EuGH — 33/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 9, 13, 14, 177 und 235,aufgrund der Verordnung Nr. 1 des Rates der EWG vom 14. April 1958,aufgrund der Richtlinie 68/31 der Kommission der EWG,aufgrund der Entscheidung Nr. 66/532 des Rates der EWG,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm gemäß Beschluß des Präsidenten des Tribunale Brescia vom 4. Juli 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt : 1.Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag begründet seit dem Ende der Übergangszeit hinsichtlich sämtlicher Abgaben gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Rechte der einzelnen, welche die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben.2.Die sich aus der Richtlinie 68/31 der Kommission vom 22. Dezember 1967 in Verbindung mit den Artikeln 9 und 13 Absatz 2 des Vertrages sowie mit der Entscheidung Nr. 66/532 des Rates ergebende Verpflichtung zur Beseitigung der Abgabe für Verwaltungsleistungen erzeugt unmittelbare Wirkungen in den Beziehungen zwischen dem Mitgliedstaat, an den die Richtlinie gerichtet ist, und den seinem Recht unterworfenen Personen und begründet für diese vom 1. Juli 1968 an Rechte, welche die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, die Beschleunigungsentscheidung des Rates vom 26. Juli 1966 (Amtsblatt 2971/66) habe aus folgenden Gründen die unmittelbare Geltung aller Bestimmungen der Artikel 12 ff. des Vertrages über die Beseitigung der verschiedenen Zölle und insbesondere der Abgaben zollgleicher Wirkung vom 1. Juli 1968 an bewirkt :Nach Artikel 8 Absatz 7 EWG-Vertrag sei vorbehaltlich der in diesem Vertrag selbst oder in den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakten vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen das Ende der Übergangszeit gleichzeitig der Endtermin für das Inkrafttreten aller im Vertrag vorgesehenen Vorschriften. Eine dieser Ausnahmen sei aber gerade die Inkraftsetzung des Normenkomplexes, der die Zollunion vorzeitig am 1. Juli 1968 verwirklicht. Von diesem Zeitpunkt an seien sämtliche Übergangsbestimmungen der Artikel 9 bis 35 hinfällig und alle übrigen Vorschriften dieser Artikel unmittelbar wirksam geworden. Diese Auffassung sei jedoch nur dann zutreffend, wenn die genannte Beschleunigungsentscheidung auch die Abgaben zollgleicher Wirkung betreffe. Diese Entscheidung erwähne in ihrem Artikel 1 nur die Zölle, dieser Ausdruck sei jedoch so auszulegen, daß er auch die Abgaben zollgleicher Wirkung umfasse. Dies entspreche der in Artikel 11 und in der Überschrift des ersten Abschnitts von Titel I Kapitel 1 des Vertrages gebrauchten Ausdrucksweise, und der Gerichtshof habe seinerseits in seiner Rechtsprechung klargestellt (Urteil 24/68 vom 1. Juli 1969, Kommission gegen Italienische Republik, Slg. 1969, 193; Urteil 2 und 3/69 vom 1. Juli 1969, Diamantarbeiterfonds, Slg. 1969, 211), daß das Verbot der Abgaben zollgleicher Wirkung keine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot der Zölle, sondern im Gegenteil dessen unerläßliche Ergänzung sei. Der Gerichtshof habe ferner betont, daß er der Bezeichnung der Abgaben nur geringe Bedeutung beimesse.Die hier vorgeschlagene Auslegung stütze sich übrigens auch darauf, daß die Beschleunigungsentscheidung offensichtlich die Gesamtverwirklichung der Zollunion zum Gegenstand habe. Dies gehe sowohl aus der Begründung der Beschleunigungsentscheidung selbst hervor als auch aus den Erklärungen der Organe, insbesondere im Gesamtbericht des Jahres 1967 (S. 39).Endlich führe die Wesensgleichheit der eigentlichen Zölle und der Abgaben zollgleicher Wirkung als Grenzabgaben im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 24/68 zu dem gleichen Schluß.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bemerkt, man könne zum gleichen Ergebnis gelangen, wenn man von der unmittelbaren Wirksamkeit der Beschleunigungsentscheidung vom 26. Juli 1966 in Verbindung mit der Richtlinie 68/31 ausgehe, da sich die unmittelbare Wirksamkeit, wie dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 9/70 (Grad) zu entnehmen sei, daraus ergeben könne, daß ein Normengefüge entstehe.Die Entscheidung vom 26. Juli 1966 bestimme in ihrem Artikel 1 : „Die Mitgliedstaaten beseitigen die noch bestehenden Binnenzölle für die in Anhang II des Vertrages nicht aufgeführten Erzeugnisse, indem sie den Zollsatz für jedes Erzeugnis am 1. Juli 1967 auf 15 % des Ausgangszollsatzes senken und diese Zollsätze am 1. Juli 1968 endgültig abschaffen.