EuGH — 40/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 36, 85, 86 und 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm durch Beschluß des Tribunale civile e penale Mailand vom 12. Juni 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.a)Werden unter Berufung auf das Recht aus dem Warenzeichen Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten stammender, das gleiche Warenzeichen tragender Erzeugnisse unterbunden, so ist Artikel 85 EWGV anwendbar, wenn die Warenzeicheninhaber dieses Zeichen oder das Recht zu seiner Benutzung durch Vereinbarungen untereinander oder mit Dritten erworben haben.b)Sind die vorgenannten Vereinbarungen vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags zustande gekommen, so ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß ihre Wirkungen nach diesem Zeitpunkt fortdauern.2.a)Der Inhaber eines Warenzeichens nimmt nicht schon deshalb eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages ein, weil er Dritten verbieten kann, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Erzeugnisse der gleichen Marke zu vertreiben. Es ist zusätzlich erforderlich, daß er die Macht hat, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf einem erheblichen Teil des zu berücksichtigenden Marktes zu verhindern.b)Der höhere Preis eines Erzeugnisses beweist zwar für sich allein nicht notwendig den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86, er kann jedoch ein entscheidendes Indiz sein, wenn er besonders hoch und sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Das Tribunale civile e penale Mailand hat durch Beschluß vom 12. Juni 1970, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 1970, nach Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen zur Auslegung der Artikel 85 und 86 dieses Vertrages vorgelegt. Mit diesen beiden Fragen wird der Gerichtshof ersucht, zu entscheiden, ob die Artikel 85 und 86 des Vertrages „… auf die Wirkungen eines vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschlossenen Vertrages, durch den ein Warenzeichen übertragen wird, anwendbar sind oder nicht“ und ob sie dahin auszulegen sind, „daß sie den Inhaber eines in einem Mitgliedstaat rechtmäßig eingetragenen Warenzeichens daran hindern, das aus dem Zeichen fließende absolute Recht geltend zu machen, um Dritten die Einfuhr von Waren, die original rechtmäßig mit diesem Warenzeichen versehen worden sind, aus anderen Ländern der Gemeinschaft zu untersagen.“
Nach den vorgelegten Akten ist der Vertrag, auf den sich das nationale Gericht bezieht, eine Vereinbarung aus dem Jahre 1937, mit der ein amerikanisches Unternehmen, Inhaber eines Warenzeichens für eine von ihm hergesteile medizinische Schönheitscreme, für das italienische Hoheitsgebiet „alle Rechte, Titel und Interessen an diesem Warenzeichen“ einer italienischen Firma „verkauft, abgetreten und übertragen“ hat. Diese Firma stellt seitdem eine Creme her, die mit demselben nach den italienischen Rechtsvorschriften eingetragenen Warenzeichen ausgestattet ist, und vertreibt sie auf dem Inlandsmarkt.Den Akten ist ferner zu entnehmen, daß der Ausgangsrechtsstreit von dem italienischen Unternehmen wegen mißbräuchlicher Benutzung des Warenzeichens angestrengt wurde mit dem Antrag, den Vertrieb einer gleichartigen, aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführten und vom deutschen Hersteller — der mit dem amerikanischen Unternehmen eine entsprechende Vereinbarung für das deutsche Hoheitsgebiet getroffen habe — mit dem umstrittenen Warenzeichen ausgestatteten Creme auf italienischem Hoheitsgebiet zu untersagen.
Die gestellte Frage geht also dahin, ob das Gemeinschaftsrecht dem Warenzeicheninhaber das ihm nach den nationalen Rechtsvorschriften zustehende Recht schmälert, Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten zu unterbinden.
Die Artikel 85 und folgende des Vertrages sagen über das Verhältnis zwischem dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und den nationalen Rechtsvorschriften über die gewerblichen Schutzrechte, insbesondere das Warenzeichenrecht, nichts aus. Da andererseits die innerstaatlichen Vorschriften über die gewerblichen Schutzrechte noch nicht auf Gemeinschaftsebene vereinheitlicht worden sind, können sich aus der Beschränkung dieser Rechte auf das jeweilige Staatsgebiet Hindernisse für den freien Verkehr mit Markenartikeln und für das Wettbewerbssystem der Gemeinschaft ergeben.
Im Bereich der Vorschriften über den freien Warenverkehr läßt Artikel 36 Einfuhrverbot und -beschränkungen zu, die aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß sie „weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen“ dürfen. Artikel 36 gehört zwar dem Kapitel über die mengenmäßigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten an, er ist aber Ausfluß eines Grundsatzes, der im Wettbewerbsrecht in dem Sinne Anwendung finden kann, daß die von der Gesetzgebung eines Mitgliedstaates anerkannten gewerblichen Schutzrechte zwar durch die Artikel 85 und 86 des Vertrages in ihrem Bestand nicht berührt werden, daß aber ihre Ausübung unter die in diesen Vorschriften ausgesprochenen Verbote fallen kann.
