EuGH — C-45/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 und 15 des Vertrages über die Gründung der EGKS,aufgrund der Artikel 176 Absatz 1 und 190 des Vertrages zur Gründung der EWG,aufgrund der Artikel 149 Absatz 1 und 162 des Vertrages zur Gründung der EAG,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seines Artikels 29,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Entscheidungen, mit denen die Bewerbung des Klägers um die Planstelle, die Gegenstand der Stellenausschreibung KOM/603 war, abgelehnt, Herr Heinrich für diese Planstelle ernannt und die Beschwerde des Klägers vom 15. April 1970 zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.2.Die Klage 49/70 wird als unzulässig abgewiesen.3.Die Beklagte wird zur Tragung der gesamten Kosten des Verfahrens verurteilt.
Der Kläger begehrt die Aufhebungder Mitteilung vom 19. Februar 1970, mit der die Beklagte ihn wissen ließ, daß seine Bewerbung um die in der Stellenausschreibung Kom/603 ausgeschriebene Planstelle abgelehnt wurde; die Ernennung des Herrn Heinrich für diese Planstelle; der genannten Stellenausschreibung.
Ferner begehrt der Kläger die Aufhebung der stillschweigenden (Klage 45/70) und der späteren ausdrücklichen (Klage 49/70) ablehnenden Entscheidung über seine gegen die Mitteilung vom 19. Februar 1970 gerichtete Beschwerde vom 15. April 1970.
A —Die Beklagte macht geltend, die auf die Ablehnung der Bewerbung des Klägers und auf die Ernennung des Herrn Heinrich bezüglichen Klageanträge seien wegen Fristversäumnis unzulässig. Da diese Anträge in der Beschwerde vom 15. April 1970 nicht enthalten gewesen seien, habe die Beschwerde die in Artikel 91 des Beamtenstatuts vorgesehene Klagefrist nicht gewahrt; diese Frist sei im vorliegenden Fall am 5. August 1970, dem Tag der Einreichung der Klage, bereits abgelaufen gewesen.
Dafür, daß eine nach Artikel 90 des Statuts erhobene Beschwerde das Klagerecht wahrt, ist es erforderlich und ausreichend, daß sie sachlich den gleichen Gegenstand hat wie die spätere gerichtliche Klage; sie braucht nicht sämtliche für letztere vorgeschriebene Formvoraussetzungen zu erfüllen.
Im vorliegenden Fall war die Beschwerde vom 15. April 1970 laut ihrer Überschrift „gegen die Mitteilung vom 19. Februar 1970 und gegen die Ablehnung meiner Bewerbung“ gerichtet. In dieser Beschwerde wird zwar nicht ausdrücklich die Rücknahme der Ernennung des Herrn Heinrich verlangt, der Beschwerdeführer wendet sich aber dagegen, daß die Beklagte das in Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgesehene Einstellungsverfahren eingeschlagen hat, und gibt der Hoffnung Ausdruck, „daß meine Beschwerde eine Lösung finden läßt, mit der die Kommission die Möglichkeit einer integren, weil unabhängigen Personalpolitik demonstrativ unter Beweis stellen wird“. Der Schritt des Klägers ist daher als gegen die Ablehnung der Bewerbung des Klägers und infolgedessen auch gegen die Ernennung seines Mitbewerbers gerichtet zu verstehen.
Demnach sind die vorliegenden Anträge als fristgerecht gestellt anzusehen.
B —Gegen die Anträge auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der vorstehend erwähnten Beschwerde erhebt die Beklagte die Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, diese Beschwerde sei selbst unzulässig gewesen, weil die ablehnende Entscheidung über eine im Verfahrensabschnitt Beförderung/Versetzung (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Beamten-statuts) eingereichte Bewerbung nicht für sich allein, sondern nur mit der Beschwerde oder Klage gegen die abschließende Ernennungsverfügung angegriffen werden könne. A fortiori habe der Kläger die Anstellungsbehörde nicht mit einer Beschwerde befassen können, mit der er lediglich beanstande, daß die Mitteilung vom 19. Februar 1970 mit einer gewissen Verspätung ergangen und nicht mit Gründen versehen sei.
Diese Einrede wird der Tatsache nicht gerecht, daß die fragliche Beschwerde sowohl gegen die Ablehnung der Bewerbung des Klägers als auch gegen die Ernennung des Herrn Heinrich gerichtet war. Die Einrede ist daher zurückzuweisen.
C —Was den Antrag auf Aufhebung der Stellenausschreibung anbelangt, so bezweifelt die Beklagte, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer solchen Entscheidung des Gerichtshofes haben könne.
Dieser Antrag wird damit begründet, daß die Beklagte, angenommen die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts seien im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben gewesen, dies in der Stellenausschreibung ausdrücklich hätte erwähnen müssen. Das Interesse des Klägers, einen solchen Klagegrund geltend zu machen, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.
Soweit diese Klage die Anträge der Klage 45/70 wiederholt, steht ihrer Zulässigkeit die Einrede der Rechtshängigkeit entgegen, die der Gerichtshof von Amts wegen zu beachten hat.