“Die unmittelbare Geltung dieser klaren und eindeutigen Entscheidung, die kein Tätigwerden von Gemeinschaftsoder staatlichen Organen erfordere und von allen Mitgliedstaaten angenommen worden sei, stehe außer Zweifel. Der Gerichtshof habe dies übrigens in seinem Urteil 38/69 (18. Februar 1970, Slg. 1970, 47) stillschweigend bestätigt.Um der Anderungsbestimmung der Beschleunigungsentscheidung unmittelbare Wirksamkeit zu verleihen, habe somit die Richtlinie 68/31 lediglich festzustellen brauchen, daß die Abgabe für Verwaltungsleistungen ihrer Rechtsnatur und ihren Wirkungen nach eine nach der Verwirklichung der Zollunion am 1. Juli 1968 abzuschaffende Grenzabgabe sei. Die Erwähnung dieses Zeitpunkts in der Richtlinie bestätige sonach nur eine Bestimmung der Entscheidung vom 26. Juli 1966.
Der Präsident des Tribunale Brescia hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 4. Juli 1970, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 9. Juli 1970, aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 13 EWG-Vertrag und der Richtlinie 68/31 vom 22. Dezember 1967 (Amtsblatt 1968 L 12/8) vorgelegt.
Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob seit Erlaß der Richtlinie 68/31 vom 22. Dezember 1967 die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 2 des Vertrages oder jedenfalls die Bestimmungen der Richtlinie 68/31 selbst in der internen Rechtsordnung des italienischen Staates unmittelbar gelten. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage wird der Gerichtshof ferner gebeten zu entscheiden, ob für die einzelnen vom 1. Juli 1968 an individuelle Rechte entstanden sind, welche die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben.
Wegen ihres engen Zusammenhangs sind die beiden Fragen gemeinsam zu prüfen.
Gemäß Artikel 9 EWG-Vertrag ist Grundlage der Gemeinschaft eine Zollunion, die namentlich das Verbot umfaßt, zwischen den Mitgliedstaaten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben. Nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages hatten die Mitgliedstaaten die zwischen ihnen geltenden Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle während der Übergangszeit schrittweise aufzuheben, wobei die Kommission die Zeitfolge dieser Aufhebung durch Richtlinien zu bestimmen und dabei die für die eigentlichen Zölle geltenden Vorschriften des Artikels 14 sowie die vom Rat hierzu erlassenen Richtlinien zugrunde zu legen hatte. Die sogenannte Beschleunigungsentscheidung Nr. 66/532 des Rates vom 26. Juli 1966 (Amtsblatt vom 21. September 1966, S. 2971), die aufgrund der Artikel 14 und 235 des Vertrages ergangen ist, bestimmt den 1. Juli 1968 als den Zeitpunkt, an dem sämtliche Zölle beseitigt sein mußten. Aufgrund dieser Entscheidung hat die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages am 22. Dezember 1967 die Richtlinie 68/31 an die Italienische Republik gerichtet, wonach die in Italien auf eingeführte Waren erhobene Abgabe für Verwaltungsleistungen bis zum 1. Juli 1968 schrittweise vollständig aufzuheben war, soweit sie die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten belastete.
Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, daß der vor dem innerstaatlichen Gericht anhängige Rechtsstreit insbesondere die Frage betrifft, ob und bejahendenfalls von welchem Zeitpunkt an die Verpflichtung der italienischen Regierung zur Beseitigung der Abgabe für Verwaltungsleistungen unmittelbar gilt.
Artikel 13 Absatz 2 erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle „während“ der Übergangszeit schrittweise aufzuheben. Zwar hatte die Kommission die Zeitfolge dieser Aufhebung zu bestimmen, nach dem Wortlaut von Artikel 13 waren diese Abgaben aber jedenfalls bis spätestens zum Ende der Übergangszeit vollständig zu beseitigen. Somit ist Artikel 9 seit dem Ende dieser Zeit aus sich heraus voll wirksam.
