EuGH — 21/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 4, 26 und 43,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Verfügung der Kommission vom 1. Oktober 1969, mit der Herr Lenoch für die Uberprüferstelle ernannt wurde, die Gegenstand der Stellenausschreibung KOM/102/69 war, und die Verfügung des Präsidenten der Kommission vom 23. März 1970, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die genannte Ernennung zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.2.Die Beklagte wird zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 1. Oktober 1969, mit der Herr Lenoch für die Überprüf erstelle ernannt worden ist, die Gegenstand der Stellenausschreibung KOM/102/69 war, und der Verfügung des Präsidenten der Kommission vom 23. März 1970, mit der die gegen diese Enennung gerichtete Beschwerde der Klägerin vom 26. Januar 1970 zurückgewiesen worden ist.
Die Klägerin hält die Ernennung des Herrn Lenoch deswegen für rechtswidrig, weil dieser nur im Wege der Beförderung auf die streitige Stelle habe gelangen können, während die übrigen Bewerber, namentlich die Klägerin, durch eine bloße Versetzung dafür hätten ernannt werden können. Artikel 4 Absatz 3 des Beamtenstatuts, der in dieser Hinsicht durch haushaltsrechtliche Erwägungen bestätigt werde, verpflichte die Organe, der Versetzung den Vorrang zu geben.
Die genannte Vorschrift besagt: „Kann diese Planstelle nicht im Wege einer Versetzung, einer Beförderung oder eines internen Auswahlverfahrens besetzt werden, so wird die freie Planstelle dem Personal der drei Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben.“ Hiermit wird nur ein einziges Vorrangverhältnis geschaffen, nämlich das zwischen der Versetzung, der Beförderung und dem internen Aüswahlverfahren einerseits und dem allgemeinen Auswahlverfahren andererseits, wobei die an erster Stelle erwähnten Maßnahmen einander gleichgestellt werden. Somit steht es der Verwaltung frei, einem Bewerber den Vorzug zu geben, der nur im Wege der Beförderung ernannt werden kann, wenn sie ihn für besser geeignet hält als seine Mitbewerber. Haushaltsrechtliche Erwägungen, von denen diese Bestimmungen keine Spur enthalten, können dem Wortlaut der genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe bei der Ernennung des Herrn Lenoch für die streitige Stelle die Bedingungen der Stellenausschreibung KOM/102/69 nicht beachtet. Denn Herr Lenoch habe bei der Kommission nicht als Übersetzer, sondern als Terminologe gearbeitet und habe daher keine „gründliche Erfahrung im Übersetzen“ nachweisen können. Überdies habe Herr Lenoch selbst in seinem Bewerbungsschreiben seine Kenntnisse im Französischen, Italienischen und Niederländischen nur als „gut bis sehr gut“ bezeichnet, während in der Stellenausschreibung eine „sehr gute Kenntnis“ zweier Sprachen der Gemeinschaften außer dem Deutschen gefordert worden sei. Schließlich gehe aus dem Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 23. März 1970 hervor, daß die Beklagte die Hochschulbildung des Herrn Lenoch als ausschlaggebend angesehen habe, obwohl nach der Stellenausschreibung ein „abgeschlossenes Hochschulstudium“ nicht hätte höher bewertet werden dürfen als die „gleichwertige Berufserfahrung“, welche die Klägerin nachweisen zu können glaube.
Durch Verfügung des Präsidenten der Hohen Behörde der EGKS vom 22. April 1964 wurde Herr Lenoch zum Übersetzer in der Besoldungsgruppe 6 oder Sonderlaufbahn L/A — d. h. der „Sonderlaufbahn Sprachendienst“ im Sinne des Anhangs I zum Beamtenstatut — ernannt und in dieser Eigenschaft der Terminologiegruppe der Abteilung Übersetzung zugeteilt", welche der Generaldirektion Verwaltung und Finanzen untersteht. Seither hat der Betroffene bis zu seiner Ernennung für die streitige Stelle terminologische und lexikographische Aufgaben wahrgenommen, zu denen insbesondere die Ausarbeitung mehrsprachiger Glossare mit der richtigen Übersetzung sehr spezieller Fachausdrücke gehörte, die bei der laufenden Ubersetzungsarbeit Schwierigkeiten bereiten können. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte zu Recht annehmen, daß der Betroffene eine „gründliche Erfahrung im Übersetzen“ habe.
Die Sprachkenntnisse des Herrn Lenoch haben seine Dienstvorgesetzten als „sehr gut“ bezeichnet.
