EuGH — 26/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Berufungsbeklagten des Ausgangsverfahrens, des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 2, 39, 40, 43, 149, 155, 173, 177 und 189,aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 und der Verordnung Nr. 102/64/EWG der Kommission vom 28. Juli 1964,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund des heute in der Rechtssache 25/70 ergangenen Urteils des Gerichtshofeshat DER GERICHTSHOF auf die ihm gemäß Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes Kassel vom 28. April 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt : Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der nachstehenden Vorschriften berühren könnte : 1.der Verordnung Nr. 102/64/EWG der Kommission vom 28. Juli 1964 über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Getreideerzeugnisse, Reis, Bruchreis und Verarrbeitungserzeugnisse aus Reis, die aufgrund von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 19 nach dem in Artikel 26 dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungsausschußverfahren ergangen ist;2.der Artikel 1 und 7 der Verordnung Nr. 102/64/EWG der Kommission, soweit sie die Ausfuhrlizenzen und die Kautionsstellung für diese Lizenzen betreffen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ersucht den Gerichtshof durch Beschluß vom 28. April 1970, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Mai 1970, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über die „Gültigkeit der Verordnung Nr. 102/64 der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Getreideerzeugnisse, Reis, Bruchreis und Verarbeitungserzeugnisse aus Reis vom 28. Juli 1964 (Amtsblatt 1964, S. 2125)…, insbesondere über die Frage, ob die Artikel 1 und 7 dieser Verordnung Nr. 102/64, soweit sie Ausfuhrlizenzen und Kautionen für Ausfuhrlizenzen betreffen, rechtsgültig sind“.
Der Gerichtshof hat in seinem heute in der Rechtssache 25/70 ergangenen Urteil für Recht erkannt, daß die Prüfung der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der genannten Bestimmungen berühren könnte.
In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof jedoch in einer der Unterfragen um Entscheidung darüber gebeten, ob die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 102/64 gültig sind, wenn „es sich… um die Kaution für Ausfuhrlizenzen handelt, in denen der Erstattungsbetrag im voraus festgesetzt wird“.
Nach Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 102/64 beträgt die Kaution 5 Rechnungseinheiten je 1000 Kilogramm, wenn der Erstattungsbetrag im voraus festgesetzt wird. Nach Meinung der Berufungsbeklagten d Ausgangsverfahrens bedeutet dieser Betrag — ein Vielfaches der für den Fall der nicht voraus fixierten Erstattung vorgesehenen Kaution — eine überhöhte Belastung, die außer Verhältnis zu der tatsächlichen Zielsetzung der Kautionsregelung steht.
Grundsätzlich läßt sich nicht bestreiten, daß die Kaution bei „Vorausfixierung“ der Erstattung höher festgesetzt werden muß als bei einem Geschäft, auf das die am Tage der Ausfuhr geltende Erstattung anwendbar ist. Da die vorherige Festsetzung im Interesse des Handels eingeführt wurde, mußten im System der Verordnung gleichzeitig ausreichende Garantien vorgesehen werden, damit der Mechanismus der gemeinsamen Marktorganisation nicht durch Spekulationen gestört werden konnte, die durch die Einführung dieses Rechts möglich geworden waren.
Zu diesem Zweck wurde die Kaution so bemessen, daß sie der Preisentwicklung und infolgedessen den Änderungen des Erstattungsbetrags während der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz Rechnung trägt. Die Kaution muß ausreichend hoch sein, um den Exporteuren jedes Interesse daran zu nehmen, ihre in den beantragten und erteilten Lizenzen konkretisierten Ausfuhrpläne je nach den Preisschwankungen auf den Außenmärkten zu ändern. Sonach ist die Forderung einer höheren Kaution bei vorheriger Festsetzung der Erstattung ein notwendiges Mittel, um die Einhaltung der mit der Lizenzerteilung verbundenen Verpflichtung und damit die sichere Vorausschau der zukünftigen Marktentwicklung zu gewährleisten.
Bei der Breite der möglichen Preisschwankungen auf den fraglichen Märkten erscheint der gewählte Betrag keineswegs überhöht. Im übrigen steht die Bestimmung der Kautionshöhe im Ermessen des für den Erlaß der einschlägigen Verordnungen zuständigen Gemeinschaftsorgans.
Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Rechsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.