EuGH — 34/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des SYNACOMEX und der übrigen Kläger des Ausgangsverfahrens, des ONIC und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 39, 40 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 120/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 und der Verordnung Nr. 1028 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juli 1968,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm gemäß Entscheidung des Conseil d'État der Französischen Republik vom 26. Juni 1970 vorgelegte Frage für Recht erkannt : Durch die Verwendung des Ausdrucks „jeder Besitzer“ in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1028/68 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden vom Anwendungsbereich der in Artikel 5 der Verordnung vorgesehenen weiteren Übernahmbedingungen alle Bedingungen ausgeschlossen, die sich aus der Begriffsbestimmung des Besitzers oder seiner Berechtigung ergeben, sich der Interventionsregelung zu bedienen.
Der französische Conseil d'État hat durch Entscheidung vom 26.Juni 1970, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 1970, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage vorgelegt, ob durch die Verwendung des Ausdrucks „jeder Besitzer“ in Artikel 1 der genannten Verordnung Nr. 1028/68 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom Anwendungsbereich der in Artikel 5 der Verordnung vorgesehenen weiteren Bedingungen alle Übernahmebedingungen ausgeschlossen sind, die sich wegen der Besonderheiten des Getreidemarkts des für den Besitzer zuständigen Staates aus der Begriffsbestimmung des Besitzers oder seiner Berechtigung ergeben, sich der Interventionsregelung zu bedienen.
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1028/68 bestimmt : „Jeder Besitzer einheitlicher Partien von mindestens 50 Tonnen Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und von 10 Tonnen Hartweizen, die in der Gemeinschaft geerntet wurden, ist berechtigt, diese Getreidearten der Interventionsstelle anzubieten.“ Artikel 5 der gleichen Verordnung lautet : „Die Interventionsstellen erlassen, soweit erforderlich, weitere Verfahrens- und Übernahmebedingungen, die mit den Bestimmungen dieser Verordnung vereinbar sind, um den in ihrem Mitgliedstaat bestehenden besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen.“
Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß zu dem in Artikel 1 verankerten Grundsatz, wonach „jeder Besitzer“ berechtigt ist, der Interventionsstelle Getreide anzubieten, gemeinschaftsrechtlich geregelte Übernahmebedingungen hinzutreten, denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung weitere Übernahmebedingungen hinzufügen können. Der genannte Artikel 5 läßt somit innerstaatliche Maßnahmen zu, nicht um die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen des Artikels 1 zu ändern, sondern lediglich um weitere Übernahmebedingungen vorzusehen, soweit diese mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1028/68 vereinbar sind.
Laut der fünften Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 120/67 soll die im Rahmen der gemeinsamen Getreidemarktorganisation geschaffene Interventionsregelung die Märkte stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung gewährleisten. Die Interventionsregelung schließt zwar Preisstützungsmaßnahmen ein, sie soll aber die normalen Marktbedingungen nicht stärker verändern, als es unbedingt notwendig ist, um ihr Ziel zu erreichen. Sowohl aus den allgemeinen Zielen wie auch aus denen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide erhellt, daß die Interventionsregelung allen am Getreidemarkt Beteiligten im größtmöglichem Umfang zugänglich sein muß.
Der siebten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 120/67 ist zwar zu entnehmen, daß das Angebot und die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen an bestimmte Bedingungen geknüpft sind, doch geht aus der Verordnung Nr. 1028/68 hervor, daß diese Bedingungen die Mindestqualität und die Mindestmengen von Getreide betreffen, die angeboten werden können, und daß sie nur in der Notwendigkeit begründet sind, die Verwaltung des Systems zu vereinfachen, nicht aber in dem Willen, den Zugang zur Intervention auf bestimmte Gruppen von Besitzern zu beschränken oder dem staatlichen Recht die Möglichkeit zu lassen, den Begriff „Besitzer“ in jedem Staat unterschiedlich zu bestimmen. Angesichts des Fehlens eines klar ausgedrückten Willens der Verfasser der Verordnung kann nicht angenommen werden, daß in der Endstufe der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide jeder Staat für seinen Bereich dem allgemein gehaltenen Ausdruck „jeder Besitzer“ einen besonderen Sinn geben kann. Diese allgemeine Ausdrucksweise erklärt sich namentlich dadurch, daß beim Ausschluß bestimmter Gruppen von Besitzern die von der Intervention ausgeschlossenen Mengen auf den Markt drücken würden, obwohl sie aus der nationalen Erzeugung stammen, zu deren Gunsten die Regelung eingeführt wurde.
Außerdem muß dieses System, wenn es die ihm gesetzten Ziele erreichen soll, nach möglichst einheitlichen Vorschriften angewandt werden, um zu vermeiden, daß der freie Verkehr des Getreides innerhalb der Gemeinschaft behindert wird. Um eine sachgerechte Anpassung des Marktes an die Regionalisierung der Preise zu ermöglichen, können die Interventionsstellen zwar unter besonderen Umständen Interventionsmaßnahmen erlassen, die diesen Umständen angepaßt sind, doch heißt es in der siebten Begründungserwägung zu der die Grundlage der Verordnung Nr. 1028/68 bildenden Verordnung Nr. 120/67, daß zur Wahrung der erforderlichen Einheitlichkeit der Interventionssysteme diese Umstände gemeinschaftlich beurteilt und diese Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene beschlossen werden.
Nach der vierten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 1028/68 ist die Einheitlichkeit namentlich bei den Bedingungen für die Angebote an die Interventionsstellen und für die Übernahme durch die Interventionsstellen unerläßlich für die Interventionssysteme, um jede Diskriminierung zwischen den Beteiligten innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu vermeiden. Die Verordnung Nr. 1028/68, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit läßt, weitere Übernahmebedingungen zu erlassen, die den auf dem innerstaatlichen Markt bestehenden Umständen angepaßt sind, setzt zugleich die Grenzen, innerhalb deren diese innerstaatliche Rechtsetzungsbefugnis ausgeübt werden kann. In der dritten und vierten Begründungserwägung zu dieser Vorschrift heißt es ausdrücklich, daß eine innerstaatliche Regelung nicht etwa vorgesehen ist, um die Tragweite von Artikel 1 der Verordnung einzuschränken, sondern um es dem Staat zu ermöglichen, den Bedingungen und Gewohnheiten des Großhandels Rechnung zu tragen, die sich in seinem Land eingebürgert haben, oder die Interventionsregelung den klimatischen Bedingungen des innerstaatlichen Marktes anzupassen. Eine innerstaatliche Regelung, die darauf abzielen würde, auf dem Weg über Artikel 5 den Begriff des zur Interventionsstelle zugelassenen „Besitzers“, der nach Artikel 1 für die ganze Gemeinschaft gelten soll, im innerstaatlichen Bereich zu definieren, würde über Bedingungen im Sinne der Verordnung Nr. 1028/68 hinausgehen und gegen die das Interventionssystem beherrschenden Grundsätze verstoßen.
Hiernach werden durch die Verwendung des Ausdrucks „jeder Besitzer“ in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1028/68 vom Anwendungsbereich der in Artikel 5 der Verordnung vorgesehenen weiteren Übernahmebedingungen alle Bedingungen ausgeschlossen, die sich aus der Begriffsbestimmung des Besitzers oder seiner Berechtigung ergeben, sich der Interventionsregelung zu bedienen.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.