EuGH — 39/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnungen Nr. 805/68 EWG vom 27. Juni 1968 und Nr. 888/68/EWG vom 28. Juni 1968 des Rates sowie Nr. 1082/68/EWG vom 26. Juli 1968 der Kommission,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 25. Juni 1970 vorgelegte Frage für Recht erkannt: 1.Die staatlichen Behörden können bei der Anwendung der Verordnungen Nr. 805/68/EWG und 888/68/EWG des Rates und 1082/68/EWG der Kommission die Importeure, auf welche die in diesen Verordnungen vorgesehene Sonderregelung anwendbar ist, keinen aus dem nationalen Recht abgeleiteten zusätzlichen Vorausetzungen unterwerfen, die mit den der Gemeinschaftsregelung zugrunde liegenden Merkmalen unvereinbar sind.2.Es ist mit dem System der Gemeinschaftsregelung unvereinbar, die Anwendbarkeit der genannten Sonderregelung von einer Voraussetzung abhängig zu machen, die auf eine subjektive Beurteilung durch die staatliche Verwaltung abstellt.
Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 25. Juni 1970, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juli 1970, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, welche die Auslegung der den Erlaß und die Durchführung einer besonderen Einfuhrregelung bei zur Verarbeitung bestimmtem Gefrierfleisch betreffenden Verordnungen Nr. 805/ 68/EWG vom 27. Juni 1968 und Nr. 888/68/EWG vom 28. Juni 1968 des Rates sowie Nr. 1082/68/EWG vom 26. Juli 1968 der Kommission zum Gegenstand hat.
Der Gerichtshof wird ersucht zu entscheiden, ob diese Verordnungen „eine abschließende Regelung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 805/68 genannten vollständigen Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr [enthalten] oder [ob] … die nationale Zollverwaltung aufgrund eigener, nationaler Bestimmungen die Gewährung der Abschöpfungsbegünstigung zusätzlich von weiteren Voraussetzungen abhängig machen [kann]“. Insbesondere soll der Gerichtshof entscheiden, ob die nationale Zollverwaltung verlangen kann, daß der betroffene Importeur nach ihrem Ermessen vertrauenswürdig sei, wie das § 55 Absatz 2 Satz 2 des deutschen Zollgesetzes von 1961 vorsieht.
Um eine zufriedenstellende Versorgung der Verarbeitungsbetriebe der Gemeinschaft zu ermöglichen, sieht die Gemeinschaftsregelung die Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr einiger zur Konservenherstellung bestimmter Fleischarten vor. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 888/68 macht die vollständige Aussetzung der Abschöpfung von folgenden Voraussetzungen abhängig:a)schriftliche Erklärung des Importeurs bei der Einfuhr, daß das Gefrierfleisch im einführenden Mitgliedstaat zur Konservenherstellung bestimmt ist;b)Stellung einer Kaution in Höhe der Abschöpfung als Sicherheit für die genannte Herstellung;c)schriftliche Verpflichtung des Importeurs bei der Einfuhr, den in Absatz 5 genannten zusätzlichen Betrag zu zahlen, wenn nicht nach den Vorschriften von Absatz 3 für das gesamte eingeführte Gefrierfleisch nachgewiesen wird, daß es tatsächlich zur Konservenherstellung verwandt worden ist.Nach den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels hängt ferner die Freigabe der Kaution von dem erwähnten Nachweis ab, den der Importeur binnen sechs Monaten zu erbringen hat. Hierzu hat die Kommission durch die Verordnung Nr. 1082/68 die Koeffizienten festgesetzt, nach denen zu bestimmen ist, welche Konservenmenge die Verarbeitung des eingeführten Gefrierfleischs ergeben muß. Mit der vorgelegten Frage soll also geklärt werden, ob angesichts dieser ins einzelne gehenden Regelung die nationale Behörde die Anwendung dieser Regelung noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen kann, die sich aus ihrer Zollgesetzgebung ergeben.
Obliegt der Vollzug einer Gemeinschaftsverordnung den nationalen Behörden, so ist davon auszugehen, daß er grundsätzlich nach den Form- und Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts zu geschehen hat. Um der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Eine solche Notwendigkeit ist im vorliegenden Fall nicht dargetan, denn die Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, enthalten eine vollständige Regelung der Voraussetzungen der Abschöpfungsaussetzung sowie der Sicherheits- und Kontrollvorkehrungen, durch die Abgabenverkürzungen verhindert werden sollen.
Zwar können die nationalen Behörden die von ihrer Rechtsordnung bereitgestellten geeigneten Mittel einsetzen, um Verkürzungen der gemeinschaftsrechtlichen Abgaben zu verhindern. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn das innerstaatliche Recht von Merkmalen ausgeht, die mit dem Garantie- und Beweissystem der Gemeinschaftsregelung nicht im Einklang stehen. Solche innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind mit dieser Regelung erst recht nicht vereinbar, wenn sie auf ein Merkmal wie den Grad der Vertrauenswürdigkeit des Importeurs abstellen, das den staatlichen Behörden einen zu weiten Entscheidungsspielraum läßt. Denn bei Anwendung derartiger Merkmale besteht die Gefahr, daß die Importeure aus den einzelnen Mitgliedstaaten ungleich behandelt werden und daß damit die unerläßliche einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsregelung im gesamten Gemeinsamen Markt in Frage gestellt wird. Daher scheidet die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften aus, wenn diese auf Merkmale abstellen, die mit den vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewählten nicht im Einklang stehen.
Nach alledem wäre es mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbar, wenn die nationale Zollverwaltung den Anspruch der Importeure auf Abschöpfungsaussetzung von Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts abhängig machte, die auf subjektive Beurteilungsmerkmale abstellen.
Die Auslagen der Kommission und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die vor dem Gerichtshof Erkärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.