EuGH — 19/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Beamtenstatuts, namentlich seiner Artikel 29 und 50,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnunghat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Verfügung vom 11. Februar 1970, mit der die Kommission den Kläger seiner Stelle enthoben hat, wird aufgehoben.2.Die Kommission wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Kläger begehrt in erster Linie die Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 1970, durch welche die Kommission ihn nach Artikel 50 des Beamtenstatuts im dienstlichen Interesse seiner Stelle enthoben hat.
Der Kläger, der am 14. Juni 1954 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS eingetreten ist, hatte in der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verschiedene Dienstposten inne und wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in der Besoldungsgruppe A 2 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 28. März 1968 wurde er im Zuge der Verwaltungsneugliederung, die im Anschluß an die Fusion der Exekutivorgane stattfand, in die Planstelle des Direktors des Amtes für Veröffentlichungen in der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingewiesen. Mit Verfügung vom 23. Juli 1969 entband ihn die Kommission von dieser Tätigkeit und teilte ihn dem stellvertretenden Generaldirektor für Personal und Verwaltung in Luxemburg als Hauptberater zu. In ihrer Beratung vom 14. Januar 1970 beschloß die Kommission, den Kläger nach Artikel 50 des Beamtenstatuts im dienstlichen Interesse seiner Stelle zu entheben. Sie teilte dem Kläger diese Absicht in einem Schreiben vom 20. Januar 1970 mit, welches eine frühere mündliche Unterrichtung bestätigte, und forderte ihn auf, bis zum 26. Januar des gleichen Jahres dazu Stellung zu nehmen. Nachdem sich der Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 1970 geäußert hatte, verfügte die Kommission am 11. Februar 1970 die Stellenenthebung des Klägers mit Wirkung vom 1. März 1970 im dienstlichen Interesse und erkannte ihm die Zulage und die Ruhegehaltsbezüge zu, die das Statut für diesen Fall vorsieht.
Nach Artikel 50 des Beamtenstatuts können „Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 bekleiden, aus dienstlichen Gründen durch Verfügung der Anstellungsbehörde ihrer Stelle enthoben werden“. Als Gegenstück zu der den Organen in Artikel 29 Absatz 2 eingeräumten Freiheit bei Ernennungen auf diesem Niveau verfügt die Anstellungsbehörde über eine weitgehende Ermessensbefugnis bei der Stellenenthebung und der Entlassung von Beamten der erwähnten Besoldungsgruppen. Das Statut begrenzt die Gründe nicht, die eine Stellenenthebung nach Artikel 50 rechtfertigen können. Sie können sowohl in objektiven dienstlichen Erfordernissen als auch in einer Beurteilung der persönlichen Eigenschaften des Beamten im Hinblick auf diese Erfordernisse bestehen. Die Ausübung einer so weit gefaßten Ermessensbefugnis macht es jedoch erforderlich, daß der Beamte, dem gegenüber eine solche Maßnahme vorgesehen ist, vorher Gelegenheit erhält, seine Interessen in zweckdienlicher Weise zu vertreten.
Hierzu ist in erster Linie festzustellen, daß der Kläger, der sich bei seiner Versetzung vom Dienstposten des Direktors des Amtes für Veröffentlichungen auf den eines Hauptberaters so kooperationsbereit gezeigt hatte, daß er eine Verfügung hingenommen hatte, deren Form beanstandet werden konnte, plötzlich vor die Aussicht auf eine Stellenenthebung innerhalb kürzester Frist gestellt wurde, als er mit dem Schreiben der Kommission vom 20. Januar 1970 aufgefordert wurde, innerhalb einer bei Berücksichtigung der Entfernung höchstens viertägigen Frist Stellung zu nehmen. Er gab in seinem Antwortschreiben vom 24. Januar der Kommission zunächst zu verstehen, daß es für ihn schwierig sei, eine sachdienliche Stellungnahme abzugeben, ohne genau die „Gründe des öffentlichen Interesses“ zu kennen, auf denen die ihm gegenüber beabsichtigte Maßnahme beruhe, und machte dann geltend, daß ein weniger überstürztes Vorgehen unter Umständen die Möglichkeit bieten könnte, für seinen Fall eine günstige Lösung zu finden. Ferner ist im Gegensatz zu dem Schreiben vom 20. Januar 1970, dessen Inhalt an objektive dienstliche Gründe glauben lassen konnte, dem Protokoll der Sitzung der Kommission vom 11. Februar 1970 zu entnehmen, daß die Stellenenthebungsverfügung letztlich aufgrund einer Beurteilung der persönlichen Eignung des Klägers im Hinblick auf die Erfordernisse bestimmter Verwendungsmöglichkeiten erlassen worden ist. Hieraus wird ersichtlich, daß die Kommission dem Betroffenen damit, daß sie ihm in ihrem Schreiben vom 20. Januar 1970 Gelegenheit zur Stellungnahme gab, nicht die Möglichkeit gegeben hat, sich zu den Gesichtspunkten zu äußern, die im Ergebnis als ausschlaggebend erscheinen.
Bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bewährung des Klägers im Laufe seiner Dienstzeit sowie seines Dienst- und Lebensalters im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, ist festzustellen, daß das von der Kommission angewandte Verfahren die grundlegenden Garantien nicht gewahrt hat, die den Beamten im Falle der Stellenenthebung nach Artikel 50 des Beamtenstatuts einzuräumen sind. Die Verfügung vom 11. Februar 1970, mit der die Kommission den Kläger seiner Stelle enthebt, ist daher aufzuheben.
Hiernach erübrigt es sich, auf die übrigen Klagegründe einzugehen und über die Hilfsanträge zu entscheiden.
Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen und daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.