EuGH — 35/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der EG-Kommission,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 48, 51 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in der Fassung der Verordnung Nr. 24/64 vom 10. März 1964, insbesondere ihrer Artikel 12 und 13 Buchstabe a,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm von der Commission de première instance du Contentieux de la Sécurité Sociale et de la Mutualité sociale agricole du Bas-Rhin gemäß Entscheidung vom 17. Juni 1970 vorgelegte Frage für Recht erkannt : Für einen Arbeitnehmer, der von einem seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübenden Unternehmen eingestellt wurde, von ihm seinen Lohn erhält und von ihm abhängig ist, insbesondere was schuldhafte Handlungen und die Kündigung anbelangt, gelten die Bestimmungen von Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, wenn er für Rechnung dieses Unternehmens eine Zeitlang bei einem anderen Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet.
Die Commission de première instance du Contentieux de la Sécurité Sociale et de la Mutualité sociale agricole du Bas-Rhin hat dem Gerichtshof durch Entscheidung vom 17. Juni 1970, in der Kanzlei am 20. Juli 1970 eingegangen, nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG die Frage vorgelegt, ob sich ein Unternehmen aus einem Mitgliedstaat, das eine Tätigkeit wie die der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Manpower ausübt, auf die Bestimmungen von Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG vom 25. September 1958 in der Fassung der Verordnung Nr. 24/64 des Rates der EWG vom 10. März 1964 berufen kann.
Mit dieser Frage soll geklärt werden, ob die französische Krankenkasse die Arztkosten für einen Unfall zu erstatten hat, den ein von Manpower eingestellter Arbeitnehmer auf einer Baustelle in Deutschland erlitten hat, wohin er von dieser Firma entsandt worden war.
Nach den dem Gerichtshof vorgelegten Akten betrifft die Frage ein normalerweise in einem Mitgliedstaat tätiges Unternehmen, das laut seinen allgemeinen Vertragsbedingungen Arbeitnehmer einstellt, um sie zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs an Fachkräften zu anderen Unternehmen zu „entsenden“.Zu diesem Zweck schließt es mit den genannten Fachkräften Arbeitsverträge ab, in denen die beiderseitigen Rechte und Pflichten geregelt sind, die zwischen ihm und seinen Zeitarbeitnehmern hinsichtlich der von diesen bei den Entleiherfirmen zu verrichtenden Arbeit bestehen. Zwar ist nach diesem Arbeitsvertrag jeder Zeitarbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsbedingungen und Disziplinarvorschriften der Betriebsordnung des Betriebes einzuhalten, in den er entsandt wird, den Akten ist aber zu entnehmen, daß hierdurch die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu dem Unternehmen, das ihn eingestellt hat, nicht berührt wird. Dieses Unternehmen ist also der Mittelpunkt der verschiedenen Rechtsverhältnisse, da es gleichzeitig Vertragspartner des Arbeitnehmers und des Entleiherunternehmens ist. Damit ist der Rahmen abgesteckt, in dem die gestellte Frage zu entscheiden ist.
Der auszulegende Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 regelt den Fall, daß „ein Arbeitnehmer oder ein ihm Gleichgestellter, der in einem Unternehmen beschäftigt ist, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen Betrieb hat, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen zur Verrichtung einer Arbeit für das Unternehmen in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt [wird]“. Nach dieser Bestimmung „gelten für einen solchen Arbeitnehmer weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob er noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt wäre, sofern die voraussichtliche Dauer der von ihm zu verrichtenden Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und der Arbeitnehmer nicht entsandt wird, um einen anderen Arbeitnehmer abzulösen, bei dem die Zeit, für die er entsandt worden ist, abgelaufen ist“. Diese Ausnahmebestimmung von Artikel 12 der gleichen Verordnung die Artikel 13 Buchstabe a enthält, soll dazu dienen, Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu überwinden, die gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung zu fördern und dabei administrative Schwierigkeiten für die Arbeitnehmer, die Unternehmen und die Sozialversicherungsträger zu vermeiden.
Ohne diese Ausnahmebestimmung wäre ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässiges Unternehmen verpflichtet, seine gewöhnlich den Sozialversicherungsvorschriften dieses Staates unterstehenden Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungssystemen der anderen Mitgliedstaaten anzumelden, in die sie zur Verrichtung von Arbeiten von kurzer Dauer entsandt werden. Dem Arbeitnehmer wäre dies übrigens häufig nachteilig, weil die innerstaatlichen Rechtsvorschriften im allgemeinen bestimmte Sozialleistungen bei kurzer Versicherungsdauer nicht gewähren.
Es wird geltend gemacht, wenn der Unternehmenszweck nicht die Verrichtung von Arbeiten sondern die Einstellung von Arbeitnehmern zu ihrer entgeltlichen Überlassung an andere Unternehmen ist, könne die Überlassung von Arbeitnehmern an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen nicht der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland im Sinne von Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 gleichgestellt werden.
Der Umstand, daß ein Arbeitnehmer für Arbeiten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Sitzstaats des ihn beschäftigenden Unternehmens eingestellt wurde, schließt für sich allein die Anwendbarkeit der Bestimmungen des vorgenannten Artikels 13 Buchstabe a auf diesen Arbeitnehmer nicht aus. Wickelt sich die Tätigkeit des Unternehmens, welches den Arbeitnehmer einstellt, in dem Mitgliedstaat ab, in dem es seinen Sitz hat, so ist Artikel 13 Buchstabe a wegen der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu diesem Unternehmen anwendbar, ohne daß zu untersuchen ist, ob dieses Unternehmen die Verrichtung von Arbeiten zum Zweck hat oder nicht. Artikel 13 Buchstabe a hebt darauf, daß der Arbeitnehmer einem Betrieb im Sitzstaat des Unternehmens angehören muß nur deshalb ab, um die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer zu beschränken, die von normalerweise in ihrem Sitzstaat tätigen Unternehmen eingestellt wurden.
Bei der Rechtslage des vorliegenden Falls bleibt das Unternehmen, welches die Arbeitnehmer eingestellt hat, der alleinige Arbeitgeber. Daß der Arbeitnehmer während der gesamten Dauer der Beschäftigung von einem solchen Arbeitgeber abhängig bleibt, ergibt sich insbesondere daraus, daß dieser es ist, der den Lohn zahlt und den Arbeiter im Falle etwaiger schuldhafter Handlungen entlassen kann, die er sich bei der Verrichtung seiner Arbeit bei der Entleiherfirma zuschulden kommen läßt. Andererseits ist die Entleiherfirma nicht Schuldner des Arbeitnehmers, sondern nur seines Arbeitgebers. Sonach ist anzunehmen, daß ein solcher Arbeitnehmer bei dem Unternehmen, zu dem er entsandt wird, im Sinne von Artikel 13 Buchstabe a eine Arbeit für das Unternehmen verrichtet, das ihn eingestellt hat. Diese Auslegung entspricht auch den oben erwähnten Zielen.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.