EuGH — 28/70
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommanditgesellschaft in Firma Otto Witt und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 22 des Rates der EWG vom 4. April 1962,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG,insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 6. Mai 1970 vorgelegte Frage für Recht erkannt : Unter die Bezeichnung „Hausgeflügel“ im Sinne der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 22 des Rates vom 4. April 1962 aufgenommenen Tarifnummern 01.05 und 02.02 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen die Geflügelarten, die zur Nutzung oder Schlachtung, insbesondere zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, gezüchtet werden.
Das Finanzgericht Hamburg hat durch Beschluß vom 6. Mai 1970 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage vorgelegt, ob es sich bei Zuchtgeflügel mit der Bezeichnung „Rock Cornish Game Hens“ um Hausgeflügel im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 22 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch handle.
Der Gerichtshof kann im Rahmen seiner Befugnisse nach Artikel 177 EWG-Vertrag über die Auslegung des Vertrages und der Handlungen der Organe entscheiden, aber nicht den Vertrag auf einen Einzelfall anwenden. Er muß sich darauf beschränken, aus der Fassung der Frage des Finanzgerichts Hamburg unter Berücksichtigung des von diesem Gericht mitgeteilten Sachverhalts das herauszuschälen, was die Auslegung des Vertrages und der Verordnung Nr. 22 betrifft. Hiernach ist davon auszugehen, daß das Finanzgericht mit seiner Frage geklärt wissen will, welche Merkmale für die Einordnung in die Kategorie „Hausgeflügel“ im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 22 maßgebend sind.
Artikel 1 der Verordnung Nr. 22 nimmt auf die Tarifnummern 01.05 und 02.02 des Gemeinsamen Zolltarifs Bezug. Diese Positionen betreffen „Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend“ beziehungsweise „Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbaren Schlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren“. Obwohl die Tarifnummer 02.02 die Aufzählung der Nummer 01.05 nicht enthält, sind unzweifelhaft beide Positionen so auszulegen, daß sie für das gleiche Geflügel im lebenden beziehungsweise im nicht lebenden Zustand gelten. Dies wird durch die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens herausgegebenen „Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema“ bestätigt, die zur Tarifnummer 02.02 ausdrücklich darauf hinweisen, daß mit Geflügel in dieser Tarifnummer das gleiche gemeint ist wie in der Tarifnummer 01.05. Es genügt daher, die Frage im Hinblick auf die Tarifnummer 01.05 zu untersuchen.
Diese Nummer zählt eine Reihe von Geflügelarten auf: Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner. Die vorgelegte Frage läuft darauf hinaus, ob die durch den Begriff „Hühner“ näher umschriebene Kategorie „Hausgeflügel“ ein Züchtungsprodukt einschließen kann, das aus einer Kreuzung zwischen einem fasanenartigen Vogel der Gattung „Gallus gallus“ und einem Rauhfußhuhn (Tetraonida) hervorgegangen ist.
Unter der Bezeichnung „Hausgeflügel, lebend“ können nur die in landwirtschaftlichen oder industriellen Betrieben zur Nutzung oder Schlachtung, insbesondere zur Erzeugung von Nahrungsmitteln gezüchteten Arten verstanden werden. Hierunter fallen also die Geflügelarten, die nicht das Ergebnis einer natürlichen Evolution oder Auslese sind, sondern einem künstlichen Züchtungs- oder Ausleseprozeß unterliegen, der bestimmte wirtschaftlich verwertbare Eigenschaften verschiedener Gattungen kombinieren oder verbessern soll. Auch aus der Einkreuzung wilder Arten hervorgegangenes Geflügel ist als Hausgeflügel anzusehen, wenn es zu Schlachtzwecken im Wege künstlicher Auslese erzeugt und in einer Weise angeboten wird, die sich einem Markt von Konkurrenz- oder Substitutionserzeugnissen anpassen kann.
Für diese Einordnung spielen Erwägungen, die auf die Geschmackseigenschaften, den Verkaufspreis oder die zoologischen Merkmale des Geflügels abstellen, für sich allein keine entscheidende Rolle.
Nach alledem fallen unter die Bezeichnung „Hausgeflügel“ der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 22 vom 4. April 1962 aufgenommenen Tarifnummern 01.05 und 02.02 des Gemeinsamen Zolltarifs die Geflügelarten, die zur Nutzung oder Schlachtung, insbesondere zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, gezüchtet werden.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.