Schließlich enthält das Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 23. März 1970 die Feststellung: „… hat eine aufmerksame Prüfung der Bewerbungsunterlagen zu dem Schluß geführt, daß Herr Lenoch von allen Bewerbern aufgrund seines Hochschulstudiums und seiner Berufserfahrung am besten geeignet ist, die mit dem betreffenden Dienstposten verbundene Tätigkeit auszuüben“. Da also Berufserfahrung und Hochschulstudium gleichwertig nebeneinander aufgeführt sind, läßt sich aus diesem Schreiben nicht entnehmen, daß die Beklagte Herrn Lenoch nur deshalb gewählt habe, weil er Akademiker ist. Im übrigen war es der Beklagten durch keine Bestimmung untersagt, den Bewerber auszuwählen, der nach ihrer Ansicht, unter Umständen aufgrund seines Hochschulstudiums, unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des zu besetzenden Dienstpostens das höchste intellektuelle Niveau besaß.
Nach alledem greift dieser Klagegrund nicht durch.
Die Klägerin trägt weiter vor, das Verfahren zur Ernennung des Herrn Lenoch sei aus mehreren Gründen rechtswidrig.
1.Die Klägerin macht zunächst geltend, die Mitglieder der Kommission hätten ihre Entscheidung aufgrund unvollständiger Auskünfte getroffen. Denn was das Dienstalter der einzelnen Bewerber anbelange, so seien sie nur über das des Herrn Lenoch, nicht aber über das der übrigen Bewerber einschließlich der Klägerin unterrichtet worden.
Es trifft zu, daß die vom 3. Juli 1969 datierende „Note für die Herren Mitglieder der Kommission“ des Sekretariats der Kommission nur Angaben über das Dienstalter des Herrn Lenoch enthält. Dies erklärt sich jedoch leicht damit, daß Herr Lenoch als einziger der Bewerber nur im Wege der Beförderung auf die streitige Stelle gelangen konnte und es daher sachdienlich erschien anzugeben, daß er in seiner Besoldungsgruppe das nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Beamtenstatuts für die Beförderung erforderliche Mindestdienstalter besaß. Ferner enthielt die genannte Note den Vermerk, „daß die Generaldirektion Personal und Verwaltung die Personalakten sämtlicher Bewerber zur Verfügung der Mitglieder der Kommission hält“. Da in den genannten Personalakten das Dienstalter der einzelnen Bewerber genannt ist, läßt sich nicht behaupten, die Verwaltung habe es der Anstellungsbehörde unmöglich gemacht, diesen Umstand zu berücksichtigen.
Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
2.Die Klägerin wendet sich dagegen, daß die streitigen Verfügungen namentlich aufgrund oberflächlicher und unrichtiger Beurteilungen ergangen seien, die in einem von den Dienststellen der Kommission in Luxemburg verfaßten und der Kommission über die Generaldirektion Personal zugeleiteten Fernschreiben über die einzelnen Bewerber abgegeben worden seien. Sie macht geltend, daß das genannte Fernschreiben den Beteiligten, namentlich der Klägerin, nicht mitgeteilt worden und seine Verwendung daher mit Artikel 26 des Beamtenstatuts nicht vereinbar sei.
Die Beklagte bestreitet einen Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten Fernschreiben und dem Erlaß der angefochtenen Verfügungen.
Dieser Einwand kann nicht durchgreifen. Denn nach der vom 2. Oktober 1969 datierenden „Note für die Herren Mitglieder der Kommission“ des Generalsekretariats der Kommission wurde „das Verfahren zur Besetzung der in Rede stehenden Stelle auf Verlangen des zuständigen Mitglieds der Kommission ausgesetzt und konnte fortgesetzt werden, nachdem [dieses Mitglied] zusätzliche Auskünfte erhalten hatte“. Aus den. Akten geht hervor, daß die in dem genannten Fernschreiben erteilten Auskünfte einen wesentlichen Teil der genannten „zusätzlichen Auskünfte“ bildeten. Es ist daher anzunehmen, daß das genannte Fernschreiben einen entscheidenden Einfluß auf den Inhalt der angefochtenen Verfügungen ausgeübt hat.
Nach Artikel 26 des Beamtenstatuts enthält „die Personalakte des Beamtensämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung; die „Stellungnahmen des Beamten zu den (genannten) Vorgängen …“.
Nach Artikel 43 des Statuts wird „über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten regelmäßig … eine Beurteilung erstellt“; diese Beurteilung ist „dem Beamten bekanntzugeben“, der „berechtigt [ist], der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält“.
In dem Verfahren, das zum Erlaß der streitigen Verfügungen geführt hat, wurden die genannten Vorschriften mißachtet. Denn das vorerwähnte Fernschreiben enthielt Beurteilungen über die Befähigung der Klägerin, die weder in ihre Personalakte aufgenommen noch ihr zur Kenntnis gebracht waren. Diese für die Klägerin wenig günstigen Beurteilungen stehen in krassem Gegensatz zu der Einschätzung, die sich aus der nach Artikel 43 erstellten Beurteilung der Betroffenen entnehmen läßt.
Hiernach sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, weil sie in einem fehlerhaften Verfahren ergangen sind.
Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.