Zu dem Antrag auf Aufhebung des im Schreiben der Beklagten vom 22. Juli 1970 enthaltenen Bescheids ist festzustellen, daß dieser Bescheid die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Beschwerde des Klägers vom 15. April 1970 bestätigt, die bereits Gegenstand der Klage 45/70 ist. Da sich in der Zeit zwischen der stillschweigenden und der ausdrücklichen Ablehnung kein neuer rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkt ergeben hat, kann der Kläger kein rechtliches Interesse an der beantragten Aufhebung dieser bestätigenden Entscheidung nachweisen, die ihn nicht beschweren kann. Denn laut den Artikeln 34 Absatz 1 Satz 2 EGKSV, 176 Absatz 1 EWGV und 149 Absatz 1 EAGV hat das Organ, dem ein für nichtig erklärtes Handeln zur Last fällt, „die sich aus dem (aufhebenden) Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen“. Hieraus folgt, daß im Falle der Aufhebung einer Entscheidung durch den Gerichtshof deren Urheber eine spätere, diese erste Entscheidung lediglich bestätigende Entscheidung zurückzunehmen oder zumindest unangewandt zu lassen hat.
Nach alledem ist die Klage 49/70 unzulässig.
1.Der Kläger beantragt die Aufhebung der beiden Entscheidungen, mit denen seine Bewerbung abgelehnt und Herr Heinrich ernannt wurde, namentlich aus dem Grunde, weil die Beklagte gegen Artikel 29 des Beamtenstatuts verstoßen habe, indem sie die Ernennung nach dem im zweiten Absatz des genannten Artikels vorgesehenen Verfahren ausgesprochen habe, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Absatzes nicht gegeben gewesen seien.
Nach Artikel 29 Absatz 2 „….. [kann] in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern,…. die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden“. Aus der Verwendung des Ausdrucks „Ausnahmefälle“ ist ersichtlich, daß die Anwendung dieser Bestimmung an sehr strenge förmliche und sachliche Voraussetzungen gebunden ist, was im übrigen sowohl den dienstlichen Erfordernissen als auch dem berechtigten Interesse der Beamten entspricht. Die Organe können daher auf das in Artikel 29 Absatz 2 genannte Ausnahmeverfahren nur dann zurückgreifen, wenn sie vorher mit größter Sorgfalt geprüft haben, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung vorliegen. Außerdem muß die Entscheidung, auf das genannte Verfahren zurückzugreifen, so begründet werden, daß sie der Gerichtshof gegebenenfalls auf ihre Rechtmäßigkeit nachprüfen kann.
. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, daß die Beklagte am 22. Oktober 1969 im schriftlichen Verfahren namentlich getroffen hatdie Entscheidung, den Bewerbungen des Klägers und fünf anderer Beamter nicht stattzugeben; die Feststellung, „daß die Kenntnisse, die zur Ausübung der dem zu besetzenden Dienstposten zugeordneten Tätigkeit gefordert werden, besondere Fachkenntnisse im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts sind“ und „daß die Einstellung eines Beamten, der die genannte Tätigkeit ausüben kann, ein Ausnahmefall im Sinne dieses Artikels ist“; „daher die [Entscheidung] zur Besetzung der Planstelle ein anderes Verfahren als das allgemeine Auswahlverfahren anzuwenden und Herrn Egon Heinrich zu ernennen und in die betreffende Planstelle einzuweisen“.
Die Entscheidung, der Bewerbung des Klägers nicht stattzugeben, ist zwar rechtlich verschieden von den Entscheidungen, die die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts und die Ernennung des Herrn Heinrich vorsehen, sie kann jedoch nicht für sich allein betrachtet werden, da ein Einfluß der letztgenannten Entscheidungen auf die erste wegen des von der Kommission selbst zwischen all diesen Maßnahmen hergestellten Zusammenhangs nicht auszuschließen ist.
Aus den Akten geht ferner hervor, daß diese Entscheidungen aufgrund von Vorschlägen ergangen sind, in denen wohl dargelegt wurde, aus welchen Gründen es nicht möglich sei, die streitige Planstelle in einem der Verfahren nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a bis c zu besetzen, in denen aber nicht angegeben wurde, wieso es sich hier um einen „Ausnahmefall“ und um eine „besondere Fachkenntnis erfordernde“ Planstelle handele und es infolgedessen angebracht sei, von dem in Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 am Ende vorgesehenen Auswahlverfahren abzusehen.
Sonach geht aus den Akten hervor, daß die Entscheidung, die fragliche Planstelle auf andere Weise als durch ein Auswahlverfahren zu besetzen, nicht begründet und daß daher aus der Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht ersichtlich ist, ob diese mit aller gebotenen Sorgfalt geprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 tatsächlich vorlagen. Da sonach das Verfahren, das zur Ernennung des Herrn Heinrich geführt hat, rechtswidrig war, sind diese Entscheidung und infolgedessen auch die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers und die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 15. April 1970 aufzuheben, ohne daß auf die übrigen Rügen eingegangen zu werden braucht, die der Kläger gegen diese Maßnahmen erhoben hat.
2.Der Kläger beantragt ferner, die auf die streitige Planstelle bezügliche Stellenausschreibung KOM/603 aufzuheben.
Dieser Antrag ist an die Rüge geknüpft, daß die Beklagte, wenn sie der Ansicht war, die streitige Planstelle könne und müsse im Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 besetzt werden, dies in der genannten Stellenausschreibung hätte angeben müssen. Mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen ist dieser Antrag für den Kläger nicht mehr von Interesse.
Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die gesamten Kosten aufzuerlegen.