Die Bestimmungen von Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 beinhalten spätestens seit dem Ende der Übergangszeit ein klares und eindeutiges Erhebungsverbot für sämtliche Abgaben gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle; die Mitgliedstaaten haben an dieses Verbot keinen Vorbehalt geknüpft, der sein Wirksamwerden von einem positiven innerstaatlichen Rechtsakt oder einem Einschreiten der Gemeinschaftsorgane abhängig machen würde. Das Verbot ist seiner Natur nach durchaus geeignet, in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Bürgern unmittelbare Wirkungen zu erzeugen. Deshalb begründen diese Bestimmungen hinsichtlich aller von ihnen erfaßten Abgaben zollgleicher Wirkung seit dem Ende der Übergangszeit für die einzelnen Bürger Rechte, welche die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben.
Artikel 13 Absatz 2 ermächtigte die Kommission, vor dem Ende der Übergangszeit die Aufhebung der Abgaben zollgleicher Wirkung zu regeln; dabei hatte sie diese Abgaben zu bezeichnen und ihre Beseitigung „während“ dieser Zeit durch Richtlinien anzuordnen. Aufgrund dieser Zuständigkeit hat die Kommission nach Erlaß der Beschleunigungsentscheidung Nr. 66/532 durch die Richtlinie 68/31 als Zeitpunkt für die vollständige Beseitigung der genannten Abgabe den 1. Juli 1968 bestimmt.
Nach alledem ist Gegenstand der Frage des Präsidenten des Tribunale Brescia, welche die unmittelbare Geltung der Verpflichtung zur Beseitigung der italienischen Abgabe für Verwaltungsleistungen betrifft, in Wahrheit die gemeinsame Wirkung der Bestimmungen der Artikel 9 und 13 Absatz 2 des Vertrages, der Entscheidung Nr. 66/532 und der Richtlinie 68/31.
Im Lichte der Gesamtheit dieser Bestimmungen ist über die Wirkung der Richtlinie 68/31 zu entscheiden. Hierbei ist nicht nur die Form des fraglichen Rechtsakts, sondern auch sein Inhalt und seine Funktion im System des Vertrages zu berücksichtigen.
Dadurch, daß die Kommission aufgrund der Entscheidung Nr. 66/532 einen früheren Zeitpunkt als das Ende der Übergangszeit bestimmt hat, hat sich die Rechtsnatur der den Mitgliedstaaten durch die Artikel 9 und 13 Absatz 2 auferlegten Verpflichtung in keiner Weise geändert. Diese Verpflichtung ist sonach geeignet, die unmittelbaren Wirkungen zu erzeugen, die sie am Ende der Übergangszeit gehabt hätte. Die Richtlinie 68/31 setzt einen Endtermin, bis zu dem ein Mitgliedstaat eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung auszuführen hat; sie betrifft nicht nur die Rechtsbeziehungen zwischen der Kommission und diesem Staat, sondern erzeugt, wenn die die genannte Verpflichtung vorsehende Bestimmung wie die Artikel 9 und 13 des Vertrages ihrer Natur nach unmittelbar gilt, auch Rechtswirkungen, auf die sich die anderen Mitgliedstaaten, die selbst am Vollzug der Richtlinie interessiert sind, und die einzelnen Bürger berufen können. Diese Auslegung ist um so mehr geboten, als der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. November 1970 festgestellt hat, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie die vorliegend umstrittene Abgabe noch nach dem 1. Juli 1968 erhob.
Durch die Zustellung der Richtlinie in italienischer Sprache sind die Interessen des Adressaten der in dem Rechtsakt bezeichneten Verpflichtungen — im vorliegenden Fall des italienischen Staates — voll gewahrt.
Sonach erzeugt die in der Richtlinie 68/31 der Kommission vom 22. Dezember 1967 in Verbindung mit den Artikeln 9 und 13 Absatz 2 des Vertrages sowie mit der Entscheidung Nr. 66/532 des Rates vorgesehene Verpflichtung zur Beseitigung der Abgabe für Verwaltungsleistungen unmittelbare Wirkungen in den Beziehungen zwischen dem Mitgliedstaat, an den die Richtlinie gerichtet ist, und seinen Bürgern und begründet für diese vom 1. Juli 1968 an Rechte, welche die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.