EuGH — 32/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin, der Intervenientin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 51,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,aufgrund der Verordnung Nr. 4 des Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm von der Commission de réclamation Lüttich gemäß deren Entscheidung vom 3. Juni 1970 vorgelegte Frage für Recht erkannt : Auf einen Arbeitnehmer, für den in einem Mitgliedstaat Rechtsvorschriften des Typs A gelten und der in diesem Staat — hier Belgien — die Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Leistungen aus der Kranken- und Invalidenversicherung durch die Heranziehung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß den Bestimmungen der Artikel 16 und 17 der Verordnung Nr. 3 vervollständigt und sodann invalide wird, bevor er sechs Monate in dem Staat gearbeitet hat, in dem für ihn die Rechtsvorschriften des Typs A gelten, sind die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 nicht anwendbar, wenn der andere Mitgliedstaat — hier die Bundesrepublik Deutschland — wegen unzureichender Versicherungszeiten keine Leistung gewähren kann.
Die Commission de réclamation de Liege en matière d'assurance obligatoire contre la maladie et l'invalidité hat durch Entscheidung vom 3. Juni 1970 nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Frage vorgelegt, ob auf einen Arbeitnehmer, „… für den in einem Mitgliedstaat Rechtsvorschriften des Typs A gelten und der in diesem Staat — hier Belgien — die Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Leistungen aus der Kranken- und Invalidenversicherung durch die Heranziehung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß den Bestimmungen der Artikel 16 und 17 der Verordnung Nr. 3 vervollständigt und sodann invalide wird, bevor er sechs Monate in dem Staat gearbeitet hat, in dem für ihn die Rechtsvorschriften des Typs A gelten, die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 anwenbar [sind], wenn der andere Mitgliedstaat — hier die Bundesrepublik Deutschland — wegen unzureichender Versicherungszeiten keine Leistung gewähren kann“.
In Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 heißt es : „Erreichen die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht sechs Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in diesem Fall berücksichtigen die anderen Mitgliedstaaten die genannten Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs, aber nicht für die Bestimmung des geschuldeten Teilbetrags gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.“
Die Verordnung Nr. 4 enthält die Bestimmungen zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 regelt laut Überschrift des Kapitels 2, in dem er steht, die Anwendung der in Vollzug des Artikels 51 des Vertrages ergangenen Bestimmungen der Artikel 26 bis 28 der Verordnung Nr. 3. Er ist daher in diesem Rahmen und unter Berücksichtigung der in diesen Bestimmungen verankerten Grundsätze auszulegen.
Artikel 26 der Verordnung Nr. 3 erstreckt, den in Artikel 25 geregelten Fall ausgenommen, auf invalide Wanderarbeitnehmer die in Artikel 51 des Vertrages und in den Artikeln 27 und 28 dieser Verordnung für die Alters- und Hinterbliebenenrenten vorgesehene Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs. Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 regelt die Anwendung der Artikel 26 bis 28 der Verordnung Nr. 3 für den Sonderfall, daß die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, insgesamt nicht sechs Monate erreichen. Diese Bestimmung soll die Anwendung des Zusammenrechnungssystems wegen der Geringfügigkeit der für die genannten Zeiten geschuldeten Teilbeträge vereinfachen und insbesondere vermeiden, daß den leistungspflichtigen Trägern Berechnungs- und Überweisungskosten entstehen, die höher sind als die Leistungen selbst. Uni jedoch den Wanderarbeitnehmern nicht die aus der Zusammenrechnung erwachsenden Vorteile zu entziehen, sieht Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 vor, daß die anderen Mitgliedstaaten die fraglichen Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs berücksichtigen. Wenn im übrigen Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 das Ziel der Verwaltungsvereinfachung verfolgt, so kann er das jedenfalls nur innerhalb der Grenzen tun, die sich aus der in Artikel 51 des Vertrages zwingend vorgeschriebenen Zusammenrechnung ergeben, und darf die für die einzelnen aus diesem Artikel fließenden Rechte nicht schmälern.
Daher fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4, wenn eine unter sechs Monaten liegende Zeit nicht von einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden kann, weil nach den Rechtsvorschriften dieses Staates die zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ausreichen. In diesem Fall bestimmen sich die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch bei Alter, Tod und Invalidität des Wanderarbeitnehmers lediglich nach den allgemeinen Vorschriften der Artikel 26 bis 28 der Verordnung Nr. 3. Sonach sind auf einen Wanderarbeitnehmer, für den in einem Mitgliedstaat Rechtsvorschriften des Typs A gelten und der in diesem Staat — hier Belgien — die Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Leistungen aus der Kranken- und Invalidenversicherung durch die Heranziehung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß den Bestimmungen der Artikel 16 und 17 der Verordnung Nr. 4 vervollständigt und sodann invalide wird, bevor er sechs Monate in dem Staat gearbeitet hat, in dem für ihn die Rechtsvorschriften des Typs A gelten, die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 nicht anwendbar, wenn der andere Mitgliedstaat — hier die Bundesrepublik Deutschland — wegen unzureichender Versicherungszeiten keine Leistung gewähren kann.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor der Commission de réclamation Lüttich anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.