EuGH — 31/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Deutschen Getreide- und Futtermittel-Handelsgesellschaft mbH und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 39, 40 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG vom 4. April 1962,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Bundesfinanzhof gemäß dessen Beschluß vom 4. Juni 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt : 1.Die Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide ist dahin auszulegen, daß für eingeführten Mais, der auf dem Transport beschädigt und dadurch im Wert gemindert worden ist, die gleiche Abschöpfung zu erheben ist wie für unbeschädigten Mais.2.Die Prüfung der gestellten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 19/62 in diesem Punkt berühren könnte.
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 4. Juni 1970, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 1970, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung und Gültigkeit der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG vom 4. April 1962 (Amtsblatt 1962 Nr. 30) gestellt.
Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob die Verordnung Nr. 19 dahin auszulegen ist, daß für Mais, der beim Transport vor der Einfuhr durch Nässeeinwirkung im Wert gemindert worden ist, die gleiche Abschöpfung zu erheben ist wie für unbeschädigten Mais. Für den Fall der Bejahung dieser Frage wird der Gerichtshof gebeten zu entscheiden, ob die Verordnung insoweit gültig ist.
Diese beiden eng miteinander zusammenhängenden Fragen sind gemeinsam zu prüfen.
Weder die Verordnung Nr. 19 noch die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften enthalten Bestimmungen, nach denen der Satz der auf eine bestimmte Getreideart zu erhebenden Abschöpfung deswegen gesenkt werden könnte, weil das Getreide vor der Einfuhr beschädigt und im Wert gemindert worden ist. Angesichts des Schweigens der Vorschriften muß die Lösung des Problems unter Berücksichtigung der Grundsätze, welche die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte beherrschen, und der Ziele, die der Vertrag dieser Organisation zuweist, aus dem System der genannten Verordnung gewonnen werden.
Die Verordnung Nr. 19 und die übrigen zur Errichtung gemeinsamer Agrarmarktordnungen ergangenen Vorschriften haben, um die in den Artikeln 39 und 40 des Vertrages aufgestellten Ziele zu erreichen, für den jeweiligen Sektor ein Preisregelungssystem vorgesehen. Im Rahmen dieses Systems hat die Verordnung Nr. 19 die Einfuhren aus dritten Ländern Abschöpfungen in Höhe des Unterschieds zwischen den Weltmarktpreisen und den im einführenden Mitgliedstaat bestehenden Preisen unterworfen. Diese Abschöpfungen beruhen auf dem Vertrag und gehören nicht dem nationalen Recht an; sie sind in allen Mitgliedstaaten zugleich, nicht nur in einem von ihnen anwendbar und erfüllen eine marktregelnde Aufgabe nicht im nationalen Rahmen, sondern in dem einer gemeinsamen Organisation; sie werden mit beweglichem, je nach den Wechselfällen der Konjunktur schwankendem Satz nach einem Preisniveau bemessen, das so festgesetzt wird, wie es den Zielen des Gemeinsamen Marktes entspricht. Insbesondere 'nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 entspricht der Abschöpfungsbetrag für jedes Erzeugnis dem Unterschied zwischen dem unter Zugrundelegung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt ermittelten cif-Preis und dem Schwellenpreis des einführenden Mitgliedstaats. Dieser Preis wird von den Mitgliedstaaten jährlich für eine Standardqualität des jeweiligen Getreides festgesetzt, während der cif-Preis unter Zugrundelegung der Weltmarktpreise bestimmt wird, die entsprechend etwaigen Qualitätsunterschieden gegenüber der für den Schwellenpreis maßgebenden Standardqualität berichtigt werden.
Diesem System ist zu entnehmen, daß die Abschöpfungen, die auf der Grundlage gewichteter Werte für Standardqualitäten berechnet werden, pauschale Abgaben sind, die nicht auf die individuellen Merkmale der eingeführten Erzeugnisse abstellen, und daß daher diesen Abschöpfungen Erzeugnisse von geringerer als der Standardqualität ebenso wie Erzeugnisse höherer Qualität unterliegen.
Dabei haben die Ursachen, aus denen die Beschaffenheit einer Ware schlechter ist als die Standardqualität, keinen Einfluß auf die Gründe, welche die Anwendung der allgemeinen Abschöpfung auf diese Ware rechtfertigen. Denn Erzeugnisse, die vor der Einfuhr beschädigt und dadurch im Wert gemindert worden sind, können trotz dieses Wertverlusts den Agrarmarkt ebenso beeinflussen wie jene anderen Waren, deren Qualität schon von vornherein geringer als die Standardqualität war und die trotzdem der allgemeinen Abschöpfung unterliegen.
Die Anwendung der gleichen allgemeinen Abschöpfung auf alle Erzeugnisse, beschädigte wie unbeschädigte, entspricht den mit der Preisregelung der Verordnung Nr. 19 verfolgten Zielen. Wenn auch unbestreitbar der Importeur beschädigter Erzeugnisse wegen des Qualitätsverlusts höher belastet wird als es normalerweise der Fall gewesen wäre, so kann doch der Ausgleich des sich hieraus ergebenden Schadens insoweit nicht in einer Änderung des anwendbaren pauschalen Satzes gesucht werden, die weder durch die Zweckbestimmung noch durch die Berechnungsweise der Abschöpfung zu rechtfertigen wäre.
Nach allem erscheint die Pauschalität des oben beschriebenen Abschöpfungssystems den Zielen des Vertrages angemessen.
Die beiden ersten Fragen sind sonach wie folgt zu beantworten :
Die Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsam men Marktorganisation für Getreide ist dahin auszulegen, daß auf eingeführten Mais, der auf dem Transport beschädigt und dadurch im Wert gemindert worden ist, die gleiche Abschöpfung zu erheben ist wie auf unbeschädigten Mais.
Die Prüfung der gestellten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 19 in diesem Punkt berühren könnte.
Der Bundesfinanzhof stellte diese Frage nur für den Fall, daß eine der beiden vorigen Fragen verneint werden sollte. Da beide bejaht wurden, ist die dritte gegenstandslos.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung des Königreichs der Niederlande, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.