EuGH — 37/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 8, 38, 177 und 226,aufgrund der Entscheidungen der Kommission vom 30. und 31. Oktober 1969 (69/375 und 69/377/EWG) sowie vom 3. und 17. November 1969 (69/392 und 69/410/EWG),aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm durch Beschluß des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. und 31. Oktober 1969 (69/375 und 69/377/EWG) sowie vom 3. und 17. November 1969 (69/392 und 69/410/EWG) berühren könnte.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat durch Beschluß vom 15. Juli 1970, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 1970, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, welche sich auf die Gültigkeit, hilfsweise auf die Auslegung der Entscheidungen der Kommission vom 30. und 31. Oktober 1969 (69/375 und 69/377/EWG) sowie vom 3. und 17. November 1969 (69/392 und 69/410/EWG) betreffend die Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen für die Landwirtschaft beziehen.
Der Gerichtshof wird gefragt, ob diese Entscheidungen, soweit sie aus Anlaß der DM-Aufwertung die Bundesregierung zur Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf landwirtschaftliche Erzeugnisse ermächtigen, ungültig seien, weil Artikel 226 EWGV, auf den sie sich stützen, im Hinblick auf die speziellen Schutzklauseln der Agrarmarktordnungen und der Verordnungen Nr. 804/68. vom 27. Juni 1968 und Nr. 653/68 vom 30. Mai 1968 des Rates auf die Landwirtschaft nicht anwendbar gewesen sei.
Aufgrund von Artikel 226 des Vertrages können während der in Artikel 8 vorgesehenen Übergangszeit bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen, Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Bestimmungen des Artikels 226 sind nach dem Grundsatz des Artikels 38 Absatz 2 des Vertrages auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anwendbar. Die Tatsache, daß in die Agrarverordnungen Schutzklauseln aufgenommen wurden, vermag angesichts der besonderen Natur dieser Schutzvorkehrungen den Anwendungsbereich von Artikel 226 nicht zu schmälern, zumal diese Vorkehrungen den Handel mit dritten Ländern betreffen.
Die Anwendbarkeit einer allgemeinen Vertragsbestimmung wie des Artikels 226 kann auch nicht dadurch eingeschränkt werden, daß eine Verordnung, wie hier die Verordnung Nr. 804/68, die Erhebung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung auf dem Agrarsektor untersagt. Ebensowenig wird sie durch die Verordnung Nr. 653/68 ausgeschlossen, welche die für die Agrarmärkte aus der Änderung der Währungsparität eines Mitgliedstaates entstehenden Schwierigkeiten betrifft. Daß diese Verordnung Vorkehrungen für Sachverhalte wie denjenigen vorsieht, der die Kommission zur Anwendung von Artikel 226 des Vertrages veranlaßt hat, nimmt die Kommission nicht die Befugnis, aufgrund von Artikel 226 die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu genehmigen, um eine erste Abhilfe für die der Landwirtschaft eines Mitgliedstaates durch die Änderung der Währungsparität dieses Staates entstehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu schaffen. Diese Bestimmung ist auf die Ausnahmefälle, die sie regelt, bis zum Ablauf der in Artikel 8 des Vertrages vorgesehenen Übergangszeit anwendbar geblieben; ihre Geltungsdauer wird daher nicht dadurch beschränkt, daß die Verordnung Nr. 804/68 die in anderen Verordnungen für besondere Agrarbereiche vorgesehene Übergangsregelung beendet hat.
Nach alledem werden die Entscheidungen der Kommission in ihrer Gültigkeit nicht dadurch berührt, daß sie aufgrund von Artikel 226 des Vertrages ergangen sind.
Falls er die erste Frage verneint, soll der Gerichtshof darüber befinden, ob die fraglichen Entscheidungen deshalb ungültig seien, weil „die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 226 EWGV nicht gegeben waren“ oder weil „die Kommission der ihr nach Artikel 190 EWGV obliegenden Begründungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist“.
In ihrer Entscheidung vom 30. Oktober 1969 stellt die Kommission fest, daß die Aufwertung der Deutschen Mark um 8,5 % eine Verminderung der in Rechnungseinheiten festgelegten, aber in Deutscher Mark ausgedrückten deutschen Agrarpreise und damit Einkommensverluste für die deutsche Landwirtschaft zur Folge haben mußte.
