Bereich zu ermöglichen, seine Bediensteten gegen das Unfallrisiko versichert hat, indem er zu ihren Gunsten eine Versicherungspolice gezeichnet hat. Diese Police sei ein Vertrag zugunsten Dritter, der die Versicherten begünstige; es stehe fest, daß die Klägerin die daraus fließenden Rechte stillschweigend angenommen habe, so daß sie keine anderen Ansprüche außer den ihr durch die Police gegen die Versicherer eingeräumten habe. Die Klage gegen den Rat sei daher abzuweisen. Die Klägerin trägt demgegenüber vor, sie leite ihr Recht unmittelbar aus Artikel 73 her und habe daher den Rat zum Schuldner.
Artikel 73 des Statuts betrifft die soziale Sicherheit der Beamten und legt die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Organe und ihrer Bediensteten fest. Der Rat war angesichts des Fehlens anderer Möglichkeiten berechtigt, zur möglichst weitgehenden Erfüllung seiner Verpflichtungen vorläufige Maßnahmen zu treffen und eine Police zu zeichnen, welche die Bedingungen festlegt, zu denen das Risiko gedeckt wird. Er hat zudem mit seiner Dienstlichen Mitteilung vom 11. Juli 1966 dem Personal bekanntgegeben, daß die Bestimmungen der genannten Police vorläufig die Bedingungen regeln, zu denen die in Artikel 73 vorgesehenen Leistungen garantiert werden. Daher bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Organs und seiner Bediensteten nach Artikel 73 in Verbindung mit der Police. Jedoch ist die Auffassung unhaltbar, daß an die Stelle der unmittelbaren Verpflichtung, die sich für das Organ aus diesem Artikel ergibt, die eines Versicherers gesetzt und damit den Anspruchsberechtigten die ihnen vom Statut gewährten besonderen Rechtsschutzgarantien genommen worden seien.
b)Der Beklagte macht hilfsweise geltend, es handle sich um einen Tod durch Selbstmord und daher weder im Sinne der Police noch im Sinne von Artikel 73 des Status um einen Unfall; jedenfalls habe die Klägerin nicht den Beweis erbracht, daß es sich um einen Unfalltod handle.
Es ist zu prüfen, ob der Selbstmord vom Unfallbegriff erfaßt wird. Im Sinne der Police ist ein Unfall ein ohne den Willen des Versicherten eintretendes Ereignis, dessen Ursache nachweislich in der plötzlichen, gewaltsamen Einwirkung einer äußeren Kraft und dessen Folge in einer Körperbeschädigung besteht, die entweder zum Tod oder zu Verletzungen führt. Unter diese Begriffsbestimmung läßt sich der Selbstmord nicht bringen. Artikel 4 Buchstabe d der Police bestimmt denn auch, daß die Gesellschaft bei Selbstmord oder Selbstmordversuch nicht haftet. Außerdem erstreckt sich nach der Police die Versicherung auf das Risiko des Ertrinkens nur, soweit dieses ungewollt eintritt.
Der in der Police vorgesehene Ausschluß des Selbstmordes wegen Fehlens des Unfallcharakters entspricht der bei der Deckung des Unfallrisikos allgemein üblichen Praxis und ist mit dem Wortlaut des Artikels 73 vereinbar. Ein solches Ereignis begründet daher den Anspruch auf die in dieser Bestimmung vorgesehenen Leistungen nicht.
c)Zwischen den Parteien ist noch streitig, ob der Tod auf Selbstmord zurückzuführen ist. Es ist daher zu entscheiden, wie und von wem die Todes-umstände zu beweisen sind.
Artikel 73 besagt hierüber nichts. Andererseits obliegt nach Artikel 8 der Police dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder den Anspruchsberechtigten der Beweis, daß der Tod, das Gebrechen oder die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit das unmittelbare und ausschließliche Ergebnis eines mit vorliegender Police versicherten Unfalls ist („Le souscripteur, l'assuré ou les ayants droit sont tenus de faire la preuve que la mort, l'infirmité ou l'incapacité temporaire est le résultat direct et exclusif d'un accident garanti par la présente police“).Diese Bestimmung betrifft zwar ihrem Wortlaut nach nur die Beziehungen zu den Versicherern, nicht die zwischen dem Bediensteten und dem Organ; es ist aber die Annahme berechtigt, daß sie die Beweislast für den gesamten Bereich des Vollzugs von Artikel 73 in Verbindung mit der Police regelt. Bei dem engen Zusammenhang zwischen diesem Artikel und der Police kann nicht angenommen werden, daß zwischen den verschiedenen Beteiligten für das gleiche Ereignis zwei unterschiedliche Beweislastregelungen gelten.
Wenn es auch zutrifft, daß die Leistungen nicht geschuldet sind, solange nicht erwiesen ist, daß der Tod auf eine den Selbstmord ausschließende Ursache zurückzuführen ist, kann von den aus der Versicherung Anspruchsberechtigten doch kein unmittelbarer Beweis der Umstände eines Todesfalles gefordert werden, für den es keine Zeugen gibt. Es genügt, daß sich der Unfallcharakter des Ereignisses aus hinreichend gewichtigen, klaren und übereinstimmenden Indizien ableiten läßt, die nicht durch Gegenindizien entkräftet werden.
Das beklagte Organ hat ferner als Anstellungsbehörde mit den Angehörigen eines verstorbenen Bediensteten zusammenzuarbeiten, um die Wahrheit zu ermitteln. Die Klägerin hat eine Reihe von Tatsachenbehauptungen aufgestellt, mit denen sie beweisen will, daß einerseits ein Selbstmord durch Ertränken bei der Persönlichkeit ihres Ehemannes unwahrscheinlich sei, und daß andererseits der Verstorbene keineswegs an einer seelischen Gleichgewichtsstörung gelitten habe, die so schwer gewesen wäre, daß sie ihn dazu hätte veranlassen können, sich das Leben zu nehmen. Der Beklagte hat sich hingegen zum Beweis für das Vorliegen einer seelischen Gleichgewichtsstörung bei dem Verstorbenen erboten, die einen Freitod sehr wahrscheinlich, sogar sicher mache.
Der Gerichtshof kann nach Artikel 21 seiner Satzung und den Artikeln 47, 49 und 60 seiner Verfahrensordnung von den Parteien Auskünfte verlangen oder Beweiserhebungen zur Feststellung bestimmter Tatsachen anordnen. Hiernach ist vor weiteren Entscheidungen in der Sache der Klägerin Gelegenheit zu geben, unter Angabe der Beweismittel die Tatsachenbehauptungen zu präzisieren, die sie beweisen will; dem Beklagten ist das Recht vorzubehalten, das zur Stützung seiner Behauptungen Erforderliche beizubringen, wobei beiden Parteien der Gegenbeweis vorbehalten wird.
Die Kostenentscheidung ist dem Endurteil vorzubehalten.