EuGH — 29/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Beamtenstatuts insbesonderes seines Artikel 43,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Beide Parteien tragen ihre eigenen Auslagen.
Der Kläger begehrt die Aufhebung der gemäß Artikel 43 des Beamtenstatuts für die Zeit vom 1. Juli 1967 bis 30. Juni 1969 über ihn erstellten Beurteilung.
Im Unterschied zu den früheren Beurteilungen, die. positiv waren, bewertet die 1969 erstellte namentlich die Befähigung und die Leistung des Klägers ungünstig. Die Kommission erklärt diesen Bewertungsunterschied durch die rasche technische Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten des Betroffenen überstiegen habe. Der Kläger erbietet sich seinerseits, durch eine Erhebung, ein Gutachten oder ein Auswahlverfahren seine Fähigkeit zur Verrichtung aller Arbeiten an den in seiner Dienststelle verwendeten modernsten Daten Verarbeitungsgeräten und ganz allgemein seine Leistungsfähigkeit und seine organisatorischen Fähigkeiten zu beweisen. Ferner legt er Bescheinigungen mit Bewertungen vor, die sich von den in seiner Beurteilung enthaltenen stark unterscheiden.
Die ungünstige Bewertung des Klägers in der streitigen Beurteilung mag zwar im Hinblick auf die früheren Bewertungen überraschend erscheinen, beruht jedoch offenbar ausschließlich auf Beobachtungen der Verwaltung und auf ihrem Urteil über die berufliche Eignung des Betroffenen. Der Gerichtshof kann die Richtigkeit der Beurteilung, welche die Verwaltung über die berufliche Eignung eines Beamten abgibt, nicht nachprüfen, wenn diese Beurteilung komplexe Werturteile enthält, die ihrer Natur nach keiner objektiven Nachprüfung zugänglich sind. Im übrigen hat der Kläger weder eine Unregelmäßigkeit im Beurteilungsverfahren noch einen offensichtlichen Tatsachenirrtum noch irgendeine Beeinträchtigung der sonstigen rechtlichen Garantien des Statuts nachweisen können.
Bei dieser Sachlage ist der Beweisantritt, der die Berichtigung der Bewertungen ermöglichen soll, unzulässig.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.