Wegen ihrer Größenordnung und ihres plötzlichen Eintritts hätte eine solche Einkommensverminderung für sich allein eine Schwierigkeit dargestellt, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend trifft und Schutzmaßnahmen zur Stabilisierung der Lage rechtfertigt. Zu diesem Zweck war es angebracht, für eine kurze Übergangszeit ein den deutschen Agrarmarkt isolierendes System von Abschöpfungen an der Grenze vorzusehen, bis eine für einen längeren Zeitraum geltende Beihilferegelung für die Landwirtschaft in Kraft gesetzt sein würde. Es handelte sich also darum, zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der deutschen Agrarpreise das Preisniveau vorübergehend aufrechtzuerhalten, bis die Inkraftsetzung der vorgesehenen Beihilferegelung die deutsche Landwirtschaft in den Stand setzen würde, mit dem Absinken der Preise, das sich in einem auf dem freien Verkehr mit Agrarerzeugnissen beruhenden System aus der DM-Aufwertung unausweichlich ergeben mußte, fertig zu werden und sich ihm anzupassen. Der Wortlaut der Entscheidung läßt diese Gründe in gedrängter, aber ausreichender Form erkennen.
Das vorlegende Gericht bezieht sich weiterhin auf die Behauptung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, daß die Schwierigkeiten, die sich aus der DM-Aufwertung für die deutsche Landwirtschaft ergeben konnten, hätten vermieden werden können, wenn man die Interventionspreise nur für deutsche Erzeugnisse so erhöht hätte, daß die Einkommensverluste der Landwirtschaft ausgeglichen worden wären.
Selbst wenn jedoch unterstellt wird, daß eine solche Regelung ebenso wirksam gewesen wäre wie diejenige, welche die Kommission getroffen hat, so steht damit noch nicht fest, daß sie zu geringeren Schwierigkeiten für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes geführt haben würde. Die Kommission hat daher bei der Wahl ihrer Maßnahmen den ihr in Artikel 226 eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht überschritten.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht ferner geltend, die Bundesregierung hätte sich damit begnügen können, die Beihilferegelungen rückwirkend einzuführen.
Aus den Ausführungen der Beteiligten ergibt sich jedoch, daß eine solche Lösung auf erhebliche praktische Schwierigkeiten gestoßen wäre und den angestrebten Schutzzweck nicht oder jedenfalls nicht in dem Maße hätte erreichen können, das zur Vermeidung erheblicher, anhaltender Schwierigkeiten für die deutsche Landwirtschaft erforderlich war. Es ist daher nicht ersichtlich, daß die angefochtenen Entscheidungen den Anforderungen des Artikels 226 Absätze 1 und 3 nicht genügten. Sonach greifen die gegen die Gültigkeit dieser Entscheidungen erhobenen Einwände nicht durch.
Für den Fall, daß die Fragen I und II verneint werden, fragt das vorlegende Gericht, ob die genannten Entscheidungen insoweit ungültig seien, als ihnen Rückwirkung für die Zeit vor ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften beigelegt worden ist.
Diese Frage bezieht sich darauf, daß die Entscheidung vom 30. Oktober 1969 (Art. 6), die im Amtsblatt vom 31. Oktober 1969 veröffentlicht worden ist, die Bundesrepublik zu Schutzmaßnahmen mit Wirkung vom 27. Oktober 1969 ermächtigt hat.
Bis zur Einführung einer Beihilferegelung für die deutsche Landwirtschaft mußte das bei der DM-Aufwertung in Deutschland bestehende Agrarpreisniveau ohne Bruch erhalten bleiben. Die vorübergehenden Schutzmaßnahmen, zu denen die Entscheidung vom 30. Oktober 1969 ermächtigte, hätten ihren Zweck nicht vollständig erreichen können, wenn sie nicht vom Inkrafttreten der neuen DM-Parität an anwendbar gewesen wären.
Daher war es zulässig, die genehmigten Schutzmaßnahmen von diesem Zeitpunkt an wirksam werden zu lassen. Die Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 1969 sowie die sie ergänzenden Entscheidungen vom 31. Oktober und 3. November 1969 sind somit auch insoweit nicht ungültig, als sie rückwirkend in Kraft gesetzt wurden.
Das vorlegende Gericht fragt weiterhin, ob die beanstandete Entscheidung der Kommission vom 17. November 1969 deshalb ungültig sei, weil sie die Ermächtigung über den 7. Dezember 1969 hinaus verlängerte.
Den bisherigen Ausführungen ist zu entnehmen, daß der Zweck der Ermächtigung zu Schutzmaßnahmen nach Artikel 226 nur erreicht werden konnte, wenn die Aufrechterhaltung der in Deutschland bei der Aufwertung geltenden Agrarpreise bis zur Einführung einer Beihilferegelung durch die Bundesregierung gewährleistet war. Trotz der Bemühungen der deutschen Behörden konnte eine solche Regelung aber erst am 1. Januar 1970 in Kraft treten.
Die Kommission war hiernach berechtigt, die Geltung der früher erteilten Ausnahmeermächtigungen zu verlängern, so daß deren Gültigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zweifelhaft ist.
Die zur ersten Frage getroffene Entscheidung macht die fünfte Frage gegenstandslos.
Die Auslagen der Kommission und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Düsseldorf anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.