Ähnliche Erwägungen haben auch in Artikel 3 der Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission ihren Niederschlag gefunden, wonach die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehene Freistellung „nicht anwendbar [ist], … insbesondere, wenn die Vertragspartner gewerbliche Schutzrechte ausüben, um Händler oder Verbraucher daran zu hindern, in anderen Teilen des Gemeinsamen Marktes rechtmäßig gekennzeichnete oder rechtmäßig in Verkehr gebrachte Vertragswaren zu beziehen oder im Vertragsgebiet zu veräußern“. Wenn auch nach der neunten Begründungserwägung mit dieser Verordnung „das Verhältnis zwischen Wettbewerbsrecht und den gewerblichen Schutzrechten nicht präjudiziert“ werden sollte, heißt es doch in derselben Erwägung, man dürfe nicht „zulassen …, daß gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte mißbraucht werden, um einen absoluten Gebietsschutz herbeizuführen“.
Die Ausübung des Warenzeichenrechts eignet sich ganz besonders dazu, zur Aufteilung der Märkte beizutragen und dadurch den für den Gemeinsamen Markt wesentlichen freien Warenverkehr zwischen den Staaten zu beeinträchtigen. Außerdem unterscheidet sich das Zeichenrecht von anderen gewerblichen Schutzrechten dadurch, daß das Schutzobjekt dieser letzteren meist von größerer Bedeutung und schutzwürdiger ist als das des Warenzeichens.
Die Auslegungsfrage geht zunächst im wesentlichen dahin, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Zeichenrechts gegen die Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 verstoßen kann.
Nach dieser Bestimmung sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten „alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Störung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Das Warenzeichenrecht kann als Rechtsinstitut an sich die Tatbestandsmerkmale der Vereinbarung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 nicht erfüllen.Jedoch kann seine Ausübung immer dann unter die Verbotsvorschriften des Vertrages fallen, wenn sich herausstellt, daß sie Gegenstand, Mittel oder Folge einer Kartellabsprache ist. Wird das Zeichenrecht aufgrund von Übertragungen an Unternehmer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten benutzt, so ist demnach in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Ausübung den Verbotstatbestand des Artikels 85 erfüllt.
Dies kann insbesondere zutreffen, wenn Zeicheninhaber oder Personen, die ihr Recht von ihnen ableiten, Vereinbarungen treffen, welche die Möglichkeit bieten, Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten zu verhindern. Bewirkt die gleichzeitige Übertragung nationaler, das gleiche Erzeugnis schützender Warenzeichen auf mehrere Benutzer die Wiederaufrichtung unüberwindlicher Schranken zwischen den Mitgliedstaaten, so kann eine solche Praxis den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt stören. Dem wäre anders bei Kartellabsprachen über die Benutzung nationaler Schutzrechte für das gleiche Zeichen, die zur Vermeidung jeder Marktaufteilung so gefaßt würden, daß sie die allgemeine Ausübung der Zeichenrechte auf Gemeinschaftsebene mit der Einhaltung der Wettbewerbsbedingungen und der Erhaltung der Markteinheit in Einklang zu bringen vermöchten, die für den Gemeinsamen Markt so wesentlich sind, daß Artikel 85 sie durch die Sanktion der Nichtigkeit schützt.
Artikel 85 ist daher auf den Fall, daß die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten stammender, das gleiche Warenzeichen tragender Erzeugnisse unter Berufung auf das Zeichenrecht verhindert wird, anwendbar, wenn die Zeicheninhaber dieses Zeichen oder das Recht zu seiner Benutzung durch Vereinbarungen untereinander oder mit Dritten erworben haben. Der Anwendbarkeit von Artikel 85 steht nicht entgegen, daß das Warenzeichenrecht nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften seiner Entstehung nach von anderen rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen als den vorgenannten Vereinbarungen abhängt, so z. B. von der Eintragung des Warenzeichens oder seiner ungestörten Benutzung.
Sind die Kartellabsprachen vor Inkrafttreten des Vertrages getroffen worden, so ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß ihre Wirkungen nach diesem Zeitpunkt fortdauern.
Eine Kartellabsprache fällt nur dann unter Artikel 85 Absatz 1, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt und den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt einschränkt.
Gegenstand des Auslegungsersuchens ist schließlich noch die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Zeichenrechts nach Artikel 86 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist.
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Verbotstatbestand erfüllt, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: eine beherrschende Stellung, deren mißbräuchliche Ausnutzung und die Möglichkeit, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten dadurch beeinträchtigt wird.
Zunächst ist festzustellen, daß der Inhaber eines Warenzeichens nicht schon deshalb eine „beherrschende Stellung“ im Sinne von Artikel 86 einnimmt, weil er Dritten verbieten kann, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Erzeugnisse der gleichen Marke zu vertreiben. Da dieser Artikel voraussetzt, daß die beherrschende Stellung sich zumindest auf einen „wesentlichen Teil“ des Gemeinsamen Marktes erstreckt, ist ferner erforderlich, daß der Zeicheninhaber die Macht hat, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf einen erheblichen Teil zu berücksichtigenden Marktes zu verhindern; hierbei ist insbesondere das etwaige Vorhandensein und die Stellung von Herstellern oder Verteilern zu berücksichtigen, die gleichartige oder substituierbare Waren vertreiben.
Was die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung anbelangt, so beweist der höhere Preis des Erzeugnisses für sich allein nicht notwendig einen solchen Mißbrauch, doch kann er ein entscheidendes Indiz sein, wenn er besonders hoch und sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Die Auslagen der Kommission und der Regierung des Königreichs der Niederlande, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.