EuGH — 38/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967, der Verordnung Nr. 140/67/EWG des Rates vom 21. Juni 1967 und der Verordnung Nr. 183/67/EWG der Kommission vom 27. Juni 1967,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 25. Februar 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Die Prüfung der ersten vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 12 Absatz 1 letzter Absatz der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 berühren könnte, der die Erteilung der Einfuhrlizenz von der Stellung einer Kaution abhängig macht, welche die Erfüllung der Verpflichtung absichern soll, die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen.2.Der Ausdruck „im voraus festgesetzte Abschöpfung“ in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 183/67/EWG der Kommission vom 27. Juni 1967 meint den Abschöpfungssatz, der für den vom Inhaber der Einfuhrlizenz im Antrag vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzt ist.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 25. Februar 1970, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 1970, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1.Ist die Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 gültig, soweit sie in ihrem Artikel 12 (1), letzter Absatz, die Erteilung einer Einfuhrlizenz von der Stellung einer Kaution abhängig macht und den ganzen oder teilweisen Verfall dieser Kaution vorsieht, wenn die Einfuhr nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführt wurde ?2.Für den Fall, daß die Frage 1 bejaht wird:Ist nach der Bestimmung des Artikels 8, 3 b Verordnung Nr. 183/67/EWG der Kommission vom 27. Januar 1967 die „im voraus festgesetzte Abschöpfung“ die für den letzten in der Lizenz genannten Gültigkeitsmonat gesetzte Abschöpfung oder ist — wie die Beklagte unter Berufung auf Artikel 15 Verordnung Nr. 120/67/EWG meint — der Abschöpfungssatz maßgeblich, der für den von dem Lizenznehmer im Antrag vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzt wurde ?
Die erste Frage, welche die Gültigkeit der in Artikel 12 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt Nr. 117 vom 19. Juni 1967, S. 2269) vorgesehenen Kautionsregelung betrifft, deckt sich in der Sache mit einer vom gleichen Gericht in einem anderen Verfahren vorgelegten Frage, die der Gerichtshof durch sein Urteil 11/70 vom 17. Dezember 1970 entschieden hat.
Dort hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Prüfung der vom Verwaltungsgericht vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der genannten Bestimmung berühren könnte.
Die vorliegende Rechtssache hat nichts Neues ergeben, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
Die zweite Frage betrifft die Auslegung des in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 183/67/EWG der Kommission vom 27. Juni 1967 über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Getreideverarbeitungserzeugnisse (Amtsblatt Nr. 131 vom 29. Juni 1967, S. 2631) verwendeten Begriffes „im voraus festgesetzte Abschöpfung“, eines der Berechnungsfaktoren des Betrages, zu dem die Kaution oder ein Teil davon verfällt, wenn die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird.
Nach den Erklärungen, die im Verfahren abgegeben wurden, legen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten diese Bestimmung insofern unterschiedlich aus, als für einige von ihnen unter der „im voraus festgesetzten Abschöpfung“ der für den in der Einfuhrlizenz vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzte Abschöpfungssatz zu verstehen ist, während nach Auffassung anderer dieser Ausdruck den für den letzten Gültigkeitsmonat der Lizenz festgesetzten Satz bezeichnet.
Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel in Frankfurt am Main, die Interventionsstelle der Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte des Ausgangsverfahrens meint, gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67, unter dem Ausdruck „im voraus festgesetzte Abschöpfung“ sei der für den vorgesehenenen Einfuhrmonat festgesetzte Abschöpfungssatz zu verstehen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist hingegen der Ansicht, dieser Ausdruck bezeichne den für den letzten Gültigkeitsmonat der Lizenz festgesetzten Satz. Die Kommission hatte lange Zeit die von der deutschen Interventionsstelle vertretene Auslegung unterstützt, machte sich aber vor dem Gerichtshof die zweite Auffassung zu eigen, wobei sie sich namentlich auf Artikel 9 der Verordnung Nr. 140/67/EWG des Rates vom 21. Juni 1967 über die Regeln für die vorherige Festsetzung der Abschöpfungen für Getreide (Amtsblatt Nr. 125 vom 26. Juni 1967, S. 2456) stützte.
Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 183/67 sind der Berechnung der ganz oder teilweise verfallenden Kaution bei Einfuhrlizenzen mit im voraus festgesetzter Abschöpfung folgende Beträge zugrunde zu legen:„0,50 Rechnungseinheiten je Tonne zuzüglich eines Betrages, der gleich ist: der im voraus festgesetzten Abschöpfung zuzüglich der Prämie, die in dem Prämiensatz vorgesehen ist, die am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung der Lizenz für den darin angegebenen Einfuhrmonat in Kraft ist oder der Prämie für den letzten Monat der Gültigkeitsdauer der Lizenz, wenn diese Prämie höher ist und vermindert um die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Einfuhr-lizenz gültige Abschöpfung.“ Diese Bestimmung legt verschiedene Berechnungsfaktoren des Betrages im einzelnen fest, zu dem die Kaution ganz oder teilweise verfällt, sagt aber nicht, was unter der „im voraus festgesetzten Abschöpfung“ zu verstehen ist. Daher sind zur Auslegung dieses Ausdrucks diejenigen Bestimmungen heranzuziehen, welche die Rechtsgrundlage der gesamten Verordnung Nr. 183/67 bilden, nämlich die der Verordnungen Nr. 120/67 und 140/67 des Rates.
Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 wird im Fall der Vorausfestsetzung bei der Einfuhr erhoben „der Abschöpfungsbetrag, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gilt und nach Maßgabe des im für die Einfuhr vorgesehenen Monat gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist“. Da die Verordnung Nr. 183/67 den Ausdruck „im voraus festgesetzte Abschöpfung“ ohne nähere Bestimmung gebraucht, ist er in dem Sinne zu verstehen, in dem ihn die Grundverordnung Nr. 120/67 verwendet, zu deren Vollzug die Verordnung Nr. 183/67 ergangen ist.
An dieser Rechtslage hat entgegen dem Vorbringen der Kommission auch Artikel 9 der Verordnung Nr. 140/67 nichts geändert, der bestimmt:„Wird die Einfuhr nicht in dem bei Antragstellung angegebenen Monat durchgeführt, so gilt folgendes: a)der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz geltende Abschöpfungsbetrag wird nach Maßgabe des am Tag der Einfuhr gültigen Schwellenpreises berichtigt.“Denn diese Bestimmung regelt für den Fall, daß die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz, aber in einem anderen als dem im Lizenzantrag dafür vorgesehenen Monat stattfindet, und gilt nicht für den Fall, daß das Einfuhrgeschäft während der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht oder nur teilweise abgewickelt worden und deshalb die Kaution ganz oder teilweise verfallen ist. Es kann nicht angenommen werden, daß die zitierte Vorschrift das System der Verordnung Nr. 120/67 geändert habe, zumal die Verordnung Nr. 140/67 als Durchführungsverordnung, die nicht unmittelbar auf Artikel 43 Absatz 2 des Vertrages, sondern auf der Ermächtigungsvorschrift von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 120/67 beruht, die Bestimmungen der Grundverordnung, von der sie abgeleitet ist, nicht ändern konnte.
Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich, auf die — übrigens gegensätzlichen — Ausführungen einzugehen, die im Laufe des Verfahrens über den Zweck der Bestimmungen gemacht wurden, welche die Festsetzung der bei Unterbleiben der Einfuhr in Frage kommenden Beträge im einzelnen regeln.
Nach alledem ist der Ausdruck „im voraus festgesetzte Abschöpfung“ in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 183/67 in dem Sinn auszulegen, daß er den Abschöpfungssatz meint, der für den vom Inhaber der Einfuhrlizenz in seinem Antrag vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzt ist